2126-1-17-G
Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(13. BayIfSMV)
vom 5. Juni 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28b, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Anwendungsbereich, Inzidenzberechnung
(1) 1Diese Verordnung findet grundsätzlich nur in Landkreisen und kreisfreien Städten Anwendung, in denen die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 nicht überschreitet. 2In den Gebieten mit höherer 7-Tage-Inzidenz gelten ihre Regelungen nur, soweit in der jeweiligen Regelung auf diese Bestimmung verwiesen wird. 3§ 28b IfSG bleibt unberührt.
(2) Hinsichtlich der für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt jeweils maßgeblichen 7-Tage-Inzidenz gilt Folgendes:
- 1. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
- 2. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
- 3. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
§ 2
Abstand, Hygiene, Lüften
1Jeder wird angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten.
§ 3
Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt:
- 1. Es ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) zu tragen.
- 2. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- 3. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
- 4. Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
- 5. Für Beschäftigte gilt die Verpflichtung während ihrer dienstlichen Tätigkeiten nur im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Soweit in dieser Verordnung FFP2-Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1. Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen.
- 2. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
(3) Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann empfohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.
(4) Es besteht Maskenpflicht
- 1. auf zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt werden können,
- 2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
- 3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
§ 4
Testnachweis
Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt:
- 1. Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
- a)
- eines PCR- oder POC-Antigentests oder
- b)
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)
nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.
- 2. Testnachweise sind nur in Landkreisen und kreisfreien Städten erforderlich, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
- 3. Asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen.
- 4. Auf einen Testnachweis kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn in der Einrichtung, dem Betrieb oder Bereich die einzelne Person keinen bestimmten festen Platz nutzt und es auch im Übrigen aufgrund des dort üblichen Nutzerverhaltens unwahrscheinlich ist, dass die einzelne Person eine längere Zeit einem engen räumlichen Kontakt zu bestimmten Personen eines anderen Hausstands ausgesetzt ist, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist; im Zweifelsfall entscheiden die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.
§ 5
Kontaktdatenerfassung
1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorgesehenen Schutz- und Hygienekonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt § 28a Abs. 4 IfSG mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1. Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.
- 2. Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
2Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. 3Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls entsprechend Satz 1 und 2 personenbezogene Daten erheben.
Teil 2
Regelungen für die einzelnen Bereiche
§ 6
Allgemeine Kontaktbeschränkung
(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
- 1. in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird,
- 2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu zehn Personen.
2Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. 3Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
(2) Für geimpfte und genesene Personen gelten die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend.
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
§ 7
Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
(1) 1Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind
- 1. in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und
- 2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel
jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. 2In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 verfügen.
(2) Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die genannten Personengrenzen nach § 8 Abs. 2 SchAusnahmV zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen.
(3) Im Übrigen sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 9 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt.
(4) Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.
§ 8
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften
Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind in allen Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
- 2. Zu nicht geimpften oder nicht genesenen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
- 3. Für die Besucher gilt nur in geschlossenen Räumen FFP2-Maskenpflicht.
- 4. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist Gemeindegesang untersagt.
- 5. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 6. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.
§ 9
Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes
(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass
- 1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
- 2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung einschließlich geimpfter und genesener Personen nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet.
3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.
(2) Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden kann.
- 2. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der unter Beachtung von Nr. 1 vorhandenen Plätze.
- 3. Für die Teilnehmer gilt FFP2-Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- 4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 5. Versammlungen, bei denen einschließlich geimpfter und genesener Personen mehr als 100 Teilnehmer zu erwarten sind, sind bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen; Art. 13 Abs. 1 bis 4 BayVersG gilt entsprechend.
§ 10
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung
1Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung FFP2-Maskenpflicht. 2Das Kontroll- und Servicepersonal muss, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, zumindest eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
§ 11
Krankenhäuser, Heime
(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von
- 1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG),
- 2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- 4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
- 5. Altenheimen und Seniorenresidenzen
gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:
- 1. Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
- 2. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher und Beschäftigte, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind, gilt FFP2-Maskenpflicht, andernfalls die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
- 3. Das Schutz- und Hygienekonzept nach Abs. 1 Satz 2 muss auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere die regelmäßige Testung der Beschäftigten der Einrichtung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – auch unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – vorsieht; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
- 4. In Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder bei größeren Ausbruchsgeschehen hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde – unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anzuordnen.
(3) 1Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. 2Für ihre Beschäftigten besteht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind.
(4) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
§ 12
Sport
(1) 1Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
- 1. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist
- a)
- mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
- b)
- im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren
erlaubt.
- 2. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.
(2) 1Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. 2In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. 3In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. 4Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie im Rahmen des von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind. 2In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird; für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. 3§ 20 bleibt unberührt.
(4) 1Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dies gilt nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
§ 13
Freizeiteinrichtungen
(1) Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre gilt:
- 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann.
- 2. In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.
- 3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.
(3) Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt Abs. 1 entsprechend mit folgenden ergänzenden Maßgaben:
- 1. Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 zugänglicher Fläche gleichzeitig zugelassen werden.
- 2. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
- 3. Für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.
(4) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
§ 14
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr gilt:
- 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
- a)
- grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und
- b)
- die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
- 2. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- 3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
2Für Einkaufszentren gilt:
- 1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
- 2. Hinsichtlich der Einkaufszentren gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die zugelassene Kundenhöchstzahl nach der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums berücksichtigen muss.
(2) 1Für die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske tragen muss. 2Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 3Der Dienstleister hat die Kontaktdaten nach Maßgabe von § 5 zu erheben.
(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die FFP2-Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bleiben unberührt.
(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, sind zulässig. 2Für die Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist.
§ 15
Gastronomie
(1) Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
- 1. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden.
- 2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreis angehören, gewährleistet ist.
- 3. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.
- 4. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht.
- 5. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 6. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.
(2) 1Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes dürfen nur unter freiem Himmel öffnen. 2Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) 1Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, Maskenpflicht sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht. 3Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
§ 16
Beherbergung
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
- 1. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen.
- 2. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.
- 3. Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.
- 4. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
- 5. Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
- 6. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 7. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.
§ 17
Tagungen, Kongresse, Messen
(1) Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen gilt § 25 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Rahmenkonzept von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Gesundheit und Pflege auszuarbeiten ist.
(2) Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
§ 18
Betriebliche Unterkünfte
1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde die im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
§ 19
Prüfungswesen
1Die Abnahme von Prüfungen ist vorbehaltlich speziellerer Regelungen nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen.
§ 20
Schulen
(1) 1Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), die Mittagsbetreuung an Schulen sowie der Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern unterliegen vorbehaltlich § 28b Abs. 3 IfSG lediglich den nachfolgenden Beschränkungen:
- 1. Wenn im Präsenzunterricht der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, findet in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 165 Wechselunterricht statt, insoweit also auch in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
- 2. Für Gebiete nach § 1 Abs. 1 Satz 2 findet abweichend von § 28b Abs. 3 IfSG in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen, den sonstigen Abschlussklassen sowie während praktischer Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, Präsenzunterricht statt, wenn der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann; andernfalls findet Wechselunterricht statt.
- 3. Auf dem Schulgelände, während der Mittags- und der Notbetreuung sowie unbeschadet der Anforderungen des § 19 während schulischer Abschlussprüfungen besteht Maskenpflicht nach den Bestimmungen des § 3 mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Für
- aa)
- die Lehrkräfte und
- bb)
- Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5
gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
- b)
- Über § 3 hinaus bestehen folgende Ausnahmen:
- aa)
- während des Sportunterrichts,
- bb)
- für Schülerinnen und Schüler
- aaa)
- nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
- bbb)
- während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel,
- cc)
- für das Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.
- 4. Die Schulen und die Träger der Mittags- oder Notbetreuung haben für alle Tätigkeiten auf dem Schulgelände ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
2Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen.
(2) 1Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Mittags- und Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 mit der Maßgabe erbringen, das die zugrunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden ist; § 4 Nr. 2 und 4 findet keine Anwendung. 2Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für die Zwecke nach Satz 1 sowie auf Antrag für eine Bestätigung zur Verwendung als Testnachweis für außerschulische Zwecke; eine Übermittlung an Dritte findet im Übrigen vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 3Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 4Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen. 5Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist; soweit das Testergebnis für außerschulische Zwecke Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in der Schule durchzuführen.
§ 21
Tagesbetreuungsangebote
(1) 1Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 165 liegt, können die Einrichtungen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb); dies gilt auch in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2; weitergehende Beschränkungen nach § 28b Abs. 3 IfSG für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 165 bleiben unberührt.
- 2. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, können die Einrichtungen öffnen.
2Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
(2) 1Für Heilpädagogische Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
(3) 1Schülerinnen und Schüler dürfen an Betreuungsangeboten nach Abs. 1 und 2 nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. 2Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 20 Abs. 2 vorliegen, gilt § 20 Abs 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.
(4) Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen haben für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche zwei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.
§ 22
Außerschulische Bildung
(1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. 3§ 19 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der am 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen bleibt unberührt.
(2) Für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote gilt Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 ist Präsenzunterricht an Hundeschulen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 bis 4 in Landkreisen und kreisfreien Städten zulässig, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 165 nicht überschritten wird.
(3) In den in Abs. 1 und 2 genannten Bereichen kann auch in den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Gebieten in praktischen Ausbildungsabschnitten, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, Präsenzunterricht stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann und die Teilnehmer zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erbringen.
(4) Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- 1. ein Mindestabstand von 1,5 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden; bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten;
- 2. für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
- 3. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(5) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrpersonal sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.
(6) Für die praktische Sportausbildung gilt § 12.
§ 23
Hochschulen
1Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
- 2. Auf dem Hochschulgelände besteht FFP2-Maskenpflicht; für die Beschäftigten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, ausgenommen nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.
- 3. Die Teilnehmer müssen zweimal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 erbringen und grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten; soweit Tests in der Hochschule vorgenommen werden, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
- 4. Die Hochschule hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
2In Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, sowie praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.
§ 24
Bibliotheken, Archive
Bibliotheken und Archiven können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 geöffnet werden.
§ 25
Kultur
(1) 1Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
- 2. Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zugelassen.
- 3. Im gesamten Veranstaltungsbereich ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
- 4. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
- 5. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; für den Betrieb von Kinos ist das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts zu erstellen.
- 6. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Besucher nach Maßgabe von § 2 zu erheben.
2Für gastronomische Angebote gilt § 15.
(2) Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 entsprechend.
(3) Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem Rahmenkonzept der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.
§ 26
Alkoholverbot
1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 27
Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
(1) Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Schutz- und Hygienekonzepte bleiben unberührt.
(2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden. 3Bei Entscheidungen nach Satz 1 und 2 kann auch das Verhältnis eines lokal beschränkten Infektionsereignisses zur infektiologischen Gesamtsituation der betreffenden Gebietskörperschaft berücksichtigt werden.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 falsche Kontaktdaten angibt,
- 2. sich entgegen § 6 Abs. 1 mit weiteren Personen aufhält,
- 3. entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 oder § 9 Abs. 2 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt, entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 4 als Veranstalter kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann oder entgegen § 7 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 an einer Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt,
- 4. entgegen § 7 Abs. 4 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert,
- 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 2 Nr. 3 als Teilnehmer einer Versammlung der Maskenpflicht nicht nachkommt,
- 6. entgegen der § 3 Abs. 4, §§ 8, 10 bis 16 als Beschäftigte, Besucher, Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht oder der FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommt,
- 7. entgegen § 11 als Betreiber einer Einrichtung kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann,
- 8. entgegen § 12 Abs. 1 oder 3 Sport betreibt oder praktische Sportausbildung durchführt, entgegen § 12 Abs. 2 Zuschauer zulässt, entgegen § 12 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, Tanzschulen, Fitnessstudios oder andere Sportstätten betreibt oder nutzt,
- 9. entgegen § 13 Abs. 1, 3 und 4 Einrichtungen betreibt oder entgegen § 13 Abs. 1 touristische Führungen durchführt,
- 10. entgegen § 14 Betriebe mit Kundenverkehr öffnet oder einen Markt veranstaltet oder als Inhaber eines Betriebs, einer Verkaufsstelle auf einem Markt oder eines Einkaufszentrums oder einer Praxis den dort genannten Pflichten nicht nachkommt oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht oder der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nachkommt oder als Veranstalter eines Marktes den dort genannten Pflichten nicht nachkommt,
- 11. entgegen § 15 einen Gastronomiebetrieb öffnet oder betreibt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
- 12. entgegen § 16 Übernachtungsangebote zur Verfügung stellt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
- 13. entgegen § 17 Tagungen, Kongresse oder Messen durchführt,
- 14. entgegen § 18 als Betreiber die angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhält, ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten duldet oder den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommt,
- 15. entgegen § 19 Prüfungen durchführt,
- 16. entgegen § 20 private Schulen nach den Art. 90 ff. BayEUG betreibt, ohne den in § 20 Abs. 1 genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 an einer solchen Schule nachgekommen wird, oder wer entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 als Erziehungsberechtigter wiederholt und beharrlich nicht dafür sorgt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,
- 17. § 21 eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, heilpädagogische Tagesstätte, Ferientagesbetreuung oder organisierte Spielgruppe öffnet oder betreibt,
- 18. entgegen § 22 Bildungsangebote betreibt, Instrumental- oder Gesangsunterricht erteilt oder Fahrschulunterricht durchführt,
- 19. entgegen § 25 Abs. 1 kulturelle Veranstaltungen durchführt oder entgegen § 25 Abs. 2 die dort genannten Einrichtungen betreibt,
- 20. entgegen § 26 Alkohol konsumiert.
§ 28a
Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayRS 2126-17-G) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
- 2. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.
2.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 28a am 21. Juni 2021 in Kraft.
München, den 5. Juni 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister