605-F
Achte Änderung der Zuweisungsrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 12. Mai 2021, Az. 62-FV 6700-3/6
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Eingangsformel Satz 1 Spiegelstrich 2 werden die Wörter „für Zuweisungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO“ durch die Wörter „zu Art. 44 BayHO sowie deren Anlagen“ ersetzt.
- 2. Nr. 2.1.3 Abs. 3 Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „zehn v. H.“ durch die Angabe „10 %“ und die Angabe „500.000 Euro“ durch die Angabe „500 000 €“ ersetzt.
- 3. Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „100.000 Euro“ durch die Angabe „100 000 €“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „25.000 Euro“ durch die Angabe „25 000 €“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 wird die Angabe „25.000 Euro“ durch die Angabe „25 000 €“ ersetzt.
- 4. Nr. 4.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 2 wird die Angabe „Nr. 1.3 VVK“ durch die Wörter „VV Nrn. 1.3 bis 1.3.3 zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
- b)
- In Spiegelstrich 6 werden die Wörter „Nr. 3 ANBest-K (Anlage 3a der VV zu Art. 44 BayHO)“ durch die Wörter „VV Nr. 3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
- 5. In Nr. 5.2.1 wird im Wortlaut die Angabe „DIN 276“ durch die Angabe „DIN 276:2018-12“ ersetzt.
- 6. Nr. 5.2.1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „RPW“ durch die Wörter „der Richtlinie für Planungswettbewerbe“, die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ und die Angabe „150.000 Euro“ durch die Angabe „150 000 €“ ersetzt.
- b)
- In Spiegelstrich 2 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- 7. Nr. 5.2.1.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 1 wird die Angabe „500.000 Euro“ durch die Angabe „500 000 €“ und die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- b)
- In den Spiegelstrichen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Euro“ durch die Angabe „€“ und jeweils die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- c)
- In Spiegelstrich 4 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- d)
- In dem Satzteil am Ende wird die Angabe „125.000 Euro“ durch die Angabe „125 000 €“ ersetzt.
- 8. Nr. 5.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „in Anlage 1“ gestrichen.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) veröffentlicht auf seiner Internetseite unter „Themen“ in der Rubrik „Kommunaler Finanzausgleich Förderung kommunaler Hochbauten“ die jeweils maßgeblichen Kostenrichtwerte.“
- c)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 9. Nr. 5.2.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird im Klammerzusatz die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- b)
- In Satz 5 werden nach dem Wort „Gutachterausschusses“ die Wörter „oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ eingefügt.
- 10. Nr. 5.2.2.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „jeweils für das Jahr“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Kostenrichtwert des Jahres der Zustimmung“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt der Zustimmung maßgebenden Kostenrichtwert“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Kostenrichtwert des Jahres der Bescheinigung“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt der Bescheinigung maßgebende Kostenrichtwert“ ersetzt.
- 11. Nr. 5.3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Zweck- bzw. Schulverbandsmitglieder“ durch die Wörter „jeweiligen Verbandsmitglieder“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Muster 2 der VV zu Art. 44 BayHO“ durch die Wörter „VV Muster 2a zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „hierfür die vorläufige Fassung von Muster 2 – Doppik“ durch die Wörter „VV Muster 2b zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 4 Spiegelstrich 1 bis 5, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Spiegelstrich 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 7 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%.“ ersetzt.
- 12. Nr. 7.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge auf Zuweisungen sind unter Verwendung des Formblatts nach VV Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen.“
- 13. Nr. 7.1.1 wird Abs. 2 der Nr. 7.1 und wie folgt geändert:
- a)
- Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
- b)
- In Spiegelstrich 4 werden die Wörter „Muster 2 der VV zu Art. 44 BayHO“ durch die Wörter „VV Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
- 14. Nr. 7.1.2 wird aufgehoben.
- 15. In Nr. 7.2.1 Satz 4 wird die Angabe „(Nr. 6.2.6.3 VVK)“ durch die Wörter „(VV Nr. 4.3 der Anlage 4 zu Art. 44 BayHO)“ ersetzt.
- 16. Nr. 7.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Euro“ durch die Angabe „€“ und die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Finanzen und für Heimat (nachfolgend: Staatsministerium)“ gestrichen.
- 17. Nr. 7.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 4 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „sowie dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration“ gestrichen.
