Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 356 vom 20.05.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Beherbergung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 19. Mai 2021, Az. 71-4800a/43 und G55b-G8390-2020/3792-17

In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Beherbergungsbetrieben und Anbietern touristischer Unterkünfte bekannt gemacht:

1.Organisatorisches

1.1
Die Beherbergungsbetriebe und Anbieter touristischer Unterkünfte (Herbergsgeber) erstellen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Schutz- und Hygienekonzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.2
Die Herbergsgeber schulen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Maskenschutz und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.
1.3
Die Herbergsgeber kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird von allen Möglichkeiten der vorzeitigen Vertragsbeendigung konsequent Gebrauch gemacht.
1.4
Die Herbergsgeber kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutz- und Hygienekonzeptes seitens der Mitarbeiter und – soweit möglich – der Gäste und ergreifen bei Verstößen alle vertraglich möglichen Maßnahmen.
1.5
Verfügen die Herbergsgeber auch über gastronomische Einrichtungen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen, sofern eine Öffnung infektionsschutzrechtlich zulässig ist.
1.6
Aktuelle Richtlinien und Gebote zur Beherbergung aus dem Ausland Einreisender sind zu beachten.

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

2.1
Jede Wohneinheit (wie z. B. Zimmereinheit, Ferienwohnung, Ferienhaus oder jedes sonstige Wohnobjekt wie Wohnwagen, Wohnmobil oder feste Mietunterkunft) soll über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen. Bei der Öffnung und Nutzung von sanitären Einrichtungen in Gemeinschaftsbereichen sind folgende Hygienevorgaben zu beachten:
  • Die Nutzung einer Wohneinheit ist den Personen eines Hausstandes vorbehalten.
  • Duschplätze müssen deutlich voneinander getrennt sein. In Mehrplatzduschen müssen ggf. zur Wahrung des Mindestabstands einzelne Duschen außer Betrieb genommen oder Trennwände, die einen wirksamen Spritzschutz sicherstellen, installiert werden. Die Lüftung in den Duschen ist während des Badebetriebs ständig in Betrieb zu halten. Die Stagnation von Wasser in außer Betrieb genommenen Duschen ist zu vermeiden. Die Lüftung in den Duschräumen ist ständig in Betrieb zu halten.
  • Zwischen Waschbecken ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich. Auf die Einhaltung des Mindestabstands ist zu achten. Ggf. müssen Waschbecken stillgelegt werden.
  • Eine Stagnation von Wasser in stillgelegten Sanitäreinrichtungen ist zu vermeiden. Auf entsprechende Hinweise des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene in aufgrund der Corona-Pandemie nicht bzw. kaum genutzten Gebäude: Langfassung“ wird verwiesen.
2.2
Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von Jetstream- Haartrocknern ist nur zulässig mit HEPA-Filterung.
2.3
Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m in allen Gemeinschaftsbereichen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen von Räumen vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß der jeweils aktuellen Rechtslage nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
2.4
Maskenpflicht
  • Gäste ab dem 15. Geburtstag haben im Innenbereich eine FFP2-Maske und Vermieter und Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Im gemeinschaftlichen Außenanlagen habe Gäste min. eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Ausgenommen davon sind weitläufige Außenbereiche, z. B. Parkanlagen.
  • Ausgenommen von der Maskenpflicht für Gäste ist die eigene Wohneinheit; die Maskenpflicht entfällt außerdem für Gäste am Tisch des Restaurantbereichs.

Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenommen:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
2.5
Das Schutz- und Hygienekonzept muss jeweils sicherstellen, dass zwischen allen Gästen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist;
2.6
Vom Besuch von Beherbergungsbetrieben oder touristischen Unterkünften sind ausgeschlossen:
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV2-Infektion,
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) oder aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z. B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen; zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Homepage / E-Mail). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich den Betrieb zu verlassen.

2.7
Für Gäste und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (Wirkungsbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen im Gemeinschaftsbereich sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung.
2.8
Jeder Herbergsgeber muss über ein individuelles Reinigungskonzept verfügen, das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigt.

Hygienepläne sind den derzeit erhöhten Anforderungen anzupassen, z. B. durch eine Verkürzung der Intervalle zwischen den Reinigungs- und Desinfektionszyklen. Verstärktes Augenmerk ist auf die Reinigung bzw. Wischdesinfektion von Handkontaktflächen (z. B. Handläufe, Haltestangen etc.) und die Händehygiene zu legen. Es wird dazu auf den bereits vor der Corona-Pandemie gültigen Hygieneplan verwiesen.

2.9
Das Schutz- und Hygienekonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf die diesbezüglichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
2.10
Der Herbergsgeber hat über ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Parkplatzkonzept zu verfügen, wenn nach der Zahl der erwarteten Gäste regelmäßige Begegnungen zu erwarten sind.
2.11
Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards inkl. der Hygienestandards.

3.Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter & Gäste im betrieblichen Ablauf

3.1
Allgemeine Regelungen
3.1.1
Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
3.1.2
Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen im Gemeinschaftsbereich ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß jeweils aktueller Rechtslage nicht gilt.
3.2
Beherbergung:
3.2.1
Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.
3.2.2
Beim Check-in werden die Kontakte zwischen dem Vermieter und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einerseits und Gästen andererseits sowie der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen (z. B. Stifte, Meldescheine) auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
3.2.3
In allen Gemeinschaftsbereichen sind die Abstandsregeln einzuhalten. Die Abstandsregeln gelten für Jedermann in allen Betriebsbereichen.
3.2.4
Insbesondere bei der Reinigung der Wohneinheit werden die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen, um Kontakte zu vermeiden.
3.2.5
Der Einsatz von Gegenständen in den Wohneinheiten, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z. B. Stifte, Tagesdecken, Kissen), ist möglichst weitgehend zu reduzieren und so zu gestalten, dass regelmäßig eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der Benutzung festzulegen. Das gilt auch in anderen Bereichen (z. B. Tagungsbereich).
3.2.6
Die Nutzung von zugehörigen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für solche Einrichtungen geltenden Rechtsvorschriften sowie dem entsprechenden Rahmenkonzept.
3.2.7
Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach den für diese Anwendungen geltenden Rechtsvorschriften. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch in den Beherbergungsbetrieben zulässig. Die nach der geltenden Rechtslage vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Maskenschutz) sind einzuhalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.
3.2.8
Die Zulässigkeit von organisierten Freizeitangeboten richtet sich nach den für derartige Angebote geltenden Rechtsvorschriften sowie dem entsprechenden Rahmenkonzept.
3.2.9
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, werden Name, Vorname, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

4.Testung

4.1
Testabhängige Angebote können von den Gästen nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben.

Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-Vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung

a)
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b)
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c)
von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.
4.2
Organisation:

Die Gäste sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Betreibers hingewiesen werden.

Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

Kann der Gast keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Betreibers zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.

4.3
Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
  • PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach b) oder am Ort des testabhängigen Angebotes, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Unterkunft nicht bezogen werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.

Um als beauftragte Teststelle zu fungieren, müssen sich die Betriebe auf der Homepage des StMGP registrieren (Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#bayerische-teststrategie).

  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
4.4
Ausgestaltung des zu überprüfenden / auszustellenden Testnachweises:

Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei Ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebotes einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen.

5.Arbeitsschutz für das Personal

5.1
Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
5.2
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
5.3
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
5.4
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
5.5
Information für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

6.Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 21. Mai 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 20. Mai 2021 treten die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 14. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-315 (BayMBl. Nr. 270) sowie darauf bezogene Änderungsbekanntmachungen außer Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor