2126-1-16-G
Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 19. Mai 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. April 2021 (GVBl. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
§ 27 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„ab dem 21. Mai 2021 ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1;“.
- b)
- Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen, ab dem 21. Mai 2021 ferner
- a)
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
- b)
- auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
- c)
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;“.
- c)
- In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- d)
- Folgende Nr. 7 wird angefügt:
- „7.
- ab dem 21. Mai 2021 die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1 und nach vorheriger Terminbuchung.“
- 2.
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:
„ab dem 21. Mai 2021 ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher,“.
- b)
- Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel, ab dem 21. Mai 2021 ferner
- a)
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen;
- b)
- auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung;
- c)
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen,“.
- c)
- Der Nr. 4 wird am Ende ein Komma angefügt.
- d)
- Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
- „5.
- ab dem 21. Mai 2021 die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung“.
§ 2
Weitere Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
In § 19 Abs. 1 Satz 2 der der Zwölften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Betreuung von Vorschulkindern sowie für“ eingefügt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 25. Mai 2021 in Kraft.
München, den 19. Mai 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister