Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 32 vom 14.01.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.4-K

Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten –
Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 11. Januar 2021, Az. I.5-BS4400.27/390/1

1Auf dem Schul-Digitalisierungsgipfel der Bayerischen Staatsregierung am 23. Juli 2020 haben Vertreter der Staatsregierung, der kommunalen Spitzenverbände, der Eltern- und Lehrerverbände und der Schülervertretung das Ziel formuliert, die in der Corona-Krise deutlich hervorgetretenen Potenziale der Digitalisierung für das schulische Lehren und Lernen dauerhaft nutzbar zu machen. 2Zeitgemäßes Unterrichten und Arbeiten mithilfe digitaler Werkzeuge in Unterricht und Schulverwaltung bedarf insbesondere einer entsprechenden digitalen Ausstattung der Lehrkräfte, um einen rechtssicheren sowie orts- und zeitunabhängigen Zugriff auf digitale Kommunikationswerkzeuge, digitale Bildungsmedien und Lernmaterialien zu ermöglichen. 3Lehrerdienstgeräte erleichtern sowohl die Umsetzung von Distanzunterricht als auch die Nutzung zentraler cloudbasierter IT-Services wie der dienstlichen E-Mail und weiterer Komponenten der BayernCloud Schule. 4Die grundsätzliche Frage der Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeit für Lehrerdienstgeräte wird aus dieser Richtlinie ausdrücklich ausgeklammert.

5Im Rahmen eines Sonderbudgets „Corona“ übernehmen die Leistungsempfänger im Auftrag des Freistaats sowie ohne Anerkennung von Rechtspflichten die Beschaffung von mobilen Endgeräten für Lehrkräfte nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und sorgen für eine Einbindung in die vorhandene IT-Infrastruktur der Einzelschule. 6Für die Investitionskosten einschließlich der erforderlichen administrativen Aufwendungen gewährt der Freistaat Bayern aufgrund eines erheblichen Interesses an der Bereitstellung von Lehrerdienstgeräten im Gegenzug staatliche Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie. 7Der Freistaat stellt möglichst rasch geeignete pädagogische und administrative Komponenten einer zentralen BayernCloud Schule zur Verfügung und aktualisiert die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen“ unter Berücksichtigung von relevanten rechtlichen Fragen zu Lehrerdienstgeräten, die sich insbesondere auf Datenschutz und Datensicherheit beziehen. 8Die mit dem Programm verbundene Erprobung des Einsatzes von Lehrerdienstgeräten, deren – soweit es die Ausschreibungsmodalitäten, die Marktlage und das verfügbare Personal zulassen – zügige Bereitstellung für die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung ist, ist ergebnisoffen angelegt. 9Diese Richtlinie begründet für den Freistaat Bayern und die Leistungsempfänger keine über diese Richtlinie hinausreichenden Rechtspflichten, insbesondere keine Ansprüche auf Ausstattung aller Lehrkräfte, die Bereitstellung bestimmter Geräte und Ersatzbeschaffungen über bestehende Leistungsansprüche aus Garantien oder Versicherungen hinaus. 10Entscheidungen, ob bzw. auf welcher Grundlage die Beschaffung von Lehrerdienstgeräten im Gesamtkontext der veränderten Anforderungen an die digitale Ausstattung von Schulen nach Auslaufen dieses Programms weitergeführt wird, werden in einer gemeinsamen Kommission von Staat und Kommunalen Spitzenverbänden vorbereitet.

1.Grundlagen

1Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gewährt den Leistungsempfängern gemäß Nr. 4 nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen dieser Richtlinie staatliche Leistungen zur Erfüllung des Zwecks einer Beschaffung von mobilen Endgeräten zur dienstlichen Verwendung durch Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal (Lehrerdienstgeräte). 2Die Bereitstellung der Mittel erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen unter Anwendung von Art. 23 und 44 sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV). 3Die Beschaffung von Lehrerdienstgeräten für Schulen, für die der Freistaat Bayern Schulaufwandsträger ist, erfolgt sinngemäß nach dieser Richtlinie. 4Nr. 6.4 findet dabei keine Anwendung.

2.Zweck der staatlichen Leistungen

2.1
Zweckbindung

1Leistungszweck ist die Beschaffung schulgebundener mobiler Endgeräte einschließlich erforderlichem Zubehör durch die Leistungsempfänger nach Nr. 4. 2Die Lehrerdienstgeräte werden Lehrpersonen gemäß Nr. 6.2 Satz 3 unentgeltlich als personenbezogene digitale Dienstgeräte dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum zur dienstlichen Verwendung innerhalb und außerhalb der Schule zugeordnet und in die vorhandene digitale Bildungsinfrastruktur der Schulen integriert. 3Die Konfiguration der Geräte soll im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang die dienstliche Kommunikation, Verwaltungstätigkeiten und die pädagogische Gestaltung des Unterrichts einschließlich Unterrichtsvor- und -nachbereitung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und vorhandenen IT-Infrastruktur ermöglichen.

2.2
Verteilung der Lehrerdienstgeräte

1Die Verteilung der Bundes- und Landesmittel auf die Leistungsempfänger richtet sich nach der Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) zu dieser Richtlinie, die die vorhandenen Mittel nach statistischen Parametern einheitlich verteilt. 2Die Leistungsempfänger stellen die beschafften Lehrerdienstgeräte den Schulen zur Verteilung gemäß Nr. 2.3 zur Verfügung. 3Ein Ausstattungsanspruch einer Einzelschule oder einer einzelnen Lehrkraft gegenüber dem Leistungsempfänger besteht dabei nicht. 4Die Verteilung auf die Schulen soll sich regelmäßig auf die in den Bewilligungsbescheid aufzunehmenden Personenzahlen als Bemessungsgrundlage gemäß Nr. 6.2 Satz 3 sowie eine eventuell an den Schulen bereits vorhandene Ausstattung an Lehrerdienstgeräten stützen.

2.3
Organisatorische Umsetzung durch die Schulleitungen

1Die Zuordnung der nach dieser Richtlinie beschafften Lehrerdienstgeräte zu bestimmten Personen erfolgt unabhängig von der Verteilung durch die Leistungsempfänger situationsbezogen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 2Dazu konkretisieren die Schulen im Ausstattungsplan des schulbezogenen Medienkonzepts Art, Umfang sowie Kriterien und Verfahren für die Bereitstellung der Lehrerdienstgeräte unter den pädagogischen, dienstlichen und technischen Anforderungen vor Ort unter Berücksichtigung zentraler organisatorischer Vorgaben sowie der Anforderungen aus Lehrplänen bzw. dem Kompetenzrahmen zur Medienbildung an bayerischen Schulen. 3Im Ausstattungsplan wird insbesondere die Bereitstellung von Lehrerdienstgeräten für Phasen des Distanzunterrichts gemäß § 19 Abs. 4 Bayerische Schulordnung (BaySchO) sowie die Vergabe von Dienstgeräten an bestimmte Gruppen von Lehrkräften, Funktionsträgern oder prioritär abzudeckende unterrichtliche oder dienstliche Einsatzszenarien festgelegt. 4Die Verwendung der Lehrerdienstgeräte richtet sich nach den Nutzungsordnungen für Lehrkräfte, die die Schule nach Maßgabe der hierfür geltenden Bekanntmachung des Staatsministeriums in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger der Schule erlässt.

3.Gegenstand der staatlichen Leistungen

3.1
Berücksichtigungsfähige Investitionen

Folgende Investitionen sind nach dieser Richtlinie berücksichtigungsfähig, sofern sie nach Maßgabe des Leistungszwecks den Personen nach Nr. 6.2 Satz 3 an Schulen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsempfängers als personenbezogene Lehrerdienstgeräte zur dienstlichen Nutzung überlassen werden:

a)
mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) als personenbezogene Lehrerdienstgeräte
b)
ergänzendes, zum Betrieb der beschafften Lehrerdienstgeräte erforderliches Zubehör:
aa)
Ein- und Ausgabegeräte wie Tastatur, Maus, Stift, Headset, Webcam
bb)
zum Schutz der beschafften Endgeräte erforderliche Hüllen bzw. Taschen
cc)
Adapter zur Bereitstellung einer zusätzlichen Schnittstelle
dd)
weitere digitale Endgeräte, die dem Zweck des Managements der Lehrerdienstgeräte dienen
c)
Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Diebstahl für die beschafften mobilen Endgeräte für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nr. 5.3
d)
zum Betrieb der beschafften Lehrerdienstgeräte erforderliche Software (z. B. Betriebssystem) sowie betriebssystemunterstützende Software zur Sicherung der Systemfunktionalität im erforderlichen Umfang (z. B. Mobile-Device-Management-Lösungen, Schutzsoftware, Virenscanner, Firewall)
3.2
Voraussetzungen an die Berücksichtigungsfähigkeit

Folgende Voraussetzungen sind für die Berücksichtigungsfähigkeit einzuhalten:

a)
Zu beschaffende Lehrerdienstgeräte müssen als technologieoffene und erweiterungsfähige digitale Infrastruktur anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein und den Zugriff auf die IT-Ressourcen der Schule gemäß Nr. 5.2 Buchst. d ermöglichen.
b)
Bei Beschaffung von Tablets sind als Mindestzubehör zu jedem Endgerät eine Tastatur mit Tastenhub sowie ein Eingabestift mit mehreren Druckstufen erforderlich.
c)
1Für die jeweilige Geräteklasse sind die technischen Mindestkriterien aus der zum Antragszeitpunkt gültigen Anlage 2 der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR) in den Bereichen CPU/Systemleistung und Display einzuhalten. 2Die weiteren Gerätespezifikationen für die einschlägigen Geräteklassen an mobilen Endgeräten aus den „Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen (Votum)“ des Staatsministeriums stellen Richtwerte für die Beschaffung dar, die im jeweiligen Einsatzumfeld unterschritten werden dürfen, deren Erfüllung jedoch regelmäßig als ausreichend für den dienstlichen Einsatz im Sinne des Leistungszwecks gilt.

4.Leistungsempfänger

Leistungsempfänger sind kommunale Körperschaften, die den Sachaufwand für öffentliche Schulen tragen, sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern.

5.Leistungsvoraussetzungen

5.1
Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Eine Gewährung von staatlichen Leistungen gemäß dieser Richtlinie kann für Investitionen in Gegenstände gemäß Nr. 3.1 erfolgen, mit denen nicht vor dem Schul-Digitalisierungsgipfel vom 23. Juli 2020 begonnen wurde. 2Selbstständige Maßnahmenabschnitte laufender Investitionsvorhaben, mit denen nicht vor dem 23. Juli 2020 begonnen wurde, können einbezogen werden, sofern im Antrag erklärt wird, dass es sich dabei um selbstständige Abschnitte eines laufenden Investitionsvorhabens handelt. 3Eine Investitionsmaßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags.

5.2
Leistungsvoraussetzungen

Die Leistungsempfänger erklären im Antrag, dass

a)
die bewilligten Mittel unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO dem Leistungszweck entsprechend verwendet werden,
b)
die beschafften Lehrerdienstgeräte den Schulleitungen zur eigenverantwortlichen Verteilung an Personen nach Nr. 6.2 Satz 3 zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Schulverwaltung überlassen werden,
c)
zur Erfüllung des Leistungszwecks die Verwaltung der beschafften Lehrerdienstgeräte als Teil des Schulvermögens der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter gemäß Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) übertragen und der Nutzung gemäß Nr. 2.3 nach Maßgabe des Ausstattungsplans im Medienkonzept der Schulen zugestimmt wird, und
d)
die beschafften Lehrerdienstgeräte in die digitale kommunale Bildungsinfrastruktur einschließlich der Administrationsstrukturen integriert werden und innerhalb der Schule im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang Zugriff auf die vorhandenen IT-Ressourcen der Schule ermöglicht wird.
5.3
Zweckbindungsfrist

Die beschafften IT-Gegenstände gemäß Nr. 3.1 sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Inbetriebnahme dem Leistungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).

6.Art und Umfang der staatlichen Leistungen

6.1
Art der staatlichen Leistung

Die staatliche Leistung wird als nicht rückzahlbare Leistung (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe von Nr. 6.2 gewährt.

6.2
Höhe der staatlichen Leistung (Sonderbudget Lehrerdienstgeräte)

1Die Höhe des Festbetrags für die staatliche Leistung wird als das Vielfache von 1 000 Euro mit dem im Antrag anzugebenden Gesamtbedarf (Anzahl an Geräteeinheiten) unter Begrenzung auf die Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte berechnet. 2Der Festbetrag ist durch Satz 1 auf den Budgetbetrag im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte gemäß Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) begrenzt. 3Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte ist die Personenzählung auf Grundlage der Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2019/20 der an der Schule überwiegend eingesetzten Lehrkräfte gemäß bzw. entsprechend Art. 59 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie des weiteren pädagogischen Personals gemäß bzw. entsprechend Art. 60 BayEUG mit Ausnahme von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst sowie Religionslehrkräften im Kirchendienst. 4Integrierte Nachbewilligungsrunden gemäß Nr. 7.3 bleiben bei der Begrenzung nach Satz 1 unberücksichtigt.

5Der Festbetrag erfasst alle berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3 sowie die Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 6.4. 6Die Bewilligung des Festbetrags ist nach Maßgabe von Satz 1 mit der Auflage zur Beschaffung einer Mindestgerätezahl im Bewilligungsbescheid zu verbinden, die im Rahmen des Festbetrags durch Beschaffung weiterer Geräte überschritten werden darf. 7Sofern die tatsächlich beschaffte Anzahl an Lehrerdienstgeräten hinter der Mindestgerätezahl nach Satz 6 zurückbleibt, ermäßigt sich der Festbetrag entsprechend. 8Satz 7 gilt entsprechend, sofern die berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3 zuzüglich Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 6.4 hinter der bewilligten staatlichen Leistung zurückbleiben. 9Das Staatsministerium behält sich vor, für den Fall weiterer Programme des Landes oder Bundes zur Beschaffung von Lehrerdienstgeräten, die Leistung nach dieser Richtlinie anzurechnen.

6.3
Berücksichtigungsfähige Investitionsausgaben

1Folgende Ausgaben sind für Gegenstände gemäß Nr. 3.1 berücksichtigungsfähig bzw. nicht berücksichtigungsfähig:

a)
Ausgabenposition 1: Erwerb

1Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen gemäß Nr. 3.1, wie sie im Zusammenhang mit der Bereitstellung von personenbezogenen mobilen Dienstgeräten zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben innerhalb und außerhalb der Schule angemessen und zweckmäßig sind. 2Eingeschlossen sind Ausgaben an externe Dienstleister für Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme.

b)
Ausgabenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing

1Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für Gegenstände gemäß Nr. 3.1 sind wie in Buchst. a Satz 1 beschrieben berücksichtigungsfähig. 2Buchst. a Satz 2 gilt entsprechend. 3Die staatliche Leistung wird als Einmalzahlung für die Dauer der Vertragslaufzeit, höchstens jedoch für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 5.3 entfallenden Anteil gewährt. 4Falls nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben Bestandteil von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen sind, muss der berücksichtigungsfähige Anteil gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

c)
Ausgabenposition 3: Investive Begleitmaßnahmen

1Investive Begleitmaßnahmen sind nur berücksichtigungsfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang zur Investitionsmaßnahme besteht. 2Dazu zählen projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen.

2Nicht zu den Investitionsausgaben zählen Ausgaben der Verwaltung (Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben), Finanzierungskosten sowie Ausgaben für den laufenden Betrieb und Support der beschafften Lehrerdienstgeräte. 3Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

6.4
Verwaltungskostenpauschale

1Im Festbetrag nach Nr. 6.2 Satz 1 ist eine Verwaltungskostenpauschale enthalten. 2Sie wird festgelegt als Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Festbetrag gemäß Nr. 6.2 Satz 1 und den tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3, begrenzt auf ein Vielfaches von 250 Euro mit der Mindestgerätezahl gemäß Nr. 6.2 Satz 6. 3Für Geräte, die über die Mindestgerätezahl hinaus beschafft werden, wird keine Verwaltungskostenpauschale gewährt. 4Bei Festsetzung der Verwaltungskostenpauschale gilt Nr. 6.2 Satz 7 hinsichtlich des Festbetrags sowie der Mindestgerätezahl entsprechend.

6.5
Doppelförderung

1Doppelförderungen sind unzulässig. 2Es können keine staatlichen Leistungen für Maßnahmen gewährt werden, für die andere Programme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder die bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG bzw. Zuwendungen für die IT-Administration stehen Leistungen für Maßnahmen nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 4Diese Kumulierungsverbote gelten nicht für voneinander trennbare Maßnahmenabschnitte, sofern eine sachliche Differenzierung und Ausgabentrennung möglich sind, so dass für weitere selbstständige Maßnahmenabschnitte Zuwendungen aus Landesmitteln oder Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104c Grundgesetz (GG) im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 in Anspruch genommen werden können.

7.Verfahren für Anträge im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte

7.1
Leistungsantrag

1Die staatliche Leistung wird auf Antrag des Leistungsempfängers bei der örtlich zuständigen Regierung gewährt. 2Anträge und Sonderbudget Lehrerdienstgeräte gemäß Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) beziehen sich im Fall von Leistungsempfängern mit Schulen in mehreren Regierungsbezirken jeweils nur auf die Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks. 3Anträge sind spätestens bis zum 31. März 2021 ausschließlich elektronisch unter Verwendung einer zentral bereitgestellten Projektmappe unter lehrerdienstgeraete@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der jeweils zuständigen Regierung zuzuleiten. 4Die Leistungsempfänger erhalten bis spätestens 8. April 2021 eine Eingangsbestätigung bzw. einen Bewilligungsbescheid und sind verpflichtet, sich bei Ausbleiben, spätestens bis zum 15. April 2021 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung zu melden. 5Nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehende Anträge werden aufgrund der zentralen Nachbewilligungsrunden gemäß Nr. 7.3 nicht mehr berücksichtigt.

6Die ausgefüllte elektronische Projektmappe muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des antragsberechtigten Leistungsempfängers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen;
b)
Gesamtbedarf (Anzahl an Geräteeinheiten) für die Schulen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsempfängers sowie Erklärung über die Teilnahme an möglichen Nachbewilligungsrunden nach Nr. 7.3 SoLD;
c)
Erklärung, dass es sich im Fall von Nr. 5.1 Satz 2 um einen ab dem 23. Juli 2020 begonnenen selbstständigen Abschnitt einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt;
d)
Erklärungen gemäß Nr. 5.2;
e)
Erklärung, dass Ausgaben für Miet-, Mietkauf- und Leasingverträge höchstens für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 5.3 entfallenden Anteil als Einmalzahlung abgerechnet wird;
f)
Erklärung zu Zuwendungen aus anderen Programmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Mittel des Landes, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden;
g)
Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
7.2
Bewilligung

1Die zuständige Regierung bewilligt die Anträge gemäß Nr. 7.1 durch Bescheid. 2Im Bewilligungsbescheid sind bei kommunalen Leistungsempfängern die beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) bzw. bei privaten Trägern staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen die beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

7.3
Integrierte Nachbewilligungsrunden

1Nicht durch Bewilligungen der gemäß Nr. 7.1 fristgerecht eingegangenen Anträge gebundene Mittel können für eine erste integrierte Nachbewilligungsrunde zusammengefasst werden. 2Dazu geben die antragsberechtigten Leistungsempfänger bereits im Antrag nach Nr. 7.1 den Gesamtbedarf (Anzahl an Geräteeinheiten) an und erklären die Teilnahme an möglichen Nachbewilligungsrunden. 3Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Anteils über das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte hinaus. 4Die integrierte Nachbewilligung erfolgt zentral unter Berücksichtigung aller fristgerecht eingereichten Anträge durch Anpassung der Leistungshöhe sowie der Mindestgerätezahl nach Nr. 6.2 Satz 6 mit Änderungsbescheid und ist insgesamt auf die Antragsgrenze gemäß Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) begrenzt. 5Im Rahmen nicht ausgeschöpfter Beträge wird dafür eine landesweit einheitliche Nachbewilligungsquote als Anteil zwischen 0 v. H. und 100 v. H. an der jeweiligen Antragsgrenze festgelegt. 6Dabei werden die ungebundenen, für den Leistungszweck verfügbaren Mittel unter Begrenzung auf den Gesamtbedarf gemäß Antrag vollständig an die Leistungsempfänger verteilt. 7Die Begrenzung gemäß Nr. 6.2 Satz 1 und 2 findet auf die Nachwilligungsrunden keine Anwendung. 8Das Staatsministerium behält sich vor, künftige Restmittel in weiteren Nachbewilligungsrunden nach Maßgabe der Sätze 1 bis 7 auszureichen.

8.Umsetzung

8.1
Pflichten des Leistungsempfängers

1Die Pflicht zur Mitwirkung des Leistungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO sowie den Bundesrechnungshof gemeinsam mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß § 93 BHO oder von beauftragten Rechnungsprüfungsämtern, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und ggf. von EU-Prüfstellen ist einzuhalten und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 2Die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe des Staatsministeriums die nach dieser Richtlinie beschafften Lehrerdienstgeräte in ein Verzeichnis der angeschafften IT-Ausstattung der Schule aufzunehmen und durch Anbringen einer lesbaren Beschriftung auf den beschafften Lehrerdienstgeräten mit dem Wortlaut „Beschafft aus Mitteln des Programms ‚Sonderbudget Lehrerdienstgeräte‘“ auf die staatliche Finanzierung hinzuweisen. 3Der Leistungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen relevanten Unterlagen sowie eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren.

8.2
Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember 2021. 2Mit Ende des Bewilligungszeitraums berichten die Leistungsempfänger durch Vorlage der fortgeschriebenen elektronischen Projektmappe über Art und Anzahl der beschafften Lehrerdienstgeräte, Zeitpunkt der Beschaffung sowie die durch rechtsverbindliche Leistungs- und Lieferverträge gebundenen bzw. bereits verausgabten Mittel (Abrechnung). 3Durch Vorlage des Verwendungsnachweises wird die Berichtspflicht nach Satz 2 bereits durch den im Verwendungsnachweis enthaltenen sachlichen Bericht erfüllt. 4In den Anwendungsfällen von Nr. 3.2 ANBest-P wird abweichend die Wertgrenze, bis zu der ein Direktauftrag zulässig ist, auf 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) festgelegt.

9.Auszahlung, Verwendungsnachweis

9.1
Auszahlung der staatlichen Leistung

1Abweichend von Nrn. 7.2 und 7.4 VV zu Art. 44 BayHO wird die Auszahlung der staatlichen Leistung zugelassen, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. 2Ein Auszahlungsantrag der bewilligten Leistung kann mit dem Antrag gestellt werden, die Vorlage eines Auszahlungsantrags über das Muster 3 zu Art. 44 BayHO ist nicht erforderlich. 3Sofern eine vorzeitige Mittelauszahlung mit Bewilligung beantragt wurde, sind nicht zur Erfüllung des Leistungszwecks verwendete Mittel sowie nicht durch Abschluss von Miet-, Mietkauf- oder Leasingverträgen gemäß Nr. 6.3 Satz 1 Buchst. b für Zahlungen während der Zweckbindungsfrist gebundene Mittel spätestens nach Prüfung der Verwendungsnachweise gemäß Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO zurückzuzahlen. 4In diesem Fall sind abweichend von Nr. 8.6 in Verbindung mit Nr. 8.2.5 VV zu Art. 44 BayHO keine Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung nicht benötigter Mittel zu verlangen. 5Die Einmalzahlung gemäß Nr. 6.3 Satz 1 Buchst. b Satz 1 gilt bereits mit Abschluss von Miet-, Mietkauf- oder Leasingverträgen als fällig.

9.2
Verwendungsnachweis

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.2 VV zu Art. 44 BayHO durch Vorlage der fortgeschriebenen elektronischen Projektmappe nachzuweisen. 2Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis für alle Leistungsempfänger einheitlich innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Leistungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde ausschließlich elektronisch nachzuweisen. 3Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich. 4Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des Verwendungsnachweises die Auszahlung der Leistung, sofern diese noch nicht gemäß Nr. 9.1 Satz 2 erfolgt ist. 5In den Fällen von Nr. 6.2 Satz 7 und 8 sowie Nr. 6.4 Satz 4 erfolgt ein teilweiser Widerruf in entsprechendem Umfang und die zuständige Regierung veranlasst bei bereits erfolgter Auszahlung die Rückzahlung nach Maßgabe von Nr. 9.1 Satz 3 und 4.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 12. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirigent