Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne
von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf
das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)
vom 14. April 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-38
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. Mai 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-63
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 14. April 2021 (BayMBl. Nr. 276), Az. G51s-G8000-2021/505-38, wird wie folgt geändert.
- 1.1
- In Nr. 1.3 wird das Wort „medizinischen“ durch das Wort „medizinische“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 2.1.1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Buchst. b wird das Wort „immungesunde“ gestrichen und es werden nach dem Wort „wurden“ die Wörter „(ab dem Tag der Impfung)“ eingefügt.
- 1.2.2
- Buchst. c wird wie folgt neu gefasst:
- „c)
- enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.“
- 1.3
- Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Nach Nr. 6.3.1 wird folgende Nr. 6.3.2 eingefügt:
- „6.3.2
- Bei vollständig geimpften, asymptomatischen Personen kann die Isolation frühestens 5 Tage nach Erstnachweis des Erregers beendet werden, wenn ein frühestens an Tag 5 nach Erstnachweis des Erregers durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Isolation.“
- 1.3.2
- Die bisherige Nr. 6.3.2 wird Nr. 6.3.3.
- 1.4
- Nr. 7 wird aufgehoben.
- 1.5
- Die Nrn. 8 und 9 werden die Nrn. 7 und 8.
- 1.6
- Nr. 10 wird Nr. 9 und wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai 2021“ durch die Angabe „31. August 2021“ ersetzt.
- 1.6.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. Mai 2021 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet hat. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist.
Da nach wie vor weder Impfstoffe in ausreichender Menge noch eine wirksame Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung bzw. eines Wiederaufflammens des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland weiterhin um eine ernst zu nehmende Situation. Insgesamt nimmt die Anzahl der Fälle weltweit ab, die Fallzahlen entwickeln sich aber von Staat zu Staat unterschiedlich: Manche Staaten erleben nach vorübergehendem Rückgang einen dritten bzw. vierten Anstieg der Fallzahlen, in anderen Staaten gehen die Fallzahlen momentan zurück. Nach einem Anstieg der Fälle im ersten Quartal 2021 hat sich die Zunahme Mitte April zunächst abgeschwächt und seit Ende April sind die 7-Tage-Inzidenzen und Fallzahlen im Bundesgebiet und auch in Bayern deutlich zurückgegangen. Dennoch bestehen die Gefahren durch SARS-CoV-2 auch aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden Virusvarianten fort; Entwarnung kann daher noch nicht gegeben werden. In den meisten Kreisen handelt es sich immer noch um ein diffuses Geschehen, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und man von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen muss. Häufungen werden vor allem in Privathaushalten, in Kitas und Schulen sowie dem beruflichen Umfeld einschließlich der Kontakte innerhalb der Belegschaft beobachtet. Es ist weiterhin von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Nur dadurch kann die Belastung im Gesundheitswesen so reduziert werden, dass einerseits eine gute medizinische Versorgung aller kranken Personen weiterhin möglich ist und andererseits das Infektionsgeschehen durch die Gesundheitsämter überhaupt wieder gut kontrolliert werden kann.
Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es weiterhin das Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Hierzu zählen die häusliche Quarantäne von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen, die Quarantäne von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik oder eines positiven Antigentests, der nicht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen wurde, auf SARS-CoV-2 getestet werden, sowie eine häusliche Isolierung von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Nur so kann die Bevölkerung und das Gesundheitssystem ausreichend geschützt werden. Die häusliche Quarantäne beziehungsweise häusliche Isolation ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.
Zunächst im Ausland, zunehmend aber auch in Deutschland sind Virusvarianten aufgetreten, die leichter übertragbar sind und bei denen zum Teil der Verdacht auf schwerere Krankheitsverläufe besteht (Variants of Concern – VOC). Derzeit führt das Robert Koch-Institut vier Varianten von SARS-CoV-2 als „besorgniserregende Virusvarianten“: die britische (B.1.1.7), die südafrikanische (B.1.351), die brasilianische (B.1.1.28 P.1) und die indische Variante (B.1.617). Für die britische VOC wurde eine erhöhte Übertragungsfähigkeit sowie eine möglicherweise höhere Fallsterblichkeit berichtet. Auch für die VOC aus Südafrika und Brasilien wird eine erhöhte Übertragbarkeit angenommen, zudem wird eine Reduktion der Wirksamkeit neutralisierender Antikörper bei Genesenen bzw. Geimpften diskutiert. Die VOC aus Indien zeichnet sich durch Mutationen aus, die mit einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort in Verbindung gebracht werden. Außerdem gibt es Hinweise, dass einige der Mutationen dieser Variante die Übertragbarkeit erhöhen könnten. Insbesondere gibt es epidemiologische Hinweise darauf, dass die Untervariante B.1.617.2 eine erhöhte Übertragbarkeit aufweist, die zumindest der Übertragbarkeit von B.1.1.7 gleichkommt. Die Variante B.1.1.7 ist derzeit die in Deutschland vorherrschende Virusvariante.
Zu Nr. 1:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nr. 1.2:
Die Streichung des Wortes „immungesund“ dient dazu, eine einheitliche Terminologie im Hinblick auf die bundesgesetzliche Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) zu schaffen.
Der eingefügte Klammerzusatz dient der Klarstellung, dass im Gegensatz zu der Regelung in Nr. 2.1.1.2 Buchst. a keine Übergangszeit von 14 Tagen abgelaufen sein muss.
Von einer Genesung und darauf basierenden Immunität wird allgemein ausgegangen, wenn eine PCR-bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage und längstens sechs Monate zurückliegt. Die Ergänzung dient dazu, eine einheitliche Terminologie im Hinblick auf die SchAusnahmV zu schaffen.
Zu Nr. 1.3.1:
Die Anpassung setzt die geänderten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts vom 18. Mai 2021 hinsichtlich asymptomatischer Personen mit direktem Erregernachweis nach vollständiger Impfung um. Liegt bei einer asymptomatischen Person nach vollständiger Impfung ein positives PCR-Ergebnis vor, so ist unabhängig von der initial festgestellten Viruslast eine Isolierung von mindestens fünf Tagen Dauer mit Durchführung einer abschließenden PCR-Verlaufsuntersuchung erforderlich. Bleibt die Person durchgehend asymptomatisch und ist das Ergebnis der PCR-Verlaufsuntersuchung nach korrekter Probenahme negativ, so kann nach fünf Tagen eine Beendigung der Isolation durch eine Entscheidung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgen; das negative Testergebnis führt damit nicht automatisch zu einer Beendigung der Isolation. Entwickelt die Person Symptome oder ist das Ergebnis der PCR-Verlaufsuntersuchung positiv, so greifen unabhängig vom Impfstatus die generellen Kriterien zur Beendigung der Isolation.
Zu Nr. 1.3.2:
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nr. 1.5:
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nr. 1.6.1:
Die Regelung ist zur Verlängerung der Allgemeinverfügung erforderlich.
gez. i. V.
Stephanie Jacobs
Ministerialdirektorin