- 18. Nr. 7.2.4 wird wie folgt gefasst:
„7.2.4
Die Bewilligung des letzten Teilbetrags in Höhe von regelmäßig 20 % der voraussichtlichen Gesamtzuweisung soll grundsätzlich von der Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung abhängig gemacht werden. Voraussetzung für den Einbehalt einer Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den ersten Zuwendungsbescheid.
Soweit vertretbar, soll bei Zuweisungen von nicht mehr als 100 000 € die VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO vorrangig angewandt werden.“
- 19. In Nr. 7.2.5 Satz 2 wird die Angabe „1.000 Euro“ durch die Angabe „1 000 €“ ersetzt.
- 20. Nr. 7.3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchst. b wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ und die Angabe „100.000 Euro“ durch die Angabe „100 000 €“ ersetzt.
- b)
- In Buchst. c werden die Wörter „Nr. 5.3 ANBest-K (unverzügliche Anzeigepflicht) und Nr. 3.4 ANBest-K“ durch die Wörter „VV Nr. 5.3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (unverzügliche Anzeigepflicht) und VV Nr. 1.3 der Anlage 4b zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
- c)
- In Buchst. e Spiegelstrich 2 werden die Wörter „(z.B. höhere Ausschreibungsergebnisse)“ gestrichen.
- 21. Die Nrn. 7.5 bis 7.5.3 werden wie folgt gefasst:
„7.5
7.5.1
7.5.2
7.5.3
- 22. Die Nrn. 7.6 bis 7.6.2 werden aufgehoben.
- 23. Die bisherigen Nrn. 7.7 bis 7.7.5 werden die Nrn. 7.6 bis 7.6.5 und wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 7.6.1 werden die Wörter „Grenzen nach Nr. 8.7 VVK überschritten werden“ durch die Wörter „Grenze nach VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO überschritten wird“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 7.6.2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 5.2 ANBestK“ durch die Wörter „VV Nr. 5.2 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 7.6.4 wird die Angabe „Nr. 7.7.3“ durch die Angabe „Nr. 7.6.3“ ersetzt.
- 24. In Nr. 7.7.3 Satz 2 wird die Angabe „250.000 Euro“ durch die Angabe „250 000 €“ ersetzt.
- 25. In Nr. 5.2.2.6 Satz 7, Nr. 5.3.2 Satz 1 und Nr. 7.7.4 wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- 26. Nr. 8.2.1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird ersetzt:
- aaa)
- jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ und
- bbb)
- die Angabe „8“ durch das Wort „acht“.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 27. In Nr. 8.3.1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in Anlage 1 aufgeführten Kostenrichtwerte“ durch die Wörter „jeweils maßgeblichen Kostenrichtwerte (siehe Nr. 5.2.2 Satz 2)“ ersetzt.
- 28. Nr. 8.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 5 wird die Angabe „100.000 Euro“ durch die Angabe „100 000 €“ und die Angabe „50.000 Euro“ durch die Angabe „50 000 €“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 6 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%.“ ersetzt.
- 29. Nr. 9.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „in Anlage 1 aufgeführte Kostenrichtwert“ durch die Wörter „jeweils maßgebliche Kostenrichtwert (siehe Nr. 5.2.2 Satz 2)“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Anlagen 2 bis 4“ durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3“ ersetzt.
- c)
- In Satz 6 wird die Angabe „zehn v. H.“ durch die Angabe „10 %“ ersetzt.
- 30. Nr. 9.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 4 werden die Wörter „Anlagen 2 bis 4“ durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3“ ersetzt.
- b)
- In Spiegelstrich 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Euro“ durch die Angabe „€“ und die Angabe „100.000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
- c)
- Spiegelstrich 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewilligungsbetrag ist auf volle 100 € kaufmännisch zu runden.“
- 31. In Nr. 10.1 Abs. 4 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 32. Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11.
- 33. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
- 34. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1.
- 35. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und im Beispiel wird das Wort „Kindergärtenplätze“ durch das Wort „Kindergartenplätze“ ersetzt.
- 36. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 3.
- 37. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
§ 2
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1, 4, 11 Buchst. b, Nrn. 12 bis 15, 18, 20 Buchst. b, Nrn. 21 bis 23 mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor