Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 337 vom 14.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G

Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 14. Mai 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. April 2021 (GVBl. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 5. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a werden die Abs. 1 bis 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) gelten hinsichtlich Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen entsprechend für

  1. 1. das in dieser Verordnung geregelte Erfordernis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
  2. 2. die Ausgangssperre nach § 26 dieser Verordnung,
  3. 3. Kontaktbeschränkungen nach § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 dieser Verordnung,
  4. 4. private Zusammenkünfte und ähnliche soziale Kontakte, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, insoweit als geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt bleiben.“
2.
In § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe „48“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
3.
In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests“ durch die Wörter „ , Selbsttests oder PCR-Tests“ ersetzt.
4.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 1 werden die Wörter „oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener“ durch die Wörter „ , Selbsttest oder“ ersetzt.
bb)
In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
cc)
Die folgenden Nrn. 4 bis 6 werden angefügt:
„4.
ab dem 21. Mai 2021 Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
5.
ab dem 21. Mai 2021 der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach Nr. 1 für Kunden;
6.
ab dem 21. Mai 2021 musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.“
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
Der Nr. 3 wird ein Komma angefügt.
cc)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.
ab dem 21. Mai 2021 den Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen“.
5.
In § 30 wird die Angabe „2. Juni 2021“ durch die Angabe „6. Juni 2021“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2021 in Kraft.

München, den 14. Mai 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister