Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 335 vom 14.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-8-1-G

Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

vom 14. Mai 2021

Auf Grund des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 149 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989, BayRS 2126-8-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 150 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)
In Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
3.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
4.
In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
5.
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
b)
Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
„13.
die Genehmigung
a)
der von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG festgesetzten Entgelte und Pflegesätze,
b)
der Vereinbarung oder der Festsetzung nach § 21 Abs. 11 Satz 6 KHG,
c)
der Vereinbarung oder der Festlegung nach § 5 Abs. 13 Satz 1 und der Erhebung von Zuschlägen nach § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser.“
6.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Angabe „GVBl“ jeweils durch die Angabe „GVBl.“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird die Angabe „Nrn.“ jeweils durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2021 in Kraft.

München, den 14. Mai 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister