Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 349 vom 19.05.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)

2230.1.1.1-K

Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung
(BaySchO)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen
in Folge der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 18. Mai 2021, Az. II.1-BS4610.2/30

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. März 2021 (BayMBl. Nr. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 2.11 werden folgende Nrn. 2.12 bis 2.14 angefügt:
„2.12
1Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 vergleichsweise wenige Leistungsnachweise erbracht haben, auf deren Grundlage die Festsetzung der Jahresfortgangsnote in einem Fach oder mehreren Fächern nicht erfolgen kann, soll im jeweiligen Fach eine Ersatzprüfung angeboten werden. 2Wird die Teilnahme an der Ersatzprüfung abgelehnt, wird anstelle der Jahresfortgangsnote gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 MSO eine Bemerkung in das Jahreszeugnis aufgenommen.

3Bei Durchführung einer Ersatzprüfung ist Folgendes zu beachten:

4Die Ersatzprüfung soll entsprechend der Art des Faches regelmäßig aus einem schriftlichen oder praktischen und nach Entscheidung der Schule einem zusätzlichen mündlichen Prüfungsteil bestehen.

5Die Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vorher anzukündigen.

6Mit dem Termin der Ersatzprüfung ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.

7Die Ersatzprüfung kann im Schuljahr 2020/2021 bzw. für das Schuljahr 2020/2021 zählend je Fach nur einmal stattfinden und kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken.

8Die Ersatzprüfung kann ausnahmsweise in den Sommerferien 2021, längstens jedoch – hier nur mit Einverständnis des jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamts – bis Ende September 2021 erfolgen. 9Das Jahreszeugnis ist in diesen Fällen entsprechend später auszustellen oder ein bereits ausgestelltes Jahreszeugnis gegen Rückgabe zu ersetzen.

10Die Jahresfortgangsnote wird gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG aus dem Ergebnis der Ersatzprüfung und den bisher erzielten Leistungen gebildet.

2.13
1Liegen keine ausreichenden Leistungsnachweise vor, um die für die Abschlussprüfung nach § 31 MSO bzw. für die besondere Leistungsfeststellung nach § 25 Abs. 1 und § 26 MSO erforderlichen Jahresfortgangsnoten valide bilden zu können, kann die Schülerin oder der Schüler wahlweise nach folgenden Modalitäten an der jeweiligen Prüfung teilnehmen:

2Teilnahme als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 28 MSO bzw. nach § 33 MSO oder Teilnahme an einer Ersatzprüfung in den betroffenen Fächern (siehe Nr. 2.12) und Erwerb des Abschlusses als reguläre Schülerin oder regulärer Schüler. 3Die Ersatzprüfung kann bei Bedarf im Einzelfall auch nach der Abschlussprüfung bzw. der besonderen Leistungsfeststellung in den Sommerferien 2021, längstens jedoch – hier nur mit Einverständnis des jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamts – bis Ende September 2021 erfolgen.

4Ein verbindlicher Antrag entsprechend welcher Modalität die Abschlussprüfung bzw. die besondere Leistungsfeststellung erfolgen soll, muss der Schule bis spätestens zum 21. Mai 2021 vorliegen.

2.14
1Liegen keine ausreichenden Leistungsnachweise vor, um die für den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nach § 19 MSO erforderlichen Zeugnisnoten valide zu bilden, kann die Schülerin oder der Schüler wahlweise nach folgenden Modalitäten den Abschluss erreichen:

2Ablegen einer Prüfung nach den Vorgaben des § 21 MSO, die jedoch abweichend von der Regelung nicht nachträglich, sondern bereits im Juli des noch laufenden Schuljahres 2020/2021 durchgeführt wird, oder Teilnahme an einer Ersatzprüfung in den betroffenen Fächern (siehe Nr. 2.12) und Erwerb des Abschlusses als reguläre Schülerin oder regulärer Schüler.

3Ein verbindlicher Antrag nach welcher Modalität der Abschluss erreicht werden soll, muss der Schule bis spätestens zum 25. Juni 2021 vorliegen.“

1.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nach Nr. 3.1 werden folgende Nrn. 3.2 und 3.3 eingefügt:
„3.2
1Abweichend von § 12 Abs. 3 WSO finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen keine benoteten Schulaufgaben mehr statt. 2Auf Antrag eines oder einer Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.
3.3
Abweichend von § 19 Abs. 1 und 3 WSO gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.2.2
Die bisherigen Nrn. 3.2 und 3.3 werden die Nrn. 3.4 und 3.5.
1.3
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nr. 4.5 erhält folgende Fassung:
„4.5
1Abweichend von § 46b Abs. 5 Satz 1 BaySchO und § 18 Abs. 1 RSO werden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in den Jahrgangsstufen 5 mit 9 keine großen Leistungsnachweise mehr gefordert. 2Auf Antrag des bzw. der jeweiligen Erziehungsberechtigten kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises für die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler nach Beratung durch die Schule bewilligt werden.“
1.3.2
Nach Nr. 4.6 wird folgende Nr. 4.7 angefügt:
„4.7
Abweichend von § 29 Abs. 1 RSO gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.4
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 7.2 erhält folgende Fassung:
„7.2
Abweichend von § 37 Abs. 1 GSO gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.4.2
Nach Nr. 7.4 werden folgende Nrn. 7.5 und 7.6 angefügt:
„7.5
1Abweichend von § 22 Abs. 1 GSO werden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 keine großen Leistungsnachweise mehr gefordert. 2Auf Antrag des bzw. der jeweiligen Erziehungsberechtigten kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises für den einzelnen Schüler bzw. die einzelne Schülerin nach Beratung durch die Schule bewilligt werden.
7.6
Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 7 GSO kann die Einführungsklasse im Schuljahr 2021/2022 wiederholt werden.“
1.5
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nach Nr. 9.1 wird folgende Nr. 9.2 eingefügt:
„9.2
1Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 2 BFSO Pflege finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben, keine benoteten Schulaufgaben mehr statt. 2Unberührt bleiben in bundesrechtlich geregelten Ausbildungsberufen die Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. 3Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder gegebenenfalls eines oder einer Erziehungsberechtigten kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.“
1.5.2
Die bisherige Nr. 9.2 wird die Nr. 9.3.
1.5.3
Nach Nr. 9.3 wird folgende Nr. 9.4 eingefügt:
„9.4
Abweichend von §§ 24 Abs. 1, 25 BFSO Pflege gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.5.4
Die bisherigen Nrn. 9.3 und 9.4 werden die Nrn. 9.5 und 9.6.
1.6
Nr. 10. wird wie folgt neu gefasst:
„10.
Abweichungen von der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
10.1
Abweichend von § 21 Abs. 4 Satz 1 BFSO HeilB kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
10.2
1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 BFSO HeilB finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben, keine benoteten Schulaufgaben mehr statt. 2Unberührt bleiben in bundesrechtlich geregelten Ausbildungsberufen die Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. 3Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder gegebenenfalls eines oder einer Erziehungsberechtigten kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.
10.3
Abweichend von § 31 BFSO HeilB gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.7
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nach Nr. 11.2 werden folgende Nrn. 11.3 und 11.4 eingefügt:
„11.3
1Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und Abs. 2 BFSO Sprachen finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben, keine benoteten Schulaufgaben mehr statt. 2Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder gegebenenfalls eines oder einer Erziehungsberechtigten kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.
11.4
Abweichend von § 26 BFSO Sprachen gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.7.2
Die bisherigen Nrn. 11.3 und 11.4 werden die Nrn. 11.5 und 11.6.
1.8
Nach Nr. 12.2 werden folgende Nrn. 12.3 und 12.4 angefügt:
„12.3
1Abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 der BFSO MTA PTA finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben, keine benoteten Schulaufgaben mehr statt. 2Unberührt bleiben in bundesrechtlich geregelten Ausbildungsberufen die Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. 3Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder gegebenenfalls eines oder einer Erziehungsberechtigten kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.
12.4
Abweichend von § 30 BFSO MTA PTA gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.9
Nach Nr. 13.2 werden folgende Nrn. 13.3 und 13.4 angefügt:
„13.3
1Abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 BFSO Podologie finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben, keine benoteten Schulaufgaben mehr statt. 2Unberührt bleiben in bundesrechtlich geregelten Ausbildungsberufen die Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. 3Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder gegebenenfalls eines oder einer Erziehungsberechtigten kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.
13.4
Abweichend von § 30 BFSO Podologie gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.10
Nr. 14 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Nach Nr. 14.1 wird folgende Nr. 14.2 eingefügt:
„14.2
1Abweichend von § 40 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BFSO finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben, keine benoteten Schulaufgaben mehr statt. 2Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder gegebenenfalls eines oder einer Erziehungsberechtigten kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.“
1.10.2
Die bisherigen Nrn. 14.2 bis 14.4 werden die Nrn. 14.3 bis 14.5.
1.10.3
Nach Nr. 14.5 wird folgende Nr. 14.6 eingefügt:
„14.6
Abweichend von §§ 50 Abs. 1, 51 BFSO gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.10.4
Die bisherigen Nrn. 14.5 und 14.6 werden die Nrn. 14.7 und 14.8.
1.11
Nr. 15 wird wie folgt geändert:
1.11.1
Nach Nr. 15.1 werden folgende Nrn. 15.2 und 15.3 eingefügt:
„15.2
1Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 FSO finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben, keine benoteten Schulaufgaben mehr statt. 2Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.
15.3
Abweichend von § 21 FSO gelten auch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
1.11.2
Die bisherigen Nrn. 15.2 bis 15.5 werden die Nrn. 15.4 bis 15.7.
1.12
Nr. 16 wird wie folgt geändert:
1.12.1
Nach Nr. 16.2 wird folgende Nr. 16.3 eingefügt:
„16.3
1Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 2 FakO finden im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 nach dem 6. Juni 2021 in Nichtabschlussklassen, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben, keine benoteten Klausuren mehr statt. 2Auf Antrag der Studierenden kann die Durchführung und Bewertung eines ergänzenden Leistungsnachweises (pro Fach) für Klassen, Studierendengruppen oder auch einzelne Studierende nach Beratung durch die Schule angesetzt werden.“
1.12.2
Die bisherigen Nrn. 16.3 und 16.4 werden die Nrn. 16.4 und 16.5.
1.12.3
Nach Nr. 16.5 wird folgende Nr. 16.6 angefügt:
„16.6
Abweichend von § 27 FakO gelten auch Studierende, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholer.“
1.12.4
Die bisherigen Nrn. 16.5 bis 16.8 werden die Nrn. 16.7 bis 16.10.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Mai 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

In allen Jahrgangsstufen der Mittelschule sind die Jahresfortgangsnoten grundsätzlich auf Grundlage der im Schuljahr erbrachten Leistungen festzusetzen. Infolge der pandemiebedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts werden zum Teil ganze Klassen, Schülergruppen oder einzelne Schülerinnen und Schüler vergleichsweise wenige Leistungsnachweise erbracht haben, auf deren Grundlage die Festsetzung der Jahresfortgangsnote in einem Fach oder mehreren Fächern nicht erfolgen kann.

Die unter Nr. 1.1 dieser Bekanntmachung genannten Regelungen kommen für das verbleibende Schuljahr 2020/2021 zu Anwendung, um pandemiebedingte Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen auszugleichen.

Zu Nr. 1.2:

Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leistungsdruck für die Schülerinnen und Schüler der Nichtabschlussklassen der Wirtschaftsschule zu reduzieren, wird auf benotete Schulaufgaben bzw. Klausuren nach den Pfingstferien verzichtet, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben. Diese Reduzierung von Leistungsnachweisen trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage Präsenzunterricht in den Nichtabschlussklassen nicht oder nur in zeitlich reduziertem Umfang, etwa als Wechselunterricht stattfindet. Schriftliche Leistungsnachweise können nur sehr eingeschränkt terminiert werden. Der Fokus in den verbleibenden Wochen soll auf der Sicherung von Basiswissen und grundlegenden Kompetenzen liegen. Entsprechend der besonderen Ausnahmesituation gelten die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschüler und unterfallen damit auch keinem Wiederholungsverbot.

Zu Nr. 1.3:

Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leistungsdruck für die Schülerinnen und Schüler der Realschule zu reduzieren, werden in den Jahrgangsstufen 5 mit 9 nach den Pfingstferien in Abweichung von § 46b Abs. 5 Satz 1 BaySchO und § 18 Abs. 1 RSO große Leistungsnachweise nicht mehr gegeben. Diese Reduzierung von Leistungsnachweisen trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage Präsenzunterricht nicht oder nur in zeitlich reduziertem Umfang, etwa als Wechselunterricht stattfindet. Schriftliche Leistungsnachweise können nur sehr eingeschränkt terminiert werden. Entsprechend der besonderen Ausnahmesituation gelten die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschüler und unterfallen damit auch keinem Wiederholungsverbot.

Zu Nr. 1.4:

Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leistungsdruck für die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums zu reduzieren, wird auf große Leistungsnachweise nach den Pfingstferien in Abweichung von § 22 Abs. 1 GSO verzichtet. Diese Reduzierung von Leistungsnachweisen trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage Präsenzunterricht nicht oder nur in zeitlich reduziertem Umfang, etwa als Wechselunterricht stattfindet. Schriftliche Leistungsnachweise können nur sehr eingeschränkt terminiert werden. Entsprechend der besonderen Ausnahmesituation gelten die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschüler und unterfallen damit auch keinem Wiederholungsverbot. Zudem kann die Einführungsklasse im Schuljahr 2021/22 nötigenfalls wiederholt werden.

Zu Nr. 1.5 bis 1.12:

Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leistungsdruck für die Schülerinnen und Schüler der Nichtabschlussklassen der Berufsfachschulen, der Fachschulen und für die Studierenden der Nichtabschlussklassen der Fachakademien zu reduzieren, wird auf benotete Schulaufgaben bzw. Klausuren nach den Pfingstferien verzichtet, soweit es sich nicht um Leistungsnachweise in Fächern handelt, die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben. Diese Reduzierung von Leistungsnachweisen trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage Präsenzunterricht in den Nichtabschlussklassen nicht oder nur in zeitlich reduziertem Umfang, etwa als Wechselunterricht stattfindet. Schriftliche Leistungsnachweise können nur sehr eingeschränkt terminiert werden. Der Fokus in den verbleibenden Wochen soll auf der Sicherung von Basiswissen und grundlegenden Kompetenzen liegen. Entsprechend der besonderen Ausnahmesituation gelten die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschüler und unterfallen damit auch keinem Wiederholungsverbot.

Zu Nr. 2:

Hier ist das Inkrafttreten geregelt.

Stefan Graf

Ministerialdirektor