Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 34 vom 15.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-15-G

Verordnung zur Änderung
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 15. Januar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S.687) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht), gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.“

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Personennah- und -fernverkehr“ durch das Wort „Personenfernverkehr“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Satz 1 gilt entsprechend für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr mit der Maßgabe, dass für die jeweiligen Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht gilt.“

3.
In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 3 werden die Wörter „jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen“ durch die Wörter „für die Besucher gilt innerhalb der Einrichtung FFP2-Maskenpflicht“ ersetzt.
4.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „ , der Verkauf von Weihnachtsbäumen“ gestrichen.
b)
Satz 4 Nr. 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht“.

c)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Abweichend von Satz 1 ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig; hierfür gilt Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.“

5.
§ 28 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
entgegen §§ 8, 9, 12 oder 14 als Besucher, Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht oder der FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommt,“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2021 in Kraft.

München, den 15. Januar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister