2126-1-6-G
Verordnung zur Änderung
der Einreise-Quarantäneverordnung
vom 15. Januar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. l S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBI. l S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Risikogebiet nach Abs. 5“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes eingestuften Gebiet (Risikogebiet)“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Anmeldepflicht nach § 1 Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) besteht.“
- c)
- Abs. 5 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 3 wird im Satzteil vor Buchst. a die Angabe „nach § 1 Abs. 5“ gestrichen.
- bb)
- In Nr. 4 Buchst. a und Buchst. b wird jeweils die Angabe „nach § 1 Abs. 5“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 5“ gestrichen.
- c)
- Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 4 bis 7 und Abs. 3 gelten nicht für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet1 im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV aufgehalten haben.“
- 3.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die dem negativen Testergebnis nach Satz 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen2 .“
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 4 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nr. 7 wird angefügt:
- „7.
- entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 oder § 3 Abs. 4 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2021 in Kraft.
München, den 15. Januar 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister
- 1
- Amtl. Anmerkung: Vgl. https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete ↩
- 2
- Amtl. Anmerkung: Vgl. https://www.rki.de/covid-19-tests ↩