Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 407 vom 14.06.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen
zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel,
Hallen- und Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 11. Juni 2021, Az. 74-4870/223/4 und G55b-G8390-2021/191-35

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für die Öffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels bekannt gemacht:

Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibäder sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels haben bei Öffnung die im Folgenden dargelegten Kriterien und Hygiene- sowie Schutzmaßnahmen im Rahmen eines einzelbetrieblichen Konzeptes umzusetzen.

1.Organisatorisches

1.1
Das vorliegende Konzept ist ein Rahmenkonzept zur grundsätzlichen Anwendung auf alle Betriebsanlagen. Betriebe erstellen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gäste und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Konzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist bei Bedarf der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.2
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Gesichtsmasken und allgemeinen Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.
1.3
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.4
Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutz- und Hygienekonzeptes und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
1.5
Verfügen die Kureinrichtungen und Bäder auch über gastronomische Einrichtungen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen, sofern eine Öffnung infektionsschutzrechtlich zulässig ist.

Poolbars in geschlossen Räumen dürfen nur Getränke zum Mitnehmen ausgeben, aber keine Sitz- oder Stehbereiche als Aufenthaltszonen ausweisen.

Für Verkaufseinrichtungen gelten die veröffentlichten Maßgaben für Handelsbetriebe.

1.6
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen negativen Testnachweis vorlegen (vgl. Punkt 3).

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

2.1
Maskenpflicht:
  • Gäste ab dem 16. Geburtstag haben eine FFP2-Maske und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Dienstleister eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das Abnehmen des Mund-Nasen-Schutzes ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
  • In Nassbereichen (Duschen, WCs, Saunen, Schwimmhallen mit Aufenthaltsbereichen und Schwimmbecken), auf dem Sitz- oder Liegeplatz im Freibereich der Thermen sowie auf dem Sitz- oder Liegeplatz im Außenbereich von Thermen oder Schwimmbädern kann auf die Verwendung einer Maske verzichtet werden.
  • Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind nur ausgenommen:
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
    • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
2.2
Mindestabstand

Das Schutz- und Hygienekonzept muss jeweils sicherstellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern jederzeit einzuhalten ist. Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 zugänglicher Fläche gleichzeitig zugelassen werden.

2.3
Ausgeschlossen vom Besuch der Einrichtungen und von der Nutzung der Dienstleistungen sind:
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten oder Genesenen oder vollständig Geimpften) oder Personen, die aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z. B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen; zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Betrieb zu verlassen.

2.4
Kontaktpersonenermittlung

Sehen die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen eine Kontaktdatennachverfolgung vor, sind die entsprechenden Vorgaben umzusetzen.

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, werden Name, Vorname, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

Bei einer Weitergabe von Eintrittskarten und vergleichbaren Inhaberpapieren an Dritte gilt Folgendes:

Wird die Kontaktdatenerfassung nicht bei der tatsächlichen Nutzung der Dienstleistung durchgeführt, sondern vorab über personalisierte Eintrittskarten oder vergleichbare Inhaberpapiere, so ist der neue Inhaber verpflichtet, vorab und unmittelbar nach Erhalt der Inhaberpapiere die Kontaktdaten aller Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen werden, schriftlich zu informieren.

2.5
Jeder Betrieb muss über ein Reinigungskonzept verfügen, das insbesondere die Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigen muss.

Hygienepläne sind den derzeit erhöhten Anforderungen anzupassen, z. B. durch eine Verkürzung der Intervalle zwischen den Reinigungs- und Desinfektionszyklen. Verstärktes Augenmerk ist auf die Reinigung bzw. Wischdesinfektion von Handkontaktflächen (z. B. Handläufe, Haltestangen etc.) und die Händehygiene zu legen. Es wird dazu auf den bereits vor der Corona-Pandemie gültigen Hygieneplan verwiesen.

Ist gemäß Hygieneplan für bestimmte Bereiche der Einsatz von Desinfektionsmitteln vorgesehen, sind solche Produkte zu verwenden, die nachweislich gegen Bakterien, Pilze und Viren (begrenzt viruzides Wirkspektrum) wirksam sind.

2.6
Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen bereitgestellt, für Mitarbeiter im therapeutischen Bereich zusätzlich Händedesinfektionsmittel. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung.
2.7
Auf das Verleihen von Ausrüstung (z. B. Schwimmhilfen, Schwimmbrillen) ist zu verzichten bzw. eine regelmäßige Desinfektion in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung sicherzustellen.
2.8
Fitnesseinrichtungen können jeweils nur gemäß den jeweils gültigen Regelungen aus der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und dem Rahmenkonzept Sport der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege genutzt werden.
2.9
Der Betreiber hat über ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Parkplatzkonzept zu verfügen, wenn nach der Zahl der erwarteten Gäste regelmäßige Begegnungen zu erwarten sind.
2.10
Das Schutz- und Hygienekonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst  Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

2.11
Beim Hochfahren der wahrscheinlich seit langem stagnierenden Wasserleitungen ist auf die besonderen Risiken eines bakteriellen Aufwuchses zu achten (z. B. Legionellen). Auf das entsprechende Merkblatt des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dazu wird verwiesen.
2.12
Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung, die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) sowie die Regelungen zur Maskenpflicht erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards inkl. der Hygienestandards.

3.Testung

Testabhängige Angebote können von den Gästen nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben.

Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung

a)
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b)
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c)
von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.

Organisation:

  • Die Gäste sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Betreibers hingewiesen werden.
  • Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
  • Kann der Gast keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Betreibers zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.

Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach b) oder am Ort des testabhängigen Angebotes, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Einrichtung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.

Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

Sog. Schulpass:

Die Schüler in Bayern erhalten bei Teilnahme an den regelmäßigen Selbsttestungen in der Schule einen Testpass ausgestellt. In diesem wird die Vornahme des jeweiligen Selbsttests vermerkt mit Datum und mindestens Handzeichen der beaufsichtigenden Lehrkraft. Dieser Schulpass gilt als Nachweis einer negativen Testung im Rahmen der testabhängigen Angebote.

Ausgestaltung des zu überprüfenden / auszustellenden Testnachweises:

Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag:

Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie asymptomatische geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen.

4.Regelungen zu Badebetrieben, Thermenanlagen und Wellnesseinrichtungen

4.1
Ein Konzept zur Besucherlenkung und -steuerung mit dem Ziel einer Minimierung der Kontaktgefahren ist umzusetzen.
4.2
In Sammelumkleiden, die nicht über separate Umkleidekabinen verfügen, müssen so viele Garderobenschränke geschlossen werden, dass sich parallel umziehende Personen 1,5 Metern Abstand zueinander halten können. Die Besucher sind auf die Abstandsregelung von 1,5 Metern auch in diesen Bereichen hinzuweisen.
4.3
Duschplätze müssen deutlich voneinander getrennt sein (mindestens 1,5 Meter Abstand). In Mehrplatzduschen müssen zur Wahrung des Mindestabstands einzelne Duschen außer Betrieb genommen oder Trennwände, die einen wirksamen Spritzschutz sicherstellen, installiert werden. Die Lüftung in den Duschen ist während des Badebetriebs ständig in Betrieb zu halten. Die Stagnation von Wasser in außer Betrieb genommenen Duschen ist zu vermeiden.

Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von Jetstream-Haartrocknern ist nur zulässig mit HEPA-Filterung.

4.4
Ruheliegen werden im Abstand von 1,5 Metern aufgestellt, Familien und Paare bekommen Liegen nebeneinander.

Die Anzahl der bereitgestellten Liegen entspricht in etwa der Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste, wobei sich erfahrungsgemäß jeweils 50 Prozent der Gäste im Wasser und 50 Prozent im Ruhebereich aufhalten.

4.5
In den Saunakabinen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Sitzplätzen einzuhalten; diese werden entsprechend markiert.

Gäste müssen auf einer Unterlage sitzen.

Saunakabinen werden nur mit einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius in Betrieb genommen.

Aufgüsse finden ohne Aufgussverteilung („Wedeln“) statt.

Es ist auf eine regelmäßige Durchlüftung und einen entsprechenden Luftaustausch in den Saunaanlagen zu achten. Zur Lüftungsthematik wird auf Nr. 2.10 verwiesen.

Dampfbäder und Infrarotkabinen bleiben generell (auch in Hotels) geschlossen.

4.6
Physikalische Therapieanwendungen sind unter Beachtung der Vorgaben für medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen möglich.
4.7
Gesundheitsanwendungen in Kleingruppen (z. B. auf Basis des § 20 SGB V oder nach § 23 Abs. 2 SGB V und ähnliche) sind nur unter Einhaltung der Hygienevorschriften und Mindestabstände hinsichtlich medizinischer und therapeutischer Leistungen möglich.
4.8
Für die Sportausübung (z. B. Wassergymnastik in der Gruppe) gelten ergänzend die Regelungen zum Sport der jeweils geltenden BayIfSMV.

5.Heilmittelanwendungen

Alle kurörtlichen Einzelanwendungen können in Kabinen unter Einhaltung der vorgegebenen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen für medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen durchgeführt werden. Behandlungsliegen, verwendete Gerätschaften etc. sind nach jeder Behandlung zu reinigen bzw. zu desinfizieren, Laken, Tücher etc. auszutauschen.

6.Arbeitsschutz für das Personal

Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19 sind zu beachten.

Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

7.Sportausübung in Bädern

Für die Zulässigkeit der Sportausübung in Badeanstalten gelten die Regelungen der jeweils geltenden BayIfSMV.

Für den Bereich des Schul- bzw. Vereinssports können die zuständigen Ressorts abweichende oder ergänzende Regelungen festlegen, die sich nach den jeweiligen Rahmenkonzepten im Schul- bzw. Vereinssport richten.

8.Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 10. Juni 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 21. Mai 2021, Az. 74-4870/223/3 und G55b-G8390-2021/191/8 (BayMBl. Nr. 355) außer Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor