Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb
der Impfzentren und Mobilen Teams
(Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie – ImpfKErstR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 14. Januar 2021, Az. G31n-K4300-2020/193-65
1.
1Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Ministerrat am 27. Oktober 2020 ein bayerisches Impfkonzept beschlossen. 2Mit Schreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 9. November 2020 wurden die Landratsämter und kreisfreien Städte (Kreisverwaltungsbehörden) in Bayern beauftragt, Impfzentren und Mobile Teams einzurichten. 3Mobile Teams werden die Impfungen vulnerabler und insbesondere in der Fortbewegung eingeschränkter Personen übernehmen. 4Da zunächst nicht ausreichend Impfstoff für die Gesamtbevölkerung zur Verfügung steht, liegt der Fokus zu Beginn der Impfungen auf dem Schutz von Personen mit erhöhtem Risiko für schwere und tödliche Verläufe bei einer COVID-19-Erkrankung sowie dem Schutz für Personen mit einem erhöhten Infektionsrisiko. 5Mittelfristig soll eine flächendeckende Impfung die Rückkehr zur normalen Lebenssituation ohne spezielle Schutzmaßnahmen ermöglichen. 6Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Kreisverwaltungsbehörden bei der Errichtung und dem Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten.
2.
- 2.1
- Zeitraum der Erstattung
Erstattet werden Kosten, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams gemäß GMS vom 9. November 2020 im Zeitraum vom 9. November 2020 bis zum 31. August 2021 entstehen.
- 2.2
- Definition Impfzentren und Mobile Teams
1Bei Impfzentren handelt es sich um ortsgebundene Einrichtungen, die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zur Impfung und der damit zusammenhängenden verwaltungstechnischen Abwicklung, Aufklärung und kurzfristigen Überwachung geimpfter Personen betrieben werden. 2Die Impfzentren dienen ferner als Ausgangsbasis für die Mobilen Teams. 3Die Mobilen Teams sind nicht ortsgebunden und führen die entsprechenden Leistungen insbesondere bei notwendigen Hausbesuchen, in stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen), Impfbussen sowie gegebenenfalls in vorübergehend dafür gewidmeten Einrichtungen, z. B. Turnhallen, Messegebäude, aus.
3.
- 3.1
- Erstattungsfähige Kosten
1Alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams sind erstattungsfähig. 2Darunter fallen auch Kosten, die ab Bereitstellung der Impfzentren und Mobilen Teams bis zum tatsächlichen Betriebsbeginn anfallen. 3Dazu gehören insbesondere:
- Kosten für die Errichtung und den Abbau von Impfzentren,
- Miete für Räumlichkeiten,
- Betriebsmittel und Nebenkosten,
- Miete für Gerätschaften,
- Instandsetzungs- und Wartungskosten für Räumlichkeiten und Gerätschaften, ohne Fahrzeuge,
- Fahrtkosten pauschal 0,35 Euro pro zurückgelegten Kilometer mit Dienstfahrzeugen oder bei dienstlicher Veranlassung mit privaten Fahrzeugen der Beschäftigten, einschließlich der Fahrten der Mobilen Teams; gegen Nachweis oder Begründung auch gegebenenfalls höhere tatsächlich angefallene Kosten,
- Verbrauchsmaterialien,
- Hard- und Software, EDV-Dienstleistungen,
- Entschädigungskosten für die Beauftragung freiwilliger Hilfsorganisationen,
- Kosten im Rahmen der Amtshilfe von Feuerwehr, THW, Bundeswehr, Behörden und anderen Einrichtungen,
- Personalkosten für eingesetztes nicht staatliches Personal,
- Kosten für die Beauftragung von medizinischem Fachpersonal,
- Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister,
- Kosten für Sicherheitsdienst und Sicherheitsmaßnahmen in den Impfzentren; die Notwendigkeit ist zu dokumentieren und nach dem ersten Monat des Betriebs der Impfzentren zu evaluieren,
- Kosten für Öffentlichkeitsarbeit.
4Nicht erstattungsfähig sind:
- Personal- und Sachkosten allgemeiner Art, die auch ohne die Corona-Pandemie entstanden wären,
- Kosten jeder Art, soweit vom Freistaat Bayern ausreichend Vorkehrungen getroffen wurden und ausreichend Ressourcen zur Verfügung gestellt wurden, z. B. PSA, Impfmaterialien, Software, Hardware etc., außer es handelt sich um eine Notbeschaffung; gegen Nachweis oder gesonderte Begründung der Notwendigkeit,
- Kosten, die im Schwerpunkt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) unterliegen,
- von Krankenhäusern und Seniorenheimen und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege veranlasste Beschaffungen und Maßnahmen, z. B. Anschaffung von Schutzausrüstung, Beschaffung von Geräten, Einstellung von Personal,
- kalkulatorische Kosten, z. B. Miete für städtische beziehungsweise kreiseigene Gebäude und Liegenschaften, Zinsen, Abschreibungen und Ähnliches.
- 3.2
- Ausgleich durch andere Mittel
1Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Hilfen und Erstattungen sind ausgeschlossen. 2Soweit mit der Erbringung der ärztlichen Leistungen in den Impfzentren und Mobilen Teams Ärzte beauftragt wurden, die nach der Vereinbarung zwischen der KVB und dem Freistaat Bayern über die Durchführung der Abrechnung im Rahmen von Impfungen gegen COVID-19 vom 4. Dezember 2020 in der jeweils geltenden Fassung (Abrechnungsvereinbarung-Impfzentren) abrechnungsberechtigt sind, sind die erbrachten Leistungen von den Ärzten unmittelbar gegenüber der KVB gemäß der Abrechnungsvereinbarung-Impfzentren abzurechnen und nicht gemäß dieser Richtlinie erstattungsfähig. 3Soweit Ärzte und anderes Personal durch externe Dienstleister beauftragt und vergütet werden, werden die Kosten des externen Dienstleisters zunächst durch die Kreisverwaltungsbehörden erstattet. 4Die Kreisverwaltungsbehörden haben im Rahmen der Abrechnungsvereinbarung-Impfzentren die Möglichkeit, mit der KVB eine gesonderte Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnung mit externen Dienstleistern zu schließen und die anfallenden Kosten für ärztliche Leistungen und Leistungen durch vom Arzt selbst gestelltes medizinisches Assistenzpersonal über die KVB oder gemäß dieser Richtlinie direkt gegenüber dem Freistaat Bayern abzurechnen. 5Sofern die Kreisverwaltungsbehörden entsprechend Satz 4 im Rahmen der Abrechnungsvereinbarung-Impfzentren durch eine gesonderte Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnung mit der KVB abrechnen, ist eine Erstattung durch den Freistaat Bayern ausgeschlossen. 6Im Übrigen gilt, dass alle Einnahmen, die die Erstattungsempfänger beziehungsweise von diesen Beauftragte von anderen Kostenträgern erhalten (z. B. Sozialversicherungsträger, gesetzliche Krankenversicherung, KVB) die erstattungsfähigen Kosten vermindern. 7Diese Kostenträger haben die Kreisverwaltungsbehörden vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- 3.3
- Angemessenheit der Kosten
1Die Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister sind als angemessen anzusehen, wenn vor der Auftragserteilung mindestens ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, in dessen Rahmen drei einschlägige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, durchgeführt und der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wurde. 2Sollten die Voraussetzungen in Satz 1 nicht erfüllt sein, müssen geeignete Vergleichsmaßstäbe herangezogen werden. 3Für medizinische Leistungen bestimmt sich die Angemessenheit nach den in der Abrechnungsvereinbarung-Impfzentren festgelegten Sätzen. 4Höhere Kosten sind begründungsbedürftig. 5Im Übrigen ist als Vergleichsmaßstab der marktübliche Preis mit einem angemessenen Aufschlag aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beauftragung heranzuziehen.
4.
- 4.1
- Erstantrag
1Die Erstattungsempfänger stellen bei der für sie zuständigen Regierung für ab dem 9. November 2020, für Dezember 2020 und gegebenenfalls für weitere bereits abgeschlossene Monate einen Erstattungsantrag nach dem Muster der Anlage zu dieser Richtlinie. 2Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen und die Angemessenheit der entstandenen Kosten belegt. 3Darüber hinaus sollen die Anträge, wenn die Auszahlung eines monatlichen Vorschusses begehrt wird, eine Prognose enthalten, in welcher monatlichen Höhe für den Betrieb der Impfzentren Folgekosten bis August 2021 anfallen werden. 4Die in den Anträgen enthaltenen Kosten sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 5Prüffähige Belege über nachgewiesene Kosten sind beispielsweise bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches.
- 4.2
- Endantrag
1Die Erstattungsempfänger stellen für sämtliche bis zum 31. August 2021 anfallenden Kosten Erstattungsanträge nach dem Muster der Anlage zu dieser Richtlinie. 2Nr. 4.1 Satz 2, 4 und 5 gilt für den Endantrag entsprechend.
- 4.3
- Antragsfrist
1Spätestens zwei Monate nach dem Ende des Betriebs der Impfzentren sind alle Anträge bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben. 3Soweit dem Erstattungsempfänger ein Vorschuss gewährt wurde, ist der Endantrag bis zum 31. Oktober 2021 bei der Regierung einzureichen. 4Auf noch ausstehende Kostenrechnungen soll hingewiesen werden, diese können bis zum 31. Oktober 2021 nachgereicht werden; Satz 2 gilt entsprechend.
- 4.4
- Zuständigkeit
Die Regierung, in deren Bezirk der Erstattungsempfänger seinen Sitz hat, entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.
- 4.5
- Nebenbestimmungen zum Erstattungsbescheid
1Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Regierung unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 2Etwaig angeschaffte Anlagegüter sind so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 3Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 4Die Regierung prüft die tatsächliche Verwertung. 5Auf Verlangen ist Vertretern der Regierungen bis zum Ende der Pandemie die Besichtigung der Anlagegüter zu ermöglichen.
- 4.6
- Abschlagszahlungen und Vorschüsse
1Die Regierungen können nach der Entscheidung über den Erstantrag nach Nr. 4.1 dem Erstattungsempfänger monatliche Vorschüsse gewähren. 2Die Erstattungsempfänger müssen der Regierung Kostenreduzierungen unverzüglich mitteilen.
- 4.7
- Prüfungsrecht durch andere Stellen
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfungsrechte gemäß Satz 1 und Satz 2 dieser Nummer sind explizit in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.
5.
Diese Richtlinie gilt mit folgenden Maßgaben zum Verfahren sinngemäß auch für Landratsämter.
- 5.1
- Buchung der Ausgaben
Die Landratsämter verausgaben die nach dieser Richtlinie erstattungsfähigen Ausgaben direkt über das Integrierte Haushaltsverfahren (IHV) des Freistaates Bayern.
- 5.2
- Buchungsfrist
Bis 31. Dezember 2021 sind alle Ausgaben im Staatshaushalt zu verbuchen.
- 5.3
- Zuführung von Einnahmen und Verwertungserlösen
1Werden nachträglich Kosten der Impfzentren erlassen oder von Dritten erstattet, sind die Einnahmen dem Staatshaushalt zuzuführen. 2Sollte der Zugriff auf die erforderlichen Haushaltsstellen weggefallen sein, ist die Regierung zu unterrichten. 3Etwaig angeschaffte Anlagegüter sind so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 4Die Einnahmen sind dem Staatshaushalt zuzuführen.
- 5.4
- Dokumentation
1Zur Errichtung und zum Betrieb der Impfzentren sind prüffähige Akten zu führen. 2Die Akten müssen insbesondere prüffähige Belege über die entstandenen Kosten wie beispielsweise bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches enthalten. 3Außerdem müssen den Akten insbesondere die Erwägungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten entnommen werden können. 4Die Vorgaben der BayHO, insbesondere zur Aufbewahrung der Buchungsbelege und der zahlungsbegründenden Unterlagen, sind zu beachten.
- 5.5
- Gemeinsame Impfzentren
Wenn ein Landratsamt und eine kreisfreie Stadt ein gemeinsames Impfzentrum betreiben, sollen die Kosten des Impfzentrums vom Landratsamt gemäß dem Verfahren nach Nr. 5 dieser Richtlinie im Staatshaushalt gebucht werden.
- 5.6
- Delegierte Impfzentren
1Soweit Landratsämter den Betrieb von Impfzentren an kreisangehörige Gemeinden oder andere Institutionen delegiert haben, müssen diese Institutionen die entstandenen Kosten dem Landratsamt in Rechnung stellen und können keine Erstattung nach dieser Richtlinie beantragen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass kreisfreie Städte Dritte beauftragt haben.
- 5.7
- Prüfungsrecht durch andere Stellen
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß der Art. 88 bis 90 BayHO zu prüfen. 2Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie der Regierung sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
6.
1Diese Bekanntmachung tritt rückwirkend zum 9. November 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor