Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen
vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur
Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen
für Menschen mit Behinderung
vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 8. Juni 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-895
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. Nr. 148), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. Mai 2021, Az. G51o-G8000-2021/504-95 (BayMBl. Nr. 314), geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Nr. 2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für genesene oder geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.“
- 1.2
- In Nr. 9 wird die Angabe „9. Juni 2021“ durch die Angabe „7. Juli 2021“ ersetzt.
- 2.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. Nr. 147), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. Mai 2021, Az. G51o-G8000-2021/504-95 (BayMBl. Nr. 314) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Der Nr. 2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für genesene oder geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.“
- 2.2
- In Nr. 9 wird die Angabe „9. Juni 2021“ durch die Angabe „7. Juli 2021“ ersetzt.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 9. Juni 2021 in Kraft.
Begründung
Zu Nrn. 1.1, 2.1:
Die Regelung in Nr. 2.2 Satz 1 gilt nicht für Genesene und geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Diese Bestimmung dient alleine der Klarstellung. Das Entfallen der Testplicht für genesene und geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner regelt bereits die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Zu Nrn. 1.2, 2.2:
Der positive Trend der stark rückläufigen Infektionszahlen innerhalb der Pflegeeinrichtungen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung hält erfreulicherweise an. Dies ließ zu, dass weitere Schritte in Richtung Normalität zugelassen werden konnte. Besonders wichtig war dabei, Maßnahmen zu treffen, die der sozialen Deprivation entgegenwirken. So wurde die BayIfSMV dahingehend geändert, dass zunächst die Zahl der Besuchspersonen aufgehoben wurde, genesene und geimpfte Besuchspersonen sich nicht mehr testen lassen müssen und nun auch die Testpflicht bei einer Inzidenz unter 50 gänzlich entfällt. Die Aufhebung der Testpflicht für geimpfte oder genesene Besuchspersonen führt für viele Besuchspersonen dazu, dass sich der Besuch der Angehörigen unkomplizierter gestaltet.
Lockerungen, welche die Einrichtungen betreffen, müssen aufgrund der weiterhin bestehenden Gefahr für die besonders vulnerable Gruppe der pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderungen behutsam vorgenommen werden und können deshalb nur schrittweise erfolgen um diesen positiven Trend hin zu rückläufigen Infektionszahlen nicht zu stoppen oder gar umzukehren. Insofern sind weitere Lockerungsschritte derzeit noch nicht angezeigt, sodass die Regelungen der Allgemeinverfügung derzeit noch aufrechterhalten werden müssen.
Aus diesem Grund sind die in Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 7. Juli 2021 zu verlängern.
Zu Nr. 3:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor