2126-1-6-G
Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
vom 15. Januar 2021
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung vom 15. Januar 2021 wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 IfSG bekannt gemacht.
Die vorliegende Änderungsverordnung beruht auf §§ 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV. Sie dient vorrangig der Anpassung der Einreise-Quarantäneverordnung an die vom Bund zur Verfügung gestellte Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus mit Stand 14. Januar 2021.
Die vorliegende Verordnung ist erforderlich, weil sich die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union auf einem weiterhin sehr hohen Niveau befinden. Die Sieben-Tage-Inzidenzen der Anrainerstaaten Bayerns liegen dabei zum Teil deutlich höher als im Freistaat. Nach Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) liegen Bayern und die Bundesrepublik Deutschland am 15. Januar 2021 bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 156 bzw. 146,1. Die WHO weist für Deutschland als Ganzes mit 171,9 (Stand: 14. Januar 2021) eine etwas höhere Inzidenz als das RKI aus. Demgegenüber liegt die Tschechische Republik nach Zahlen der WHO bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 671 und die Schweiz bei 192,1. In Österreich ist die Sieben-Tage-Inzidenz mit 149,1 zwar unter dem WHO-Wert Deutschlands, befindet sich aber nach wie vor auf einem hohen Niveau.
Weiterhin ist es zu einer Reihe von Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 gekommen. Bisher sind in Bayern zwei Varianten aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Südafrika aufgrund ihres Verbreitungsmusters aufgefallen. Bei diesen Mutationen wird eine erhöhte Infektiosität vermutet, so dass eine schnellere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 befürchtet werden muss. Inwiefern diese Varianten Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf, den diagnostischen Nachweis oder den Impferfolg haben, ist Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, dass die Neuerkrankungszahlen gesenkt werden müssen, auch um die Entwicklung weiterer Mutationen einzuschränken. Daher muss der mögliche Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 über die Landesgrenzen so klein wie möglich gehalten werden. Aufgrund der auftretenden Mutationen und deren erhöhter Infektiosität ist es erforderlich, insbesondere den Eintrag der Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und die Einreisen aus Gebieten, in denen diese Virusvarianten verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet) verstärkt zu überwachen.
Nach der Risikobewertung des RKI handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation; weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Nach einem Plateau im Dezember kam es zu einem weiteren Anstieg der Fallzahlen in Deutschland. Darüber hinaus ist die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als sehr hoch eingeschätzt.
Oberstes Ziel ist daher nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus und dessen Mutationen so beherrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Situationen anderer Staaten wie in den USA, Italien, Spanien oder ganz aktuell in Großbritannien und Irland mit rasch zunehmenden Infiziertenzahlen und einer sehr hohen Zahl schwerer Krankheitsverläufe mit Bedarf an intensivmedizinischer Behandlung sind unbedingt zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen bundesweit nach wie vor Einschränkungen des öffentlichen Lebens fort.
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens bundesweit und in Bayern muss zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen. Es hat sich bereits gezeigt, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach Einreise aus Risikogebieten bilden. Auch muss der Eintrag von Virusmutationen mit höherer Infektiosität möglichst verhindert werden. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Infektionsgeschehen in den verschiedenen Staaten ist eine Differenzierung bei der Absonderungspflicht geboten. Diese kann auf Personen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Insofern ist weiterhin von einer Ansteckungsgefahr bei diesen Personen auszugehen. Bei dieser Differenzierung müssen Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, gesondert betrachtet werden. Bei diesen Personen ist von einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszugehen, weshalb strengere Vorgaben hinsichtlich der Absonderungspflichten einzuhalten sind.
Mit Erlass der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung) hat die Bundesregierung Regelungen zur Anmelde-, Test- und Nachweispflicht für Einreisende aus Risikogebieten und deren Beförderer festgelegt. Darüber hinaus wurde in der Coronavirus-Einreiseverordnung erstmals in § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Begriff des Virusvarianten-Gebiets definiert und strengere Test-und Nachweispflichten für Einreisende aus solchen Gebieten festgelegt.
Die Änderungen der vorliegenden Änderungsverordnung erfolgen sowohl zur Anpassung an die neu erlassene Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Januar 2021 als auch an die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Durch Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 und §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1, Abs. 2 Nr. 4a, Nr. 4b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird die nunmehr in § 2 Nr. 17 IfSG enthaltene Legaldefinition für den Begriff des „Risikogebietes“ übernommen. Die Veröffentlichung der Risikogebiete erfolgt aufgrund der bundesgesetzlichen Festlegung wie bisher durch das RKI.
Hinsichtlich § 1 Abs. 3 erfolgte eine Anpassung an die neu erlassene Coronavirus-Einreiseverordnung, mit deren Inkrafttreten die bisher in Abschnitt I Nr. 1 der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) enthaltenen Regelungen zu Meldepflichten von Einreisenden ersetzt wurde. Die bundesrechtlich geregelte Meldepflicht geht weiterhin der in der EQV geregelten Meldepflicht vor.
In § 2 Abs. 6 wird eine Anpassung an die Muster-VO vorgenommen, wonach die Ausnahmen von der Quarantänepflicht hinsichtlich Einreisenden, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in den so genannten Virusvarianten-Gebieten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, eingeschränkt werden. Zur Vermeidung der Verbreitung der neuen Virusmutation sind nur noch Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten von der Absonderungspflicht ausgenommen, die zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbarem Weg wieder verlassen, ferner Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sowie Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist und denen dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
Mit der Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 erfolgt eine Anpassung an die derzeit vom RKI anerkannten Testmöglichkeiten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Damit können neben PCR-Testverfahren nunmehr auch die vom RKI anerkannten Schnelltest-Verfahren zum Einsatz kommen.
Mit der Neueinführung von § 4 Nr. 7 wird eine neue Bußgeldvorschrift eingeführt, wonach diejenigen Einreisenden, die von der Absonderungspflicht ausgenommen sind oder deren Absonderungspflicht verkürzt wurde, eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 3 Abs. 4 keinen Arzt bzw. kein Testzentrum aufsuchen, sobald sie binnen der dort genannten Fristen typische Symptome für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entwickeln.
Die Maßnahmen sind weiterhin – wie auch durch § 28a Abs. 5 IfSG angeordnet – zeitlich befristet. Die Einreise-Quarantäneverordnung tritt mit Ablauf des 2. Februar 2021 außer Kraft.