220-WK
Änderung der Richtlinien für die Unterstützung
der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten
kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter
(„Spielstätten- und Veranstalterprogramm“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 7. Juni 2021, Az. K.6-M4635/29
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter („Spielstätten- und Veranstalterprogramm“) vom 11. November 2020 (BayMBl. Nr. 638) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 2.2 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag des Jahresprogramms 2018 oder des Jahresdurchschnitts der Jahre 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag im Jahr 2018 oder im Jahresdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.2.2
- In Satz 3 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag des Jahresabschlusses 2018 oder des Durchschnitts der Jahresabschlüsse 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „bzw. bei gemeinnütziger Rechtsform oder nachgewiesener Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband mit mindestens sechs künstlerischen Veranstaltungen“ eingefügt.
- 1.3.2
- In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag des Jahresprogramms 2018 oder des Jahresdurchschnitts der Jahre 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.4
- In Nr. 3.3 Satz 3 werden nach der Angabe „2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag am Jahresprogramm 2018 oder am Jahresdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2019“ und nach der Angabe „12“ die Wörter „bzw. sechs“ eingefügt.
- 1.5
- Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „bzw. bei gemeinnütziger Rechtsform oder nachgewiesener Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband mindestens sechs künstlerische Veranstaltungen“ eingefügt.
- 1.5.2
- In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag im Jahr 2018 oder im Jahresdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.5.3
- In Satz 3 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag des Jahresabschlusses 2018 bzw. des Durchschnitts der Jahresabschlüsse 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.6
- Nr. 3.6 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.6.2
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Die Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die vollständige Schließung ohne Spielbetrieb bzw. die vollständige Einstellung der Kulturveranstaltertätigkeit aufgrund infektionsrechtlicher Bestimmungen erfolgen musste.“
- 1.7
- In Nr. 4.3.3 werden nach dem Wort „Euro“ die Wörter „bzw. bei gemeinnütziger Rechtsform oder nachgewiesener Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband bei weniger als 1 500 Euro“ eingefügt.
- 1.8
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Zweiten Geänderten“ gestrichen und nach der Angabe „2020“ die Wörter „in der für den Bewilligungszeitraum jeweils gültigen Fassung“ eingefügt.
- 1.8.2
- In Satz 2 werden die Wörter „von 800 000 Euro“ und „(Stand: 27. Mai 2020)“ gestrichen.
- 1.8.3
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Maßgabe“ die Wörter „der dort jeweils geregelten Veröffentlichungspflichten“ eingefügt und die Wörter „von § 4 Abs. 4 der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020““ gestrichen.
- 1.9
- Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Satz 3 werden nach der Angabe „2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag 2018 oder die Jahresprogramme 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.9.2
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „Jahresabschluss 2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag des Jahresabschlusses 2018 oder der Jahresabschlüsse 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.9.3
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „im Jahr 2019“ die Wörter „bzw. auf begründeten Antrag der im Jahr 2018 oder der in den Jahren 2015 bis 2019“ eingefügt.
- 1.10
- In Nr. 8.2 Satz 2 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor