2126-1-15-G
Verordnung zur Änderung
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 15. Januar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S.687) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht), gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.“
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Personennah- und -fernverkehr“ durch das Wort „Personenfernverkehr“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Satz 1 gilt entsprechend für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr mit der Maßgabe, dass für die jeweiligen Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht gilt.“
- 3.
- In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 3 werden die Wörter „jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen“ durch die Wörter „für die Besucher gilt innerhalb der Einrichtung FFP2-Maskenpflicht“ ersetzt.
- 4.
- § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „ , der Verkauf von Weihnachtsbäumen“ gestrichen.
- b)
- Satz 4 Nr. 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht“.
- c)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Abweichend von Satz 1 ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig; hierfür gilt Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.“
- 5.
- § 28 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- entgegen §§ 8, 9, 12 oder 14 als Besucher, Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht oder der FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommt,“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2021 in Kraft.
München, den 15. Januar 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister