Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 352 vom 19.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G

Begründung der Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 19. Mai 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Die vorliegende Verordnung hat weitere vorsichtige Öffnungsschritte zum Gegenstand.

Hinsichtlich der Begründung der in der 12. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, Nr. 35, Nr. 55, Nr. 76, Nr. 113 und Nr. 150), auf die Begründung zur 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 172), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 25. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 225), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 262), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 16. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 281), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 22. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 288), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 291), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 172) und auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 14. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 338) verwiesen.

Soweit in dieser Verordnung aus Gründen der Verständlichkeit Regelungen aufgenommen wurden, die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Inhalt von § 28b IfSG geworden sind, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13. April 2021 (BT-Drs. 19/28444) sowie auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 20. April 2021 (BT-Drs. 19/28732) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Seit der letzten Aprilwoche sinken die Fallzahlen bundesweit kontinuierlich wieder. In Bayern hat sich ein leichter Rückgang bereits eine Woche früher (19. bis 25. April 2021) angedeutet und seitdem fortgesetzt. Am 19. Mai 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 74,1 leicht über dem Bundesdurchschnitt von 72,8 und damit seit 14. Mai 2021 stets unter der Marke von 100 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 19. Mai 2021 23 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz von über 100, weitere 52 Landkreise und kreisfreie Städte liegen zwischen einer 7-Tage-Inzidenz von 50 und 100 und 21 weitere Landkreise unter einer 7-Tage-Inzidenz von 50, davon wiederum 5 Kreise unter einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Aktuell weisen noch zwei kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von über 200 auf (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in vielen Regionen Bayerns eine deutliche Entspannung während es in immer weniger Gebieten noch ein erhöhtes Infektionsgeschehen gibt.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen unter dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen vom 18. Mai 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern nunmehr bei 0,77 und für Deutschland bei 0,73.

In Bayern wurden bisher 6 600 718 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 5 147 541 entfallen dabei auf Erstimpfungen und 1 453 177 auf Zweitimpfungen bzw. Impfungen, die einen vollständigen Impfschutz vermitteln. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 39,2 %. Seit 31. März 2021 finden auch Impfungen in Arztpraxen im Rahmen der Regelversorgung statt. Im Zeitraum bis 13. Mai 2021 wurden hier 1 751 993 Impfungen vorgenommen, die in den zuvor genannten Impfzahlen enthalten sind. Von 831 499 Personen über 80 Jahren in Bayern (vgl. Bericht zur Altersstruktur des Bayerischen Landesamts für Statistik zum 31. Dezember 2019) haben 644 647 mindestens eine Impfung in den Impfzentren oder durch die mobilen Impfteams der Impfzentren erhalten, was einem Anteil von 77,5 % entspricht (in diesem Anteil nicht enthalten sind die Impfungen dieser Personengruppe in Arztpraxen und Krankenhäusern). Mittlerweile finden in allen Impfzentren bereits Impfungen von Personen statt, die mit hoher Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung haben. In den meisten Impfzentren wurde bereits mit der Impfung von Personen begonnen, die mit erhöhter Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung haben. So haben inzwischen 50,4 % der Personen in der Altersgruppe 70 bis 80 Jahre und 32,9 % der Personen in der Altersgruppe 60 bis 70 Jahre in den Impfzentren mindestens eine Impfung erhalten (nicht enthalten sind Impfungen dieser Personengruppen in Arztpraxen und Krankenhäusern). In den anderen Altersgruppen sind die Impfquoten jedoch noch deutlich niedriger.

Vor dem Hintergrund der kontinuierlich sinkenden Zahl der Neuinfektionen, dem Fortschreiten des Impfprogramms und der nunmehr flächendeckenden Verfügbarkeit von PCR-, POC-Antigentests und Selbsttests erscheinen weitere Öffnungsschritte unter strengen Auflagen vertretbar.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen in der 12. BayIfSMV vorgesehen:

In § 27 werden weitere Bereiche aufgenommen, bei denen eine Öffnung angesichts des überwiegend beständig rückläufigen Infektionsgeschehens vertretbar erscheint. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen ab dem 21. Mai 2021 zulassen:

  • Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 mit festen Sitzplätzen wird unter freiem Himmel für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 erlaubt. Die Voraussetzung eines negativen Testnachweises entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50.
  • Die Ausübung von kontaktfreiem Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie die Ausübung von Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen wird unter der Voraussetzung gestattet, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen. Dies gilt entsprechend für Fitnessstudios unter der zusätzlichen Maßgabe der vorherigen Terminbuchung. Die Voraussetzung eines negativen Testnachweises entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50. Sportveranstaltungen mit festen Sitzplätzen werden zudem unter freiem Himmel für bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen, sofern diese über einen negativen Testnachweis verfügen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 entfällt diese Voraussetzung.
  • Die Öffnung von Freibädern wird Besucherinnen und Besuchern mit einem Testnachweis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und nach vorheriger Terminbuchung ermöglicht. Die Voraussetzung eines negativen Testnachweises entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50.

Die genauen Maßgaben für die Öffnungen richten sich nach den Rahmenkonzepten, die von dem jeweils zuständigen Staatsministerium mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellt und bekanntgemacht werden.

Darüber hinaus wird durch Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 2 ab dem 25. Mai 2021 die Betreuung von Vorschulkindern, d. h. von Kindern, die im Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden sollen, in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 165 in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb) entsprechend der Regelung für Schulkinder zugelassen.

Die Maßnahmen sind – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – weiterhin zeitlich befristet.