Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der
Einreise-Quarantäneverordnung
Corona-Pandemie: Ausnahme für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs
weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu
24 Stunden in den Freistaat Bayern einreisen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 11. Mai 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-48
Aufgrund von § 2 Abs. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung gelten für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in den Freistaat Bayern einreisen.
- 2.
- Ausnahme von der Absonderungspflicht
- 2.1
- Den in Nr. 1 genannten Personen wird gemäß § 2 Abs. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 EQV erteilt.
- 2.2
- Nr. 2.1 gilt nicht,
- wenn die in Nr. 1 genannten Personen bei der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen oder
- sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben.
- 3.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- 4.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 2. Juni 2021 außer Kraft.
Begründung
Nach § 1 Abs. 1 EQV sind Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne von § 2 Nr. 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingestuften Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere, geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
§ 2 EQV enthält Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 EQV. Nach § 2 Abs. 4 EQV kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. Die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet hat. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt.
Das pandemische Geschehen dauert weltweit an. Weiterhin sind fast alle Staaten der Welt von einem Ausbruch des Coronavirus SARS-CoV-2 betroffen. Ein Übertragungsrisiko besteht angesichts des hoch dynamischen Infektionsgeschehens nach wie vor in einer großen Vielzahl von Regionen weltweit. Durch Reisebewegungen und den Grenzverkehr können Infektionen eingetragen und neue Infektionsherde geschaffen werden. Zudem wurden in verschiedenen Staaten neue Virusvarianten festgestellt, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand teils besorgniserregende Eigenschaften aufweisen. Hierzu gehört insbesondere eine leichtere Übertragbarkeit im Vergleich zu dem zuerst in Wuhan in China nachgewiesenen Wildtyp des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie Eigenschaften, die eine schlechtere Wirkung der Immunantwort von Genesenen und Geimpften vermuten lassen. Der damit einhergehende Fallzahlanstieg führte regelmäßig zu einer weiteren Verstärkung der Belastung der medizinischen Einrichtungen vor Ort.
Der Freistaat Bayern liegt geografisch am südöstlichen Rand der Bundesrepublik Deutschland. Lagebedingt bestehen in Bayern längere Außengrenzen zur Republik Österreich und zur Tschechischen Republik. Beide Staaten sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zwischen den Regionen beiderseits der Staatsgrenzen bestehen im Europäischen Binnenmarkt zahlreiche und wichtige Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen. Gegenwärtig entwickeln sich die Infektionszahlen in Bayern und in den angrenzenden Nachbarstaaten rückläufig, sodass es gerechtfertigt ist, die bestehenden einheitlichen Lebensräume, die gerade in den Grenzregionen dadurch geprägt sind, dass die in diesem Bereich lebenden Personen regelmäßig die Grenze überschreiten, wieder zusammenzuführen. Es ist deshalb mit Blick auf die pandemische Lage vertretbar, die im Ausgangspunkt weiterhin erforderlichen Einreisebeschränkungen dadurch zu reduzieren, dass für Einreisen im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs eine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 EQV erteilt wird.
Zu Nr. 1:
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder die für bis zu 24 Stunden in den Freistaat Bayern einreisen.
Zu Nr. 2:
Durch Nr. 2.1 wird den in Nr. 1 genannten Personen eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 EQV erteilt. Von der Absonderungspflicht ausgenommen sind damit Personen, die die Grenze im Rahmen des sogenannten kleinen Grenzverkehrs überschreiten. Für diese Personen besteht damit nach der Einreise in den Freistaat Bayern keine Absonderungspflicht, wenn sie für weniger als 24 Stunden entweder von Bayern in ein angrenzendes Risikogebiet reisen oder von einem angrenzenden Risikogebiet für weniger als 24 Stunden nach Bayern einreisen. Dies kann beispielsweise beruflich bedingt sein, gilt aber auch für alle täglichen Besorgungen, für Arztbesuche und Tagesausflüge.
Die in Nr. 2.1 erteilte Ausnahme von der Absonderungspflicht gilt nach Nr. 2.2 nicht für Personen, bei denen typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 bestehen. Die Ausnahme gilt darüber hinaus nicht für Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Gebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet).
Zu Nr. 3:
In Nr. 4 wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Vollziehung der Erteilung der Ausnahme wie auch die sofortige Vollziehung der weiteren Bestimmungen liegen im öffentlichen Interesse. Der mit der Erteilung der Ausnahme verbundene Zweck, den kleinen Grenzverkehr wieder zu ermöglichen, ohne dabei die Belange des Infektionsschutzes außer Acht zu lassen, ist zeitgebunden. Er würde vereitelt, wenn zunächst der Ausgang verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. An dem persönlichen und wirtschaftlichen grenzüberschreitenden Austausch mit den an Bayern angrenzenden Nachbarregionen besteht neben dem privaten auch ein gesteigertes öffentliches Interesse.
Zu Nr. 4:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung tritt am 12. Mai 2021 in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 2. Juni 2021.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor