Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 404 vom 11.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept für Märkte

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 11. Juni 2021, Az. 35-4050/49/1

Zur Umsetzung von § 14 Absatz 4 Satz 2 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt ab dem 11. Juni 2021 folgendes Rahmenhygienekonzept für Märkte im Freien. Dieses richtet sich an den jeweiligen Marktveranstalter.

1.
Anwendungsbereich
1.1
Dieses Rahmenhygienekonzept gilt für Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter (z.B. durch das Aufstellen von Festzelten) aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen.
1.2
Unter „anderen Märkten zum Warenverkauf“ sind Warenmärkte, insbesondere – aber nicht abschließend – Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte zu verstehen.
1.3
Es muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sein, dass die Umsetzung bzw. Einhaltung der nachfolgenden Schutz- und Hygienebestimmungen gewährleistet ist.
2.
Organisatorisches
2.1
1Die Veranstalter erstellen ein Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern, Marktverkäufern und Besuchern und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. 2Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS sowie die amtlichen Empfehlungen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
2.2
1Die Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen des Infektionsschutzes an die Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher. 2Gegenüber Personen, die die Infektionsschutzvorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
2.3
Die Veranstalter stellen die Beratung der Marktverkäufer hinsichtlich Gestaltung und Kommunikation der geltenden Verhaltensregeln zur Einhaltung auch an den Marktständen sicher.
2.4
Die Veranstalter kontrollieren regelmäßig die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts seitens der Mitarbeiter und Marktverkäufer und Besucher und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
3.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
3.1
Oberstes Gebot ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Besuchern auf dem gesamten Marktgelände (einschließlich Ein- und Ausgänge, Service-Points und sanitäre Einrichtungen).
3.2
1Die Veranstalter ergreifen geeignete Infektionsschutzmaßnahmen, z.B. durch Abstände zwischen den Ständen, Markierung von Abständen vor Ständen bei Schlangenbildung, größere Verkaufsflächen, Reduzierung der Gesamtzahl an Verkaufsständen und geeignete Besucherlenkung, um den notwendigen Mindestabstand von 1,5 m stets einhalten zu können. 2Soweit es die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Marktes zulassen, wird eine Abgrenzung der Marktfläche sowie Kontrolle der Besucher an Zu- und Abgängen empfohlen, um eine bessere Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregeln zu gewährleisten.
3.3
1Auf dem Marktgelände besteht FFP2-Maskenpflicht für die Besucher des Marktes. 2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 3Für Marktverkäufer und ihr Personal gilt Maskenpflicht auf dem Marktgelände; die entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. 4Für Marktverkäufer und ihr Personal ist es im Verkaufsbereich ihrer Stände möglich, auf die Maskenpflicht zu verzichten, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet wird.

5Von der Maskenpflicht sind ausgenommen:

  • Kinder bis zum sechsten Lebensjahr;
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist;
  • das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
3.4
Ausschluss vom Besuch der Marktveranstaltungen:

Vom Besuch der Marktveranstaltung sind Personen ausgenommen, die

  • nachgewiesenermaßen unter einer SARS-CoV-2-Infektion leiden;
  • in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten). Bezüglich weiterer Ausnahmen verweisen wir auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben;
  • aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen;
  • Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können (wie respiratorische Symptome jeder Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen).
3.5
Die Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher sind vorab in geeigneter Weise über das jeweilige Hygienekonzept und diese Ausschlusskriterien zu informieren (z.B. durch Aushang) und bei Bedarf zu beraten.
3.6
1Die Veranstalter erstellen ein Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen. 2Sollten Mitarbeiter, Marktverkäufer oder Besucher einer Marktveranstaltung während des Aufenthalts Symptome entwickeln, die mit einer beginnenden SARS-CoV-2-Infektion in Verbindung stehen könnten, haben diese umgehend das Gelände zu verlassen.
4.
Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im betrieblichen Ablauf und bei den räumlichen Voraussetzungen
4.1
In Warteschlangen oder im Wartebereich werden Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 m ergriffen, z.B. durch Anbringen von Bodenmarkierungen und Hinweisschilder.
4.2
Personenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Marktgeländes und an besonderen Anziehungspunkten sind durch entsprechende Wegführung (z.B. Einbahnstraßen) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden.
4.3
Die Marktverkäufer haben eine am Marktstand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zu benennen.
4.4
Jeder Veranstalter muss über ein Hygienekonzept und einen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen, der die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen berücksichtigen muss und deren regelmäßige Reinigung und Desinfektion sicherstellt.
4.5
Mitarbeitern, Marktverkäufern und Besuchern werden an mehreren, möglichst zentralen Punkten des Marktes ausreichend Waschgelegenheiten mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern (insbesondere in sanitären Einrichtungen) sowie Desinfektionsmittelspender (insbesondere in Eingangsbereichen, sanitären Einrichtungen, Büros und Schaltern) bereitgestellt.
4.6
Für gastronomische Angebote auf dem Markt ist die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutz und Hygienekonzept) sicherzustellen.
5.
Arbeitsschutz für das Personal
5.1
1Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 2Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 3Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 4Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z.B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
5.2
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
5.3
1Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung − PSA) ergriffen werden müssen. 2Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
5.4
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
5.5
1Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 2Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z.B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
6.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 2021 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor