Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
(AV Testnachweis von Einreisenden)
vom 15. Januar 2021, Az. G51o-G8000-2020/415-75
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 und § 4 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Juli 2020 (BAnz AT 13.01.2021 V1) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Anordnungen für Einreisende aus Risikogebieten
- 1.1
- Personen, die von § 3 Abs. 1 der CoronaEinreiseV erfasst sind, sind im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV aufgefordert, einen Testnachweis nach § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise, der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit ein solcher in Bayern nicht besteht, den Ort des ersten Aufenthalts zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 1.2
- Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV müssen Grenzgänger und Grenzpendler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen Nachweis im Sinne von § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorlegen. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreisen mitzuführen. Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.
- 1.3
- Personen, die von Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 erfasst sind und die der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb der dort bestimmten Fristen keinen Testnachweis im Sinne von § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV vorlegen, sind nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet, sich unverzüglich einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu unterziehen und das Testergebnis unverzüglich der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 2.
- Anordnungen für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV oder in einem Risikogebiet, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvariantengebiet), nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV aufgehalten haben.
- 2.1
- Personen, die von § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV erfasst sind, sind im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV aufgefordert, den erforderlichen Testnachweis der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit ein solcher in Bayern nicht besteht, den Ort des ersten Aufenthalts zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise, vorzulegen.
- 2.2
- Soweit die von § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV erfassten Personen bei Einreise über keinen Testnachweis im Sinne von § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV verfügen, sind sie nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise testen zu lassen und den Testnachweis unverzüglich der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 3.
- Die für polizeiliche oder grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständigen Stellen sind ermächtigt, die nötigen Nachweise für die zuständige Stelle zu kontrollieren.
- 4.
- Die Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbaren Weg unverzüglich wieder verlassen.
- 5.
- Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV, einen Testnachweis vorzulegen, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 4 CoronaEinreiseV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- 6.
- Soweit diese Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt ist, ist sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
- 7.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 16. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 26. Februar 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 1.2 am 18. Januar 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 15. Januar 2021 tritt die Allgemeinverfügung zur Testpflicht von Einreisenden vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 771) außer Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 8 und Abs. 10 IfSG vom 13. Januar 2021, Bundesanzeiger AT 13.01.2021 V1 (CoronaEinreiseV), hat die Bundesregierung Bestimmungen für Einreisende aus Risikogebieten getroffen. Nach § 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV müssen Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet, noch ein Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV ist, spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Nach § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV haben Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV enthält für Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet ist, Ausnahmen von der Nachweispflicht nach § 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinreiseV kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV einschränken.
Nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG sind Personen, die kein aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 IfSG – bei der CoronaEinreiseV handelt es sich um eine solche – erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss derjenigen übertragbaren Krankheit, die zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, zu dulden.
Diese Allgemeinverfügung dient der Konkretisierung der genannten bundesrechtlich geregelten Pflichten für Bayern. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko. Da nach wie vor weder eine wirksame Therapie noch ein Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit für alle Bevölkerungsgruppen als sehr hoch eingeschätzt.
Das pandemische Geschehen dauert weltweit an. In vielen Ländern, darunter auch in Deutschland, war in den letzten Wochen und Monaten erneut ein starker Anstieg der Infektionen zu beobachten. Zugleich wurde im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie in der Republik Südafrika eine Mutation von Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, von der nach derzeitigem Kenntnisstand wahrscheinlich ist, dass sie eine höhere Infektiosität aufweist.
In Bayern wurde erneut der Katastrophenfall festgestellt und es war erforderlich, weitreichende Beschränkungen bis hin zu einer nächtlichen Ausgangssperre vorzunehmen.
Es muss daher weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht durch Einreisen in den Freistaat Bayern neue Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und – wie schon einmal zu Beginn der Pandemie – neue Infektionsherde durch Einreisen entstehen.
Da die weltweite epidemische Gefahrenlage fortbesteht und insbesondere aus Risikogebieten mit einem erneuten Eintrag von Infektionen zu rechnen ist, ist es erforderlich, bei Personen, die von § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 CoronaEinreiseV erfasst werden, die Vorlage des nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaEinreiseV erforderlichen Nachweises generell anzufordern und bei Personen, die keinen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen können, eine Testung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.
Der Freistaat Bayern liegt geografisch am südöstlichen Rand der Bundesrepublik Deutschland. Lagebedingt bestehen in Bayern längere Außengrenzen zur Republik Österreich und zur Tschechischen Republik. Beide Staaten sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zwischen den Regionen beiderseits der Staatsgrenzen bestehen im europäischen Binnenmarkt zahlreiche und wichtige Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen. Soweit – wie derzeit – in den angrenzenden Staaten eine erhöhte Infektionsgefahr besteht und diese Staaten infolgedessen als Risikogebiet im Sinne von § 2 Nr. 17 IfSG eingestuft wurden, ist es erforderlich, bei im Grundsatz weiterhin geöffneten Grenzen die Belange des Infektionsschutzes nicht außer Acht zu lassen. In der Vergangenheit war festzustellen, dass die Grenzregionen von dem Infektionsgeschehen überdurchschnittlich betroffen sind. Auf Basis der Daten des Robert Koch-Instituts mit Stand 12. Januar 2021 ist festzuhalten, dass die 7-Tages-Inzidenz für 19 der 26 Kreise der Grenzregion über dem bayernweiten Durchschnitt der 7-Tages-Inzidenz liegt. Die für Grenzgänger und Grenzpendler vorgesehen Ausnahmen von den Test- und Nachweispflichten der CoronaEinreiseV sind deshalb dahingehend einzuschränken, dass Grenzpendler und Grenzgänger verpflichtet sind, in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, wöchentlich einmal über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV zu verfügen und diesen auf Anforderung vorzulegen.
Zu Nr. 1:
Nr. 1 enthält Anordnungen für Einreisende aus Risikogebieten, die weder Hochinzidenzgebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 noch Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV sind.
Nr. 1.1 bestimmt, dass Personen, die von § 3 Abs. 1 der CoronaEinreiseV erfasst werden, aufgefordert sind, den nach § 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV erforderlichen Testnachweis im Sinne von § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV unverzüglich, spätestens innerhalb der in der CoronaEinreiseV vorgesehen Frist von 48 Stunden nach der Einreise, vorzulegen. Die Vorlage hat bei der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit ein solcher in Bayern nicht besteht, bei der für den Ort des ersten Aufenthalts zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Nr. 1.2 schränkt die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 CoronaEinreiseV vorgesehenen Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 CoronaEinreiseV dahingehend ein, dass Grenzgänger und Grenzpendler, die sich vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvarianten-Gebiet ist, in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, mindestens einmal über einen Nachweis im Sinne von § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorlegen müssen. Die Einschränkung gilt nur für Grenzgänger und Grenzpendler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV, für diese aber auch dann, wenn der jeweilige Aufenthalt im Risikogebiet weniger als 24 Stunden betragen hat oder die jeweilige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland jeweils für weniger als 24 Stunden erfolgt. Insoweit wird zugleich die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV eingeschränkt. Die übrigen Ausnahmen bleiben bestehen.
Nach § 36 Abs. 7 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 TestpflichtV sind die in § 1 Abs. 1 TestpflichtV genannten Personen verpflichtet, eine Testung einschließlich der zur Probengewinnung erforderlichen Abstrichnahme zu dulden. Diese Testung wird für die in Nr. 1.1 und Nr. 1.2 genannten Personen durch Nr. 1.3 angeordnet.
Zu Nr. 2:
Nr. 2 enthält Anordnungen für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV oder in einem Risikogebiet, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvariantengebiet) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV, aufgehalten haben.
Nr. 2.1 bestimmt, dass die von § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV erfassten Personen den erforderlichen Testnachweis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise vorzulegen haben. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und aus Virusvarianten-Gebieten müssen bereits bei Einreise über einen entsprechenden Testnachweis verfügen. Bei der in Nr. 2.1 vorgesehen Frist handelt es sich daher um eine Frist für die Vorlage bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, nicht um eine Frist für die Testung und den Erhalt des Testnachweises. Die entsprechende Kreisverwaltungsbehörde wird als die für die Vorlage zuständige Stelle bestimmt.
Nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG sind die in Nr. 2.1 genannten Personen verpflichtet, eine Testung einschließlich der zur Probengewinnung erforderlichen Abstrichnahme zu dulden, soweit kein entsprechender Testnachweis vorgelegt wird. Diese Testung wird für die in Nr. 2.1 genannten Personen in Nr. 2.2 bei oder unverzüglich nach Einreise angeordnet. Personen, die über die bayerischen Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen einreisen, müssen sich daher gegebenenfalls noch am Flughafen in dem dort eingerichteten Testzentrum einer Testung unterziehen.
Zu Nr. 3:
Die nach der CoronaEinreiseV erforderlichen Nachweise (Bestätigung der Einreiseanmeldung bzw. Ersatzmitteilung und Testnachweis) sind nach der CoronaEinreiseV der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Als zuständige Behörde wird in Nr. 1 und Nr. 2 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bestimmt. Durch Nr. 3 werden die für polizeiliche und grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständigen Stellen zur Kontrolle der Nachweise ermächtigt. Hierdurch soll die Kontrolle der Nachweispflichten erleichtert und der Vollzug verbessert werden. Die Kontrollmöglichkeiten treten ergänzend neben die in der CoronaEinreiseV vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde.
Zu Nr. 4:
Durch Nr. 4 werden Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbaren Weg unverzüglich wieder verlassen, von den Anordnungen der Allgemeinverfügung ausgenommen.
Zu Nr. 5:
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung zu dulden sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG bußgeldbewehrt. Verstöße gegen die Nachweispflichten aus der CoronaEinreiseV sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 9 CoronaEinreiseV bußgeldbewehrt.
Zu Nr. 6:
Soweit die Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gründet, ist diese gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Für die auf § 3 und § 4 der CoronaEinreiseV gründenden Anordnungen wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Bekämpfung der Pandemie erfordert eine zeitnahe Vorlage von Testnachweisen und – soweit solche nicht vorgelegt werden – eine zeitnahe Testung von Personen, die nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet sind, eine entsprechende Untersuchung zu dulden. Nur durch zeitnahe Testungen ist sichergestellt, dass Infektionen erkannt und dadurch Infektionsketten unterbrochen werden. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen liegt daher im öffentlichen Interesse.
Zu Nr. 7:
Nr. 7 regelt das Inkrafttreten und das außer Kraft treten der Allgemeinverfügung. Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung war die Allgemeinverfügung zur Testpflicht von Einreisenden vom 21. Dezember 2020, BayMBl. 2020 Nr. 771, aufzuheben.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor