Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 41 vom 20.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe
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2126.0-G

Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und
psychiatrische Versorgung tätigen Personen
(Förderrichtlinie Fortbildung – Fortbildung-FöR)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Gesundheit und Pflege und für Familie, Arbeit und Soziales

vom 7. Januar 2021, Az. 27h-G8096-2020/75-29 und II4/6438.01-1/6

1Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Zuwendung

Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 zur Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen.

2.Gegenstand der Förderung

1Förderfähig sind Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in den benannten Bereichen Tätigen – insbesondere Fachpersonal, ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und Angehörige – erforderlich sind. 2Dies gilt sowohl für Präsenzveranstaltungen als auch für entsprechende E-Learning-Fortbildungen.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Die Antragsteller legen eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 2 vor (Fortbildungsprogramm). 2Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen. 3Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu Art. 7 BayHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten den Bewilligungsbehörden zeitnah zur Verfügung zu stellen.
4.2
1Die Bewilligungsbehörden gemäß Nr. 6 entscheiden je nach Förderbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oder dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, welche Fortbildungsmaßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden. 2Die Bewilligungsbehörden setzen die Mindestteilnehmerzahl und die förderfähigen Bereiche gegebenenfalls im Einzelfall fest. 3Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
1Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise Raummiete, Referentenhonorare, Fahrtkosten und Material. 2Für Referentenhonorare können Stundensätze bis zu maximal 50 Euro je Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) anerkannt werden. 3Ein höherer Stundensatz ist insbesondere bei selbstständigen Referenten im Einzelfall förderfähig, wenn die Überschreitung des Stundenhöchstsatzes im Förderantrag besonders begründet wird.
5.3
1Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag gewährt, der maximal 50 Euro betragen kann. 2Die Pauschalbeträge pro Fortbildungseinheit werden für jeden Förderbereich gesondert festgesetzt.
5.4
1Die Zuwendung darf die dem Träger in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Vom Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. 3Erhobene Teilnehmerbeiträge sind entsprechend zu berücksichtigen und ermäßigen gegebenenfalls den Zuwendungsbetrag.
5.5
Der Zuwendungsempfänger kann für ausgefallene förderfähige Fortbildungsmaßnahmen bei der Bewilligungsbehörde Ersatzmaßnahmen anmelden.

6.Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen ist vom Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. 4Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

7.Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörde für den Bereich Behindertenhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, für den Bereich der psychiatrischen Versorgung die jeweils örtlich zuständige Regierung. 2Die Bewilligungsbehörden sind ebenfalls zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise, die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.

8.Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.1
1Der vollständige Antrag mit dem Fortbildungsprogramm ist bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt.
8.2
Im Bereich der Behindertenhilfe entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des Durchführungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.

9.Verwendungsnachweis

9.1
Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
9.2
1Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. 2Der Sachbericht besteht aus der Auflistung der durchgeführten und bewilligten Maßnahmen, den unterschriebenen Anwesenheitslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Präsenzveranstaltungen, der Anzahl der Fortbildungseinheiten und einem Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung. 3Auf Nr. 4.1 Satz 3 wird verwiesen.

10.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweiligen Bewilligungsbehörden sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO – insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO – werden von den jeweiligen Bewilligungsbehörden erfüllt.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Werner Zwick

Ministerialdirigent