2246-WK
Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und
für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Digitales
vom 19. Mai 2021, Az. K.2-M4635/27/312 und G53n-G8390-2021/1543-30
In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für Schutz- und Hygienekonzepte für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern und für kulturelle Veranstaltungen im Freien einschließlich Freiluftkinos sowie filmische Veranstaltungen im Freien bekannt gemacht:
1.
- 1.1
- 1Der Betreiber erstellt ein speziell auf den Betrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Besucherinnen und Besuchern sowie Mitwirkenden (Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. 2Das Schutz- und Hygienekonzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 1.2
- Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
- dass zwischen allen Besuchern, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten;
- dass in geschlossenen Räumen sowie auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, für sämtliche Personen (Besucher und Mitwirkende) Maskenpflicht (FFP2-Masken für Besucher ab dem 15. Geburtstag, medizinischer Mund-Nasen-Schutz für Mitwirkende) gilt; im Außenbereich entfällt für Besucher am Sitzplatz die Maskenpflicht. 2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden können und der Mindestabstand gewährleistet werden kann;
- wie die zur Verfügung stehenden Sitzplätze so belegt werden, dass die Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands eingehalten werden;
- wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. BAuA) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden;
- wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
- wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und
- wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
- 1.3
- 1Der Betreiber bzw. Veranstalter schult Mitwirkende und berücksichtigt dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Maskenschutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. 3Mitwirkende mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemein-symptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten. 4Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.
- 1.4
- 1Der Betreiber bzw. Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes an seine Besucher und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
- 1.5
- Der Betreiber bzw. Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
- 1.6
- Bei gastronomischen Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen, sofern eine Öffnung infektionsschutzrechtlich zulässig ist.
2.
Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
- 2.1
- Mindestabstand:
1Zwischen allen Personen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Oberstes Gebot ist die Einhaltung der geltenden Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands zwischen Personen in allen Räumlichkeiten und im Freien einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereiche. 3Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. 4Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. 5Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann möglich, wenn die Personen sich gegenüber dem Betreiber bzw. Veranstalter als Gruppe erkenntlich zeigen.
- 2.1.1
- 1Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind ferner Mitwirkende, soweit die Einhaltung der Abstandsregel zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führen würde oder soweit sie mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist. 2Wenn zugleich eine Befreiung von der Maskenpflicht besteht (s. Nr. 2.2), müssen zur Kompensation andere Schutzmaßnahmen im Rahmen des betrieblichen Schutzkonzepts ergriffen werden, die unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und der Kunstfreiheit einen angemessenen Schutz bieten (z. B. Teststrategie, Bildung von festen Besetzungen oder kleinen festen Gruppen).
- 2.1.2
- 1Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist unbeschadet der in Nr. 2.1.1 getroffenen Ausnahmeregelung in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. 2Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen. 3Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne.
- 2.2
- Maskenpflicht:
1Besucherinnen und Besucher ab dem 15. Geburtstag haben in geschlossenen Räumen und auf dem gesamten Veranstaltungsgelände eine FFP2-Maske und Mitwirkende mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. 2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 3Im Außenbereich dürfen Besucher am Sitzplatz die Maske abnehmen. 4Das Abnehmen von MNS/FFP2-Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
5Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenommen:
- Mitwirkende, soweit die Pflicht zum Tragen eines medizinischen MNS zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist (die Pflicht zum Tragen eines medizinischen MNS gilt in diesen Fällen nur für den Auf- und Abtritt),
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
- 2.3
- Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:
1Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion.
- 1Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen. 2Zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
- Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
2Die Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).
- 2.4
- Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung
1Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. 2Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 3Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. 4Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, ist unter Nr. 5 dargestellt.
3.
- 3.1
- 1Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. 2Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 3Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/
infografiken.html ) angebracht. 4Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen; eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. - 3.2
- Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
- 3.3
- Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
- 3.4
- 1Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen, etwa durch das Anbringen von Tesatoren, sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. 5Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
- 3.5
- Parkplatzkonzept:
1Sofern vom Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. 2Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. 3Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich.
- 3.6
- Sammeltransport:
Falls ein Transport durch den Betreiber bzw. Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung und die hierfür ggf. jeweils geltenden Regelungen der BayIfSMV beachtet werden:
- Gesichtsmasken für Fahrer und Fahrgäste entsprechend den infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben.
- Ausreichende Lüftung sicherstellen.
- Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes.
- 3.7
- Lüftungskonzept in geschlossenen Räumen:
1Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 2Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 3Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 4Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 5Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 6Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. 7Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 8Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. 9Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu schulen. 10Während der Proben sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden sowie der einschlägigen Fachgesellschaften – unter Berücksichtigung von etwaigen vermehrt aerosolproduzierenden Tätigkeiten (z. B. Singen, Blasmusik) – ausreichende Lüftungspausen oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnische Anlagen zu gewährleisten. 11Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten. 12Ggf. ist die Probendauer in geeignetem Maß zu reduzieren.
- 3.8
- Reinigungskonzept:
- Die Reinigungsintervalle werden angepasst, insbesondere durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (z. B. Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
- 1Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt. 2Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen bereitgestellt. 3Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. 4Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. 5Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 6Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 7Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. 8Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. 9Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
- Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
- Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
4.
- 4.1
- 1Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert auf den Kartenkäufer. 2Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, werden Name, Vorname, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse – bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. 3Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. 4Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 5Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 6Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 7Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 8Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren. 9Bei einer Weitergabe der Karten an Dritte ist der Kartenkäufer verpflichtet, im Bedarfsfall zur Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 die Kontaktdaten der Besucher zur Verfügung zu stellen.
- 4.2
- Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß den jeweils geltenden diesbezüglichen allgemeinen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
- 4.3
- Für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen Besucherinnen und Besuchern, die ihren Sitzplatz eingenommen und in die gleiche Richtung blicken, ist der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Sitzflächen der jeweils eingenommenen Sitzplätze maßgeblich.
- 4.4
- 1Die sich aus Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Mindestabstand ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. 2Bei Veranstaltungen im Freien ist die Besucherzahl auf 250 begrenzt; für die Besucher sind fest zugewiesene Sitzplätze vorzusehen.
3Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ein Testnachweis für den Besuch der kulturellen Veranstaltung erforderlich ist.
- 4.5
- Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
- 4.6
- Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach Nr. 2.5 sowie bei einem wissentlichen engen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Infizierten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.
- 4.7
- Besucherinnen und Besucher sind über die Verpflichtung, einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten sowie über die jeweils gültigen Bestimmungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. FFP2-Maske zu informieren.
- 4.8
- Ist die Öffnung eines Theaters, Konzert- oder Opernhauses bzw. die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Freien einschließlich Freiluftkinos sowie filmischer Veranstaltungen gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben nur für Besucherinnen und Besucher mit einer SARS-CoV-2-Testung zugelassen, sollte die Besucherin bzw. der Besucher bei Terminbuchung/Kartenkauf auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises hingewiesen werden.
- 4.9
- Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
- 4.10
- 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. 2Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.
- 4.11
- Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen:
- Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden.
- Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.
- 4.12
- Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzeptes, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden Rahmenkonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe Nr. 4.11) auszuarbeiten.
5.
- 5.1
- 1Testabhängige Angebote können von den Besucherinnen und Besuchern nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. 2Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 3Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 4Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. 5Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben.
- 5.2
- Testnachweis
Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-Vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.
- 5.3
- Organisation
1Die Besucher/Gäste/Kunden sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Betreibers hingewiesen werden.
2Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. 3Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
4Kann der Besucher/Gast/Kunde keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). 5Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.
- 5.4
- Testmethoden
1Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
2PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt.
3Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. 4Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach b) oder am Ort des testabhängigen Angebotes, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. 5Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 6Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 7Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
8Um als beauftragte Teststelle zu fungieren, müssen sich die Betriebe auf der Homepage des StMGP registrieren (Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#bayerische-teststrategie).
9Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers oder einer vom Veranstalter/Betreiber beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. 10Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters/des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 11Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. 12Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 13Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
- 5.5
- Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
1Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. 2Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Test-stelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
- 5.6
- Geimpfte und genesene Personen
1Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. 3Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. 4Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. 5Bei Ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
6Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebotes einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen.
6.
1Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 2Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 3Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 4Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS). 5Entsprechend der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. 6Die Beschäftigten haben die in diesem Fall vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.
7Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
8Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 9Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
10Sind Testungen auf SARS-CoV-2 bei Besucherinnen und Besuchern vorgesehen, so besteht ggf. je nach Testkonzept für das Personal das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2. 11Wenn bei den Tätigkeiten SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten. 12Je nach Gefährdungsbeurteilung ist die Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/SARS-CoV-2_6-2020.pdf?__blob=publicationFile) zu berücksichtigen.
13Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten (Corona – Informationen zum Mutterschutz (bayern.de)).
14Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 15Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
7.
1Diese Bekanntmachung tritt am 21. Mai 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 20. Mai 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern vom 6. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 312) außer Kraft.
Erläuterungen
Dieses Rahmenkonzept gilt für die Durchführung kultureller Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern und für kulturelle Veranstaltungen im Freien einschließlich Freiluftkinos sowie filmische Veranstaltungen im Freien, soweit die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Öffnung dieser Einrichtungen bzw. die Durchführung dieser Veranstaltungen aufgrund einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zulässt.
Theater, Opern- und Konzerthäuser sind Einrichtungen mit fest zugewiesenen Sitzplätzen, in denen regelmäßig kulturelle Veranstaltungen stattfinden. Die Zulässigkeit des Spielbetriebs in einer bestimmten Spielstätte bzw. der jeweiligen Veranstaltung richtet sich insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, den baulichen Gegebenheiten und der Möglichkeit der Einhaltung von Schutzstandards (Lüftungssituation, Einhaltung der Abstände auch bei Zutritt und Verlassen des Veranstaltungsorts etc.) sowie der üblichen Nutzung der Veranstaltungsstätte. Ob die Öffnung einer Spielstätte bzw. eine Veranstaltung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Rahmenkonzepts. Veranstaltungen, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.
Kulturelle Veranstaltungen sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Darunter fallen insbesondere Theater-, Konzert- und Opernaufführungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen im professionellen Bereich wie im Bereich der Laienkultur sowie Freiluftkinos und filmische Veranstaltungen im Freien wie z. B. Filmfestivals.
Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts trifft den Betreiber des Theaters, Konzert- oder Opernhauses bzw. den Veranstalter. Betreiber ist in der Regel die für die künstlerische Leitung oder Geschäftsführung der Einrichtung verantwortliche Person. Wird eine Spielstätte vermietet, trifft die Pflicht zur Umsetzung den Mieter, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelung sicherzustellen.
Die Regelungen in dieser Bekanntmachung zum Ticketverkauf gelten nur, wenn für eine Veranstaltung Tickets verkauft werden. Sie führen nicht zu einer Pflicht, Tickets zu verkaufen.
Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten. Für Gäste gilt insoweit auch die Ausnahme von der Maskenpflicht, um den Verzehr von Speisen und Getränken zu ermöglichen, unabhängig davon, ob er während der Veranstaltung oder einer Pause stattfindet. Die Maske darf nur abgenommen werden, solange es für den Verzehr erforderlich ist.
Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zu beachten. Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.
gez. Dr. Rolf-Dieter Jungk Ministerialdirektor |
gez. Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |