2126-1-16-G
Begründung der
Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 5. Juni 2021
Die Begründung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.
Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28b, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.
Die vorliegende Verordnung hat weitere vorsichtige Öffnungsschritte zum Gegenstand.
Hinsichtlich der Begründung der in der 13. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, Nr. 35, Nr. 55, Nr. 76, Nr. 113 und Nr. 150), auf die Begründung zur 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 172), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 25. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 225), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 262), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 16. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 281), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 22. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 288), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 291), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 308), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 14. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 338) und auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 352) verwiesen.
Soweit in dieser Verordnung aus Gründen der Verständlichkeit Regelungen aufgenommen wurden, die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Inhalt von § 28b IfSG geworden sind, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13. April 2021 (BT-Drs. 19/28444) sowie auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 20. April 2021 (BT-Drs. 19/28732) verwiesen.
Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:
Seit der letzten Aprilwoche sinken die Fallzahlen bundesweit. In Bayern hat sich ein leichter Rückgang bereits eine Woche früher (19. bis 25. April 2021) angedeutet und seitdem fortgesetzt. Am 4. Juni 2021 lag die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 29,0 leicht unter dem Bundesdurchschnitt von 29,7 und damit seit 3. Juni 2021 unter der Marke von 35 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html). Damit ist die 7-Tage-Inzidenz für Bayern seit dem 1. Mai 2021 von 150,4 um rund 80,7 % auf 29,0 am 4. Juni 2021 zurückgegangen.
Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 4. Juni 2021 9 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, alle anderen Landkreise und kreisfreien Städte (87) liegen unter einer 7-Tage-Inzidenz von 50 und 68 davon unter einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Aktuell weist kein Kreis eine 7-Tage-Inzidenz von über 100 auf (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit ist auch das Niveau der am stärksten betroffenen Kreise stark abgesunken. Am 1. Mai 2021 wies der bayernweit am stärksten betroffene Kreis eine 7-Tage-Inzidenz von 301,2 auf, am 4. Juni 2021 hingegen 82,4. Somit zeigt sich mittlerweile in allen Regionen Bayerns eine deutliche Entspannung, sodass weitere Öffnungsschritte möglich und geboten sind.
Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Wochen unter dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen vom 3. Juni 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern nunmehr bei 0,86 und für Deutschland bei 0,87.
In Bayern wurden bisher 8 313 026 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 5 683 827 entfallen dabei auf Erstimpfungen und 2 629 199 auf Zweitimpfungen bzw. Impfungen, die einen vollständigen Impfschutz vermitteln. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 43,2 %. Seit 31. März 2021 finden auch Impfungen in Arztpraxen im Rahmen der Regelversorgung statt. Im Zeitraum bis 13. Mai 2021 wurden hier 2 559 198 Impfungen vorgenommen, die in den zuvor genannten Impfzahlen enthalten sind. Von 831 499 Personen über 80 Jahren in Bayern (vgl. Bericht zur Altersstruktur des Bayerischen Landesamts für Statistik zum 31. Dezember 2019) haben 648 041 mindestens eine Impfung in den Impfzentren oder durch die mobilen Impfteams der Impfzentren erhalten, was einem Anteil von 77,9 % entspricht (in diesem Anteil nicht enthalten sind die Impfungen dieser Personengruppe in Arztpraxen und Krankenhäusern). In den Impfzentren haben inzwischen 51,6 % der Personen in der Altersgruppe 70 bis 80 Jahre und 34,2 % der Personen in der Altersgruppe 60 bis 70 Jahre mindestens eine Impfung erhalten (nicht enthalten sind Impfungen dieser Personengruppen in Arztpraxen und Krankenhäusern). Einschließlich der Impfungen, die in den Arztpraxen durchgeführt wurden, liegt die Erstimpfquote bei den Personen, die 60 Jahre oder älter sind, bei rd. 76,9 %, etwa 39,4 % der Personen, die 60 Jahre oder älter sind, sind schon vollständig geimpft. Bei den Personen unter 60 Jahren sind die Impfquoten jedoch noch deutlich niedriger.
Vor dem Hintergrund der kontinuierlich sinkenden Zahl der Neuinfektionen, dem Fortschreiten des Impfprogramms und der nunmehr flächendeckenden Verfügbarkeit von PCR-, POC-Antigentests und Selbsttests erscheinen weitere Öffnungsschritte unter strengen Auflagen vertretbar. Dabei sind weiterhin umfangreiche Testpflichten, das Tragen medizinischer Masken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar für die Eingrenzung von Übertragungsrisiken bei den Öffnungsschritten ist weiterhin die strikte Einhaltung von Hygienevorgaben (AHA-L-Regeln). Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine ernst zu nehmende Situation. Seit dem 1. Juni 2021 stuft das RKI aufgrund des relativen Rückgangs von Fallzahlen und Hospitalisierungen, aber auch des weiterhin hohen Niveaus der Fallzahlen, der Verbreitung von einigen SARS-CoV-2-Varianten sowie der noch nicht für die Herdenimmunität erforderlichen Impfquote die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland hat seit Anfang der Kalenderwoche 17 deutlich abgenommen. In den letzten Wochen sank die 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen private Haushalte, aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung deutlich zurückgegangen ist.
Die Rücknahme von Maßnahmen sollte aus infektionsschutzfachlicher Sicht schrittweise und nicht zu schnell erfolgen. Die Weltgesundheitsorganisation hat eine neue Bezeichnung für SARS-CoV-2-Varianten eingeführt (https://www.who.int/en/activities/tracking-SARS-CoV-2-variants/). Hierzu zählen die besorgniserregenden Varianten (VOC) der Linien Alpha (B.1.1.7, erstmals nachgewiesen in Großbritannien), Beta (B.1.351, erstmals nachgewiesen in Südafrika), Gamma (P.1, erstmals nachgewiesen in Brasilien) und Delta (B.1.617.2, erstmals nachgewiesen in Indien). Insgesamt ist die VOC Alpha seit März 2021 in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. VOC Alpha ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender und verursacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten.
Im Einzelnen sind vor dem Hintergrund des dargestellten Lagebildes folgende Regelungen in der 13. BayIfSMV vorgesehen:
§ 1 definiert nunmehr den Anwendungsbereich der Verordnung in Abgrenzung zur sog. Bundesnotbremse des § 28b IfSG. Demnach findet die 13. BayIfSMV grundsätzlich nur in Landkreisen und kreisfreien Städten Anwendung, in denen die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet. In den übrigen Gebieten gelten ihre Regelungen nur, soweit in der jeweiligen Regelung auf diese Bestimmung verwiesen wird. Es gilt damit der Grundsatz, dass die Bundesnotbremse eins zu eins umgesetzt wird und keine landesrechtlichen Verschärfungen mehr bestehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 bleibt § 28b IfSG unberührt. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der Frage, ob eine 7-Tage-Inzidenz von 100 über- bzw. unterschritten ist, § 28b Abs. 1 IfSG (für die Überschreitung) und § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG (für die Unterschreitung) unmittelbar Anwendung finden.
§ 1 Abs. 2 hat die Regelung des Inzidenzschalters im Anwendungsbereich der Verordnung zum Gegenstand. Insoweit wird die Regelung fortgeführt, die bislang in § 3 Nr. 1 bis 3 der 12. BayIfSMV enthalten war.
§ 2 führt die bisher in § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der 12. BayIfSMV enthaltenen Grundsätze fort.
§ 3 enthält eine allgemeine, vor die Klammer gezogene Regelung zur Maskenpflicht. Dabei regelt § 3 Abs. 1 die Maskenpflicht und § 3 Abs. 2 die FFP2-Maskenpflicht.
Der Begriff der Maske ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 legaldefiniert als eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung. § 3 Abs. 1 Nr. 3 regelt die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen. Danach sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Darüber hinaus gelten folgende Rahmenbedingungen: Der zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Er hat die Anzahl von prüfberechtigten Beschäftigten auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht vorgeschrieben ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den eben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 regelt nunmehr allgemein und vor die Klammer gezogen, dass die Maskenpflicht für Beschäftigte während ihrer dienstlichen Tätigkeiten nur im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen gilt.
§ 3 Abs. 3 enthält die bislang in § 1 Abs. 1 Satz 3 der 12. BayIfSMV verortete Empfehlung, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch wenn keine Maskenpflicht angeordnet ist.
§ 3 Abs. 4 führt die bisher in § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 der 12. BayIfSMV enthaltenen Regelungen grundsätzlich fort, wobei § 3 Abs. 4 Nr. 1 nunmehr regelt, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zentrale Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, festlegen kann, auf denen die Maskenpflicht gilt.
§ 4 hat eine vor die Klammer gezogene allgemeine Regelung zu Testnachweisen zum Gegenstand, auf die in Vorschriften der Verordnung Bezug genommen wird. Testnachweispflichten bestehen nur dort, wo die Verordnung dies ausdrücklich anordnet.
§ 5 führt die bereits bisher in § 2 der 12. BayIfSMV enthaltene Regelung fort und enthält in Satz 3 in Gestalt eines ausdrücklichen Verweises auf Satz 2 eine Klarstellung dahingehend, dass auch öffentlichen Stellen die Erhebung von Kontaktdaten in elektronischer Form gestattet ist. Ob und in welchem Umfang eine solche zweckmäßig ist, entscheiden die öffentlichen Stellen dabei in eigener Zuständigkeit.
§ 6 enthält nunmehr die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung. Entsprechend dem Regelungskonzept des § 1, wonach keine Bezugnahme auf Regelungen der Bundesnotbremse des § 28b IfSG mehr erfolgt, sind nur noch die Inzidenzbereiche zwischen 50 und 100 und bis 50 geregelt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist danach der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist der gemeinsame Aufenthalt in Gruppen von bis zu zehn Personen verschiedener Hausstände gestattet. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben generell unberührt. Es gilt nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, dass vollständig geimpfte und genesene Personen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet werden.
Wie auch nach bisheriger Rechtslage gelten die Kontaktbeschränkungen gemäß § 6 Abs. 3 nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
§ 7 regelt öffentliche (Abs. 1) und private (Abs. 2) Veranstaltungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 sind öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. § 8 Abs. 2 SchAusnahmV steht dem nicht entgegen, weil es sich bei öffentlichen Veranstaltungen nicht um eine private Zusammenkunft oder einen ähnlichen sozialen Kontakt in diesem Sinne handelt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 müssen die Teilnehmer in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 verfügen.
Gemäß § 7 Abs. 2 gilt für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen § 7 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die genannten Personengrenzen nach § 8 Abs. 2 SchAusnahmV zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 1 und 2 sind gemäß § 7 Abs. 3 Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 9 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten sowie gemäß § 7 Abs. 4 das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen untersagt.
§ 8 führt die bisherigen Regelungen zu Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Wesentlichen fort. Neu ist, dass die Ausnahme hinsichtlich des grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 Metern nicht mehr nur hinsichtlich Hausstandsangehörigen gilt, sondern darüber hinaus auch gegenüber geimpften oder genesenen Personen im Sinne der SchAusnahmV. Die FFP2-Maskenpflicht gilt gemäß § 8 Nr. 3 nicht mehr generell, sondern nur noch in geschlossenen Räumen. Der Gemeindegesang ist nicht mehr generell, sondern nur noch inzidenzabhängig ab Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 untersagt. Bisher bestehende Anmelde- und Anzeigepflichten entfallen.
§ 9 führt die bisher in § 7 der 12. BayIfSMV enthaltenen Regelungen zu Versammlungen inhaltlich unverändert fort.
§ 10 führt die bisher in § 8 der 12. BayIfSMV enthaltenen Regelungen zum ÖPNV und zur Schülerbeförderung fort. Das bisher bestehende Verbot touristischer Busreisen ist aufgehoben, die Regelungen hierzu finden sich nunmehr in § 13 Abs. 1 Satz 1.
§ 11 hat die Besuchsregelungen in Krankenhäusern und Heimen zum Gegenstand, die bislang in § 9 der 12. BayIfSMV geregelt war. Neu ist § 11 Abs. 2 Nr. 2, wonach nur für nicht geimpfte und nicht genesene Besucher und Beschäftigte, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind, FFP2-Maskenpflicht gilt, andernfalls die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Die Änderung im Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 4 ist Folge des Systemwechsels im Anwendungsbereich der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1. Inhaltlich ergibt sich hieraus keine Änderung, da § 1 Abs. 1 Satz 2, welcher die Anwendung für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 betrifft, ausdrücklich in Bezug genommen ist.
§ 12 Abs. 1 bestimmt hinsichtlich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet. Die Rahmenbedingungen zum Betrieb von Sportstätten sind in § 12 Abs. 3 und 4 geregelt.
§ 12 Abs. 2 regelt die Anwesenheit von Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Gebäuden. Unter freiem Himmel ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen im Sinne der SchAusnahmV mit festen Sitzplätzen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Mehr als 1 000 Personen sollen dabei nicht zugelassen werden. Genauere Regelungen sind dem Rahmenkonzept des StMI und des StMGP vorbehalten. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, müssen die Besucher gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
Für den Betrieb und die Nutzung von Sportstätten legt § 12 Abs. 3 Satz 1 fest, dass sie nur für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig sind. Dabei dürfen gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein, wie sie im Rahmen des durch das StMI und das StMGP bekannt gemachten Rahmenkonzepts zugelassen sind. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt in Sportstätten FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Der Schulsport bleibt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 unberührt. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 hat der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von StMI und StMGP bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dies gilt gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
§ 13 regelt die Rahmenbedingungen, unter welchen Freizeiteinrichtungen wie Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Spielhallen und Wettannahmestellen mit einem Infektionsschutzkonzept wieder öffnen können.
§ 13 Abs. 1 enthält eine Regelung für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie für touristische Bahnverkehre und Reisebusverkehre. Hier muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen, Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht (§ 3 Abs. 2) sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1). Zudem ist ein Schutz und Hygienekonzept auf Grundlage eines Rahmenkonzepts des StMWi und des StMGP erforderlich.
§ 13 Abs. 2 regelt bei Flusskreuzfahrten, dass die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs jeweils einen Testnachweis benötigen (§ 4).
§ 13 Abs. 3 betrifft Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Bei diesen gilt § 13 Abs. 1 entsprechend mit folgenden ergänzenden Maßgaben: Es gilt eine Beschränkung von einem Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche und eine Testnachweispflicht (§ 4) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100. Für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen in § 15 und § 25.
Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind gemäß § 13 Abs. 4 weiterhin geschlossen.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 wurde dahingehend angepasst, als dass der Handel allgemein geöffnet wird. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt. § 14 Abs. 1 Satz 1 regelt dabei die Rahmenbedingungen für die Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr. § 14 Abs. 1 Satz 2 enthält die Regelungen für Einkaufszentren.
Die Regelung für körpernahe Dienstleistungen in § 14 Abs. 2 führt die in § 12 Abs. 2 der 12. BayIfSMV fort und ist entsprechend der grundlegenden Vorgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 dahingehend angepasst worden, als dass keine Regelungen für den Inzidenzbereich über 100 getroffen werden. Hier gelten die Vorschriften der Bundesnotbremse eins zu eins.
§ 14 Abs. 3 führt die bisher in § 12 Abs. 3 der 12. BayIfSMV enthaltene Regelung fort.
§ 14 Abs. 4 lässt nunmehr Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel zu, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen. Die maßgeblichen Rahmenbedingungen für deren Veranstaltung ergeben sich aus § 14 Abs. 4 Satz 2.
§ 15 Abs. 1 enthält nunmehr eine Regelung für die Außen- und Innengastronomie. Danach dürfen gastronomische Angebote unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreis angehören, also im Hinblick auf die Kontaktbeschränkungen privilegiert sind, gewährleistet ist. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises (§ 4). In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1) sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht (§ 3 Abs. 2).
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe des Rahmenkonzepts des StMWi und des StMGP auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Schließlich hat der Betreiber die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.
§ 15 Abs. 2 regelt, dass erlaubnisbedürftige Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 des Gaststättengesetzes nur unter freiem Himmel öffnen dürfen. Für die Rahmenbedingungen der Öffnung gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.
Schließlich stellt § 15 Abs. 3 klar, dass auch weiterhin die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zulässig ist. Dabei besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, wie bisher Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1) sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht (§ 3 Abs. 2). Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 dürfen erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
Gemäß § 16 dürfen nunmehr wieder Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt werden. Dabei gilt, dass jeder Übernachtungsgast ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft nach Maßgabe des § 4 einen Testnachweis vorzulegen hat. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste darüber hinaus zusätzlich für jeden weiteren 48-Stunden-Zeitraum eines erneuten Testnachweises. Die Unterbringung in einem Zimmer bzw. einer Wohneinheit richtet sich nach den Kontaktbeschränkungen des § 6. Der Betreiber muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1); § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Soweit also in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von StMWi und StMGP bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Schließlich hat der Betreiber die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.
§ 17 Abs. 1 ermöglicht nunmehr wieder Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen entsprechend den Vorgaben für kulturelle Veranstaltungen gemäß § 25 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Rahmenkonzept von StMWi und StMGP zu verfassen ist. Weiterhin untersagt sind gemäß § 17 Abs. 2 Messen und vergleichbare Veranstaltungen.
§ 18 führt die bisher in § 16 der 12. BayIfSMV enthaltene Regelung inhaltlich unverändert fort.
§ 19 führt die bisher in § 17 der 12. BayIfSMV enthaltene Regelung inhaltlich unverändert fort und hat im Vergleich zur Vorgängerfassung nur einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich speziellerer Regelungen erhalten.
§ 20 legt fest, dass Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), die Mittagsbetreuung an Schulen sowie der Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern vorbehaltlich § 28b Abs. 3 IfSG lediglich den in § 20 selbst geregelten Beschränkungen unterliegen. Dabei gilt der Grundsatz, dass an allen weiterführenden Schulen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz kleiner 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht zugelassen wird und dass in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz bis 50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen stattfindet. Ab dem 21. Juni wird das gemäß Beschluss des Ministerrats vom 4. Juni 2021 auch für alle Gebiete mit einer Inzidenz über 100 gelten. Dies wird bereits in vorliegender Verordnung in der Vorschrift des § 28a Nr. 1 gewährleistet, die gemäß § 29 Satz 2 am 21. Juni in Kraft tritt. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Dies wird konkret wie folgt umgesetzt:
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 findet in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 165 Wechselunterricht statt, wenn im Präsenzunterricht der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, insoweit also auch in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 findet Anwendung für Gebiete nach § 1 Abs. 1 Satz 2, also solche, die eine 7-Tage-Inzidenz über 100 aufweisen. Hier findet in zulässiger Weise abweichend von § 28b Abs. 3 IfSG in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen, den sonstigen Abschlussklassen sowie während praktischer Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, Präsenzunterricht statt, wenn der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann; andernfalls findet Wechselunterricht statt.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 betrifft die Maskenpflicht auf dem Schulgelände, während der Mittags- und der Notbetreuung sowie unbeschadet der Anforderungen des § 19 während schulischer Abschlussprüfungen. Hier besteht grundsätzlich Maskenpflicht im Sinne des § 3, wobei für Lehrkräfte und für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht. Grundsätzlich gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3, jedoch darüber hinaus noch die Ausnahme während des Sportunterrichts und für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen, während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel, sowie für das Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist zudem ein Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. § 20 Abs. 1 Satz 2 legt fest, dass Regelungen zur Notbetreuung vom zuständigen Staatsministerium erlassen werden.
§ 20 Abs. 2 regelt die Einzelheiten zu den erforderlichen Testnachweisen und führt die Regelung des § 18 Abs. 4 inhaltlich fort. Grundsätzlich sind an den Schulen weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“). Näheres hierzu ist in § 20 Abs. 2 Satz 2 geregelt.
§ 21 regelt den Betrieb von Tagesbetreuungsangeboten. § 21 Abs. 1 Satz 1 enthält für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder eine inzidenzabhängige Regelung, wonach in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 165 liegt, die Einrichtungen nur öffnen können, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Dies gilt auch in den Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, also bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100. Weitergehende Beschränkungen nach § 28b Abs. 3 IfSG für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 165 bleiben unberührt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, können die Einrichtungen öffnen. Der Beschluss des Ministerrats vom 4. Juni 2021, dass Kindertagesstätten – soweit noch Einschränkungen bestehen – analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurückkehren, ist in der Änderungsvorschrift des § 28a Nr. 2 umgesetzt, die gemäß § 29 Satz 2 am 21. Juni in Kraft tritt.
Erforderlich ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 ein Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des Rahmenhygieneplans. Bei diesem sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
§ 21 Abs. 2 und 3 führen die bisher in § 19 Abs. 2 und 3 der 12. BayIfSMV enthaltenen Regelungen inhaltlich unverändert fort.
§ 21 Abs. 4 enthält eine Testangebotspflicht, wonach die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche zwei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen haben.
§ 22 Abs. 1 führt die bisher in § 20 Abs. 1 der 12. BayIfSMV geregelten außerschulischen Bildungsangebote im Wesentlichen fort. Neu ist, dass die Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz entfällt. Regelungen zum Inzidenzbereich über 100 enthält nunmehr § 22 Abs. 3.
§ 22 Abs. 2 führt die bisherige Vorschrift des § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV fort.
§ 22 Abs. 3 legt fest, dass in den in Abs. 1 und 2 genannten Bereichen auch in den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Gebieten – also in solchen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 – in praktischen Ausbildungsabschnitten, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, Präsenzunterricht stattfinden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann und die Teilnehmer zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erbringen.
§ 22 Abs. 4 regelt Instrumental- und Gesangsunterricht, der bisher nur als Einzelunterricht zulässig war, nunmehr aber darüber hinaus zugelassen wird. Dieser darf in Präsenzform erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Darüber hinaus hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 22 Abs. 5 und 6 führen die bisher in § 20 Abs. 5 und 6 enthaltenen Regelungen inhaltlich unverändert fort. Dass die Maskenpflicht nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen gilt, ergibt sich nach der Neukonzeption der Verordnung bereits allgemein aus § 3 Abs. 1 Nr. 5.
§ 23 regelt den Bereich der Hochschulen. Diese können wieder Präsenzveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare) anbieten. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums bei 1,5 m Abstand (§ 23 Satz 1 Nr. 1). Gemäß § 23 Satz 1 Nr. 2 besteht auf dem Hochschulgelände FFP2-Maskenpflicht (§ 3 Abs. 2); für die Beschäftigten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1), ausgenommen nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.
Die Teilnehmer an den Präsenzveranstaltungen müssen zweimal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 erbringen und grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten; soweit Tests in der Hochschule vorgenommen werden, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Hochschule hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. § 23 Satz 2 beinhaltet eine Regelung für Gebiete nach § 1 Abs. 1 Satz 2, also solche mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100. In diesem Fall sind Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, sowie praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.
§ 24 bestimmt für Bibliotheken und Archive, dass diese unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 geöffnet werden können.
§ 25 regelt die Öffnungen im Bereich der Kultur:
Gemäß § 25 Abs. 1 gilt für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten Folgendes: In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Konkretisierungen ergeben sich dabei aus dem Schutz- und Hygienekonzept nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zugelassen. Im gesamten Veranstaltungsbereich ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von StMWK und StMGP bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; für den Betrieb von Kinos ist das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts zu erstellen. In der Vorschrift selbst ist keine Maskenpflicht geregelt. Entsprechende Regelungen sind in den Rahmenkonzepten zu treffen. Schließlich hat der Veranstalter die Kontaktdaten der Besucher nach Maßgabe von § 5 zu erheben. Für gastronomische Angebote findet die spezielle Vorschrift des § 15 Anwendung.
Gemäß § 25 Abs. 2 gelten für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten die Vorschriften des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 entsprechend.
Eine Regelung für die musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles enthält § 25 Abs. 3. Hier richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem Rahmenkonzept von StMWK und StMGP vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.
§ 26 führt das bisher in § 24 Abs. 2 der 12. BayIfSMV enthaltene Alkoholverbot inhaltlich unverändert fort.
§ 27 führt die bisher in § 28 der 12. BayIfSMV enthaltene Möglichkeit, ergänzende Anordnungen und Ausnahmen zu erlassen, fort. Neu ist § 27 Abs. 2 Satz 3, wonach bei Entscheidungen nach Satz 1 und 2 auch das Verhältnis eines lokal beschränkten Infektionsereignisses zur infektiologischen Gesamtsituation der betreffenden Gebietskörperschaft berücksichtigt werden kann.
§ 28 regelt die erforderlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände.
§ 28a enthält eine Änderungsvorschrift zur Umsetzung der Ministerratsbeschlüsse vom 4. Juni 2021 zu Schulen und Kindertagesstätten mit Umsetzung zum 21. Juni 2021.
§ 29 regelt das gestufte Inkrafttreten. Die Verordnung als solche tritt am 7. Juni 2021 in Kraft, § 28a am 21. Juni 2021.
Die Maßnahmen sind – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – weiterhin zeitlich befristet. Sie tritt mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft.