Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 408 vom 14.06.2021

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2246-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Theater, Orchester

2246-WK

Corona-Pandemie: Hygienekonzept für Proben
in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege

vom 11. Juni 2021, Az. K.6-K1600/58/24 und G53i-G8390-2021/1204-7

In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für Schutz- und Hygienekonzepte für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater bekannt gemacht:

1.
Organisatorisches
1.1
Die für die Durchführung der Probe Verantwortlichen (im Folgenden: „die Verantwortlichen“) erstellen ein speziell auf den Probenbetrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Beachtung der geltenden Rechtslage, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
  • dass zwischen allen anwesenden Personen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, die Mindestabstände einzuhalten sind;
  • dass für alle anwesenden Personen Maskenpflicht (medizinischer Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Maske) gilt, sofern keine nachstehende Ausnahmesituation vorliegt;
  • wie die Zugangskontrolle mit entsprechenden Nachweisen gewährleistet wird;
  • wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und die Mindestabstände gewährleistet werden können;
  • wie die Personen so räumlich zu verteilen sind, dass die Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands eingehalten werden;
  • wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. BAuA) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden; hierbei sollte ggf. auch eine Begrenzung der Probendauer Berücksichtigung finden;
  • wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
  • wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen umgesetzt werden kann;
  • wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann und
  • wie der Umgang mit Personen ist, die Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen oder die im Rahmen einer Testung vor Ort ein positives Ergebnis bezüglich des Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten.
1.3
1Die Verantwortlichen schulen Funktionsträger (Ensembleleiter, Registerführer, Stimmgruppenführer etc.) und Teilnehmer und berücksichtigen dabei deren spezielle Arbeits- und Aufgabenbereiche, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Teilnehmer werden über den richtigen Umgang mit FFP2-Masken bzw. medizinischem Mund-Nasen-Schutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen.
1.4
1Teilnehmer mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht an den Proben teilnehmen. 2Teilnehmer, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Probe erscheinen.
1.5
1Die Verantwortlichen kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung des auf den Probenbetrieb abgestimmten Schutz- und Hygienekonzepts an die Teilnehmer. 2Besucher sind bei Proben nicht zugelassen.
1.6
Die Verantwortlichen kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Teilnehmer und ergreifen bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.7
Bei Veranstaltungen im Bereich Laienmusik und Amateurtheater sind die einschlägigen Vorgaben zu kulturellen Veranstaltungen zu beachten.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

2.1
Mindestabstand

1Oberstes Gebot ist die Einhaltung der geltenden Regelungen zu den Mindestabständen in geschlossenen Räumen und im Freien einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben- und Sanitärbereichen. 2Die erweiterten spezifischen Abstandsregelungen sind zu beachten. 3Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen.

2.1.1
1Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind ferner Teilnehmer, soweit die Einhaltung der Abstandsregel zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Umsetzung führen würde oder soweit sie mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Umsetzung nicht vereinbar ist. 2Als zusätzliche Schutzvorkehrungen sollen insoweit geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
2.1.2
1Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist unbeschadet der in Nr. 2.1.1 getroffenen Ausnahmeregelung in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. 2Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen. 3Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne.
2.2
Maskenpflicht

1Teilnehmer ab dem 16. Geburtstag haben während der Probe grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. 2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 3Das Abnehmen der Gesichtsmaske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

4Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind nur ausgenommen:

  • Teilnehmer, soweit und solange dies das aktive Musizieren bzw. die künstlerische Konzeption des Schauspiels nicht zulässt und die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet ist.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
2.3
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen

1Von der Teilnahme an Proben sind folgende Personen ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion.
  • 1Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen. 2Zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
  • Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

2Die Teilnehmer sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang, vorab elektronisch).

3Sollten Teilnehmer während der Probe für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Probe bzw. den Probenort zu verlassen. 4Die Probenleitung ist zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 5Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Probenleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Probenleitung umzusetzen sind. 6Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Probebeginn positiv getestet wurden, ist unter Nr. 5 dargestellt.

2.4
Aufnahme von Kontaktdaten mit Angaben zum Anwesenheitszeitraum

1Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Teilnehmern zu ermöglichen, werden Name, Vorname und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthalts für die Dauer von vier Wochen gespeichert. 2Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. 3Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 4Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 5Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 6Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 7Teilnehmer sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

3.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
3.1
Allgemeine Regelungen
3.1.1
1Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. 2Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 3Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. 4Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. 5Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
3.1.2
1Laufwege zur Lenkung von Teilnehmern sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Probe). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen.
3.2
Lüftungskonzept

1Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeit mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 2Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 3Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Schutz von Teilnehmern dienen, sind zu nutzen. 4Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. 5Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlangen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 6Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 7Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 8Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. 9Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 10Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. 11Die Funktionsträger und Teilnehmer sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu schulen. 12Während der Proben sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden sowie der einschlägigen Fachgesellschaften – unter Berücksichtigung von etwaigen vermehrt aerosolproduzierenden Tätigkeiten (z. B. Singen, Blasmusik) – ausreichende Lüftungspausen oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnische Anlagen zu gewährleisten. 13Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten. 14Ggf. ist die Probendauer in geeignetem Maß zu reduzieren. 15Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden.

3.3
Arbeitsschutz für das Personal

1Werden Arbeitnehmer beschäftigt, sind folgende Regelungen des Arbeitsschutzes bezüglich der Arbeitnehmer zu beachten:

2Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 3Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 4Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 5Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

6Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

7Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 8Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

9Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

10Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 11Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

3.4
Reinigungskonzept
  • Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen oder für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen/Handläufe und Tischoberflächen) sowie Toiletten.
  • 1Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. 2Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 3Lüfter und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 4Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken.
  • Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
  • Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
4.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Durchführung von Proben
4.1
Allgemeine Regelungen
4.1.1
Für die Proben richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes bzw. der Fläche, bei dem bzw. der der nach Nr. 2.1 vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.
4.1.2
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer an Proben über einen Testnachweis (siehe Nr. 5) verfügen.
4.1.3
Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzeptes, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Verantwortlichen auf Basis des vorliegenden Rahmenkonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen auszuarbeiten.
4.1.4
1Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. 2Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt.
4.1.5
Bei der Nutzung der Probenräume muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Personenzahl nicht überschritten wird.
4.1.6
1Die Plätze werden für jeden Teilnehmer klar markiert. 2Die Teilnehmer stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. 3Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist.
4.1.7
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.
4.2
Besondere Regelungen für einzelne Sparten
4.2.1
Orchester

1In jedem Fall ist die Einhaltung der (erweiterten) Mindestabstände zu gewährleisten. 2Bei Orchestern mit Blasinstrumenten ist eine versetzte Aufstellung der Musizierenden (Schachbrettmuster) sinnvoll, um das Risiko einer Tröpfcheninfektion zu minimieren. 3Beim Musizieren mit Querflöten sollten aufgrund Tonerzeugung am Mundstück und der dadurch bedingten Versprühung der Tröpfchen direkt in den Raum die Flötisten in der vordersten Reihe bzw. Randbereich positioniert sein. 4Dirigenten/Dirigentinnen und Musiker/Musikerinnen haben möglichst nur eigene Instrumente und Hilfsmittel zu verwenden. 5Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung von mehreren Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden.

6Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. 7Das Kondensat muss vom Verursacher/von der Verursacherin mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. 8Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. 9Ist dies nicht umsetzbar, muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. 10Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen.

4.2.2
Chor

1Sänger/Sängerinnen stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Tröpfchen- und Aerosolausstoß zu minimieren. 2Zudem ist darauf zu achten, dass alle Personen möglichst in dieselbe Richtung singen.

4.2.3
Schauspiel

1Auf taktile Korrekturen wird verzichtet. 2Bei Kostüm- und Perückenanproben gilt generell die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bzw. FFP2-Maske entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen.3Für Arbeitnehmende sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten: 4Bei maskenbildnerischen Tätigkeiten sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für Kosmetikstudios (abrufbar unter https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Corona/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Kosmetik-Fu%C3%9Fpflege-Nagelstudios_Download.pdf?__blob=publicationFile) und für das Friseurhandwerk (https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Corona/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile) in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

5.
Testkonzept
5.1
1Die Teilnahme an Proben unterliegt unter den Voraussetzungen von Nr. 4.1.2 der Testnachweispflicht. 2Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 3Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. 4Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben.
5.2
Testnachweis

Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-Vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung

a)
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b)
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder
c)
von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.
5.3
Organisation

1Die Teilnehmer sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Probenvereinbarung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen hingewiesen werden.

2Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. 3Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

4Kann der Teilnehmer keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt, ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). 5Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.

5.4
Testmethoden

1Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

2PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen, hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (Nr. 5.2 Buchst. c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt.

3Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. 4Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach Nr. 5.2 Buchst. b oder am Ort des testabhängigen Angebotes, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. 5Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 6Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 7Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.

8Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen oder einer vom Verantwortlichen beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. 9Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters/des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 10Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. 11Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 12Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

5.5
Sog. Schulpass

1Die Schüler in Bayern erhalten bei Teilnahme an den regelmäßigen Selbsttestungen in der Schule einen Testpass ausgestellt. 2In diesem wird die Vornahme des jeweiligen Selbsttests vermerkt mit Datum und mindestens Handzeichen der beaufsichtigenden Lehrkraft. 3Dieser Schulpass gilt als Nachweis einer negativen Testung im Rahmen der testabhängigen Angebote.

5.6
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

1Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. 2Mindestinhalt ist Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

5.7
Geimpfte und genese Personen

1Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie asymptomatische geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. 3Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. 4Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann. 5Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. 6Bei Ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

7Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebotes einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen. 8Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen.

6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 14. Juni 2021 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 354) tritt mit Ablauf des 13. Juni 2021 außer Kraft.

Erläuterungen

1Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. 2Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind daneben zu beachten. 3Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor