2126-8-1-G
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
vom 14. Mai 2021
Auf Grund des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 149 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989, BayRS 2126-8-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 150 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
- 3.
- In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
- 4.
- In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
- 5.
- § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
- b)
- Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- die Genehmigung
- a)
- der von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG festgesetzten Entgelte und Pflegesätze,
- b)
- der Vereinbarung oder der Festsetzung nach § 21 Abs. 11 Satz 6 KHG,
- c)
- der Vereinbarung oder der Festlegung nach § 5 Abs. 13 Satz 1 und der Erhebung von Zuschlägen nach § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser.“
- 6.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Angabe „GVBl“ jeweils durch die Angabe „GVBl.“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird die Angabe „Nrn.“ jeweils durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2021 in Kraft.
München, den 14. Mai 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister