Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 4 vom 08.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

8110.0-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung sowie Eingliederung behinderter Menschen und ausländischer Arbeitnehmer
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht
  • Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX, Teil 2)
  • Arbeits- und Berufsförderung sowie begleitende Hilfen im Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen

8110.0-A

Änderung der Bekanntmachung über den
Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 8. Januar 2021, Az. II3/6430.01-1/252 und G54a-G8390-2020/4238-19

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung vom 1. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 689), die durch Bekanntmachung vom 17. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Um den betroffenen Menschen mit Behinderung ihre gewohnte Tagesstruktur belassen zu können und um deren Teilhaberechte so wenig wie möglich einzuschränken, sollten Schließungen und Betretungsverbote das letzte Mittel sein.“

1.1.2
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6 und 7.
1.2
Es wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.
Notgruppenbetreuung

1Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die Werkstattbeschäftigten sowie Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher, die aufgrund von etwaigen Maßnahmen wie behördlich angeordneten Betretungsverboten und (Teil-)Schließungen nach Ziffer 3 dieses RHP oder nach Ziffer 3.2 der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ in der jeweils geltenden Fassung die Einrichtungen nicht besuchen dürfen und für die keine anderweitige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. 2Bei der Beschäftigung und Betreuung in der Notgruppe ist sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung in festen Arbeitsgruppen und möglichst ohne unmittelbaren Kontakt zu etwaigen anderen Werkstattbeschäftigten sowie Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesuchern stattfindet. 3Dies gilt auch für Personen, die in unterschiedlichen Notgruppen betreut oder beschäftigt werden. 4Insbesondere, wenn aufgrund von weitergehenden Maßnahmen Notgruppenbetreuungen zur Verfügung gestellt werden müssen, ist sicherzustellen, dass diese nicht mit bereits bestehenden Notgruppen zusammengeführt werden. 5Die Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Notgruppen müssen mit dem jeweiligen betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Werk- und Förderstätten vereinbar und in diesem spezifiziert sein.“

1.3
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
1.4
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und wie folgt geändert:
1.4.1
In der Überschrift werden vor dem Wort „Abstandsregelung“ die Wörter „Feste Arbeitsgruppen und“ eingefügt.
1.4.2
Es werden nach der Überschrift folgende neue Sätze 1 und 2 eingefügt:

1In den Einrichtungen sollen feste Arbeitsgruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, gebildet werden. 2Ist eine feste Arbeitsgruppenbildung unter Berücksichtigung der Fahrgruppen nicht möglich oder nicht geeignet, stimmt die Einrichtung ein individuelles Konzept zur Bildung fester Arbeitsgruppen mit dem zuständigen Bezirk ab.“

1.4.3
Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden die Sätze 3 bis 6.
1.5
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und in Satz 6 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
1.6
Die bisherigen Nrn. 8 bis 11.1.2 werden die Nrn. 9 bis 12.1.2.
1.7
Die bisherige Nr. 11.1.3 wird Nr. 12.1.3 und in Satz 2 wird die Angabe „11.1.2“ durch die Angabe „12.1.2“ ersetzt.
1.8
Die bisherigen Nrn. 11.2 bis 13 werden die Nrn. 12.2 bis 14.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 9. Januar 2021 in Kraft.

Werner Zwick

Ministerialdirigent

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor