Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 339 vom 19.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinie zur Förderung der
Festanstellung von Tagespflegepersonen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 29. April 2021, Az. V3/6511-1/521

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen vom 2. Januar 2020 (BayMBI. Nr. 33) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Tagespflegepersonen“ die Wörter „und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000)“ eingefügt.
1.2
In Satz 2 der Präambel wird das Wort „verfügbaren“ durch die Wörter „vom Bund zur Verfügung gestellten“ ersetzt.
1.3
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 1.1 wird in der Überschrift das Wort „Assistenzkräfte“ durch die Wörter „Anstellung von Assistenzkräften“ ersetzt.
1.3.2
In Nr. 1.2 werden in der Überschrift nach dem Wort „Anstellung“ die Wörter „von Tagespflegepersonen“ eingefügt.
1.4
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen

1Zuwendungsempfänger sind bei der Anstellung von Assistenzkräften die Gemeinden. 2Die Weiterleitung der Förderung für Assistenzkräfte an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich gemäß VV Nr. 14.1 zu Art. 44 BayHO nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO.

3.2
Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe

1Zuwendungsempfänger sind bei der Anstellung von Tagespflegepersonen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Im Fall des Einsatzes in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung ist die Weiterleitung der Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen.“

1.5
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Der bisherige Wortlaut des Einleitungssatzes wird Satz 1 und wie folgt geändert:
1.5.1.1
Nach den Wörtern „von diesem“ wird das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
1.5.1.2
Nach dem Wort „Bruttojahresvergütung“ wird das Wort „(Arbeitnehmerbrutto)“ eingefügt.
1.5.1.3
Das Wort „doppelter“ wird gestrichen.
1.5.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das Besserstellungsverbot ist zu beachten.“

1.5.3
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.5.3.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4.1
Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen“.
1.5.3.2
Buchst. c Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Während der berufsbegleitenden Qualifizierungsphase entfällt die Pflicht zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsmaßnahmen (§ 18 Satz 4 AVBayKiBiG).“

1.5.4
In Nr. 4.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„4.2
Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe“.
1.6
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sie errechnet sich als“ das Wort „doppeltes“ und nach den Wörtern „gemäß Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG und dem“ die Wörter „in der AVBayKiBiG festgelegten“ eingefügt und die Wörter „gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVBayKiBiG“ gestrichen.
1.6.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die allgemeinen Regelungen zum Wirksamwerden von Änderungen in der AVBayKiBiG gelten entsprechend.“

1.6.3
Satz 5 wird aufgehoben.
1.7
Der Nr. 6 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Satz 4 gilt nicht für die Förderung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt nach § 82 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehungsweise § 82 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB III, sofern hierdurch keine Doppelförderung erreicht wird.“

1.8
Nr. 7.4 Satz 3 wird aufgehoben.
1.9
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie betrifft den Bewilligungszeitraum bis 31. Dezember 2022 und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

1.9.2
Satz 3 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor