7075-A
Richtlinie zur Förderung (des Einsatzes) von Weiterbildungsinitiatoren
als digitale Bildungsberater und einer Koordinationsstelle
(Pakt für berufliche Weiterbildung 4.0)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 21. Mai 2021, Az. I2/6021-1/105
1Die Bayerische Staatsregierung hat im Rahmen des „Pakts für berufliche Weiterbildung 4.0“ zur Erhöhung der Weiterbildungsbereitschaft und Weiterbildungsbeteiligung ein Angebot sogenannter Weiterbildungsinitiatoren und Weiterbildungsinitiatorinnen (WBI) etabliert und einen Koordinator für die WBI eingesetzt (WBI-K). 2Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von WBI und eines oder einer WBI-K. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.
1.
1Die Anforderungen der Arbeitswelt wandeln sich grundlegend. 2Insbesondere die Digitalisierung der Wirtschaft verlangt den Beschäftigten und Unternehmen neue Kompetenzen ab. 3Ziel der Förderung ist es,
- die Weiterbildungsbereitschaft der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und der Unternehmen in Bayern zu erhöhen und
- durch mehr Weiterbildung die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Bayern zu erhalten und auszubauen.
4Die hierfür notwendige gezielte Beratung und Sensibilisierung aller Beteiligten zum Thema Weiterbildung erfolgt in adäquater Ergänzung zum gesetzlichen Angebot der Arbeitsverwaltung.
1.1
1.1.1
1Die WBI zeigen die Bedeutung der beruflichen Weiterbildung für Beschäftigte und Unternehmen auf, indem sie
- Weiterbildungsbedarfe in Abstimmung mit Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen unmittelbar „vor Ort“ und unter Einbezug betrieblicher Erfordernisse und der Arbeitnehmerinteressen feststellen,
- bei der Suche nach geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen und der Vermittlung von geeigneten und passgenauen Qualifizierungsmaßnahmen (unter Beachtung des Neutralitätsgebots) sowie der Analyse von Entwicklungsmöglichkeiten unterstützen,
- mit den Beteiligten individuelle Weiterbildungskonzepte ausarbeiten und initiieren (betrifft: Art der Maßnahme, Umsetzung, Finanzierung, Eigenbeitrag der jeweiligen Akteure),
- Fördermöglichkeiten von Seiten der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes darstellen,
- gegebenenfalls im Sinne des „Paktes für berufliche Weiterbildung 4.0“ geschaffene Fördermittel des Freistaats Bayern ausgeben,
- die Unternehmen auch unter Einbezug der Interessens- und Arbeitgebervertretungen dazu motivieren, die Beschäftigten nach der Weiterbildung möglichst qualifizierungsadäquat zu beschäftigen,
- die Weiterbildung in der Umsetzung – soweit erforderlich und gewünscht – bis zum Schluss motivierend begleiten,
- intensiv mit der oder dem WBI-K zusammenarbeiten (siehe hierzu Nr. 1.2),
- die Informationsarbeit des StMAS zum Thema Berufliche Weiterbildung über das Online-Portal https://www.kommweiter.bayern.de unterstützen und
- Netzwerkarbeit unter anderem mit folgenden Akteuren leisten: Unternehmen, Beschäftigten, Arbeitsagenturen, Jobcentern, Kammern, Anerkennungsberatung, Gewerkschaften, gegebenenfalls mit Betriebs- und Personalräten sowie regionalen Bildungsträgern.
2Die WBI bieten eine nichtwirtschaftliche Beratungstätigkeit an, die Beschäftigten und Unternehmen aus sämtlichen Branchen offensteht. 3Eine partnerschaftliche Abstimmung mit den Arbeitgeber-Services der Agenturen für Arbeit und deren Beratungsangebot sowie weiteren bestehenden Beratungsmöglichkeiten vor Ort ist erforderlich. 4Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind zu beachten.
1.1.2
Um eine nachhaltige Erfüllung der unter Nr. 1.1.1 genannten Aufgaben zu erzielen, soll der oder die einzelne WBI die folgenden quantitativen Vorgaben erfüllen:
- 1.1.2.1
- 1Der oder die WBI führt pro Quartal mindestens 20 Erstgespräche mit Unternehmen. 2Als Erstgespräch ist ein über eine bloße Kontaktaufnahme hinausgehender initialer Austausch zu verstehen. 3Aus den Erstgesprächen ergeben sich längerfristige Kontakte mit dem Ziel einer vertieften Betreuung/Beratung, so dass zusätzlich zu den Erstgesprächen pro Quartal mindestens zehn Folgegespräche bezüglich betrieblicher Weiterbildung geführt werden. 4Einseitige Projektverfolgungen eines oder einer WBI sind keine Folgegespräche.
- 1.1.2.2
- 1Der oder die WBI führt pro Quartal mindestens 30 Erstgespräche mit Beschäftigten. 2Als Erstgespräch ist ein über eine bloße Kontaktaufnahme hinausgehender initialer Austausch zu verstehen. 3Aus diesen Erstgesprächen ergeben sich längerfristige Kontakte mit dem Ziel einer vertieften Betreuung/Beratung, so dass zusätzlich zu den Erstgesprächen pro Quartal mindestens 15 Folgegespräche bezüglich individueller Weiterbildung geführt werden. 4Einseitige Projektverfolgungen eines oder einer WBI sind keine Folgegespräche. 5Ziel der Beratung eines oder einer Beschäftigten ist es, diesem oder dieser eine konkrete Weiterbildungsmöglichkeit aufzuzeigen.
- 1.1.2.3
- 1Im Rahmen der Folgegespräche erarbeitet der oder die WBI pro Quartal mindestens fünf schriftlich festgehaltene Weiterbildungskonzepte für individuelle Weiterbildung und mindestens zwei schriftlich festgehaltene Weiterbildungskonzepte für betriebliche Weiterbildung und begleitet deren Umsetzung. 2Auf Grundlage dieser Weiterbildungskonzepte erstellt der oder die WBI pro Halbjahr im Rahmen der projektbezogenen Erfolgskontrolle (Nr. 6.3) jeweils einen „Best-Practice“-Bericht über betriebliche und individuelle Weiterbildung.
- 1.1.2.4
- Der oder die WBI betreibt Öffentlichkeitsarbeit in der Region mit mindestens fünf Publikationen im Kalenderjahr (zum Beispiel durch Printmedien, lokalen Rundfunk, soziale Medien).
- 1.1.2.5
- Der oder die WBI nimmt pro Kalenderjahr an mindestens drei regionalen Veranstaltungen zum Zwecke der Netzwerkarbeit teil (Messen, Konferenzen, etc.).
- 1.1.2.6
- Der oder die WBI initiiert und organisiert im Kalenderjahr mindestens eine regionale Veranstaltung zum Zwecke der Netzwerkarbeit selbst.
- 1.1.2.7
- Der oder die WBI nimmt grundsätzlich an den in jedem Quartal stattfindenden Netzwerktreffen der WBI teil.
- 1.1.2.8
- Weitere Einzelheiten zur Erreichung der quantitativen Ziele kann das StMAS in den Vorgaben zur projektbezogenen Erfolgskontrolle festlegen (Nr. 6.3).
1.2
1.2.1
1Um die Arbeit der in Bayern eingesetzten WBI gezielt zu steuern, bedarf es einer zentralen Stelle. 2Der oder die WBI-K hat folgende Aufgaben:
- Koordination und Steuerung der eingesetzten WBI in engem Austausch mit dem StMAS,
- Förderung der Netzwerkarbeit der WBI untereinander durch Organisation regelmäßiger Netzwerktreffen,
- Qualitätssicherung der Arbeit der WBI durch Workshops und weitere Maßnahmen in engem Austausch mit dem StMAS (zum Beispiel Erstellung und Weiterentwicklung von Arbeitshilfen, Bereitstellung der „Best-Practice“-Berichte für alle WBI),
- Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für Anliegen der WBI als First-Level-Support,
- Gegebenenfalls Feststellung von Schulungsbedarf und Organisation entsprechender Maßnahmen in Abstimmung mit dem StMAS,
- Koordinierender Ansprechpartner oder koordinierende Ansprechpartnerin für interessierte Beschäftigte, Unternehmen und Arbeitnehmervertretungen,
- Netzwerkarbeit, unter anderem mit folgenden Akteuren: Unternehmen, Beschäftigten, Arbeitsagenturen, Jobcentern, Kammern, Anerkennungsberatung, Gewerkschaften, gegebenenfalls mit Betriebs- und Personalräten sowie regionalen Bildungsträgern,
- Laufende, eigenständige und intensive Beobachtung des Weiterbildungsmarkts inklusive der Förderlandschaft; (wissenschaftlicher) Austausch mit dem Koordinator oder der Koordinatorin der Themenplattform Arbeitswelt 4.0,
- Initiierung von Infoveranstaltungen zum Thema Weiterbildung (Branchen/Region bezogen oder zu neuen Fördermaßnahmen) in engem Austausch mit dem StMAS,
- Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Öffentlichkeitsarbeit der WBI und dessen Umsetzung sowie Controlling in engem Austausch mit dem StMAS. Bindeglied im Austausch zwischen StMAS und WBI bei der Weiterentwicklung des Online-Portals zur Beruflichen Weiterbildung https://www.kommweiter.bayern.de.
3Der oder die WBI-K bietet eine nichtwirtschaftliche Beratungstätigkeit an, die Beschäftigten und Unternehmen aus sämtlichen Branchen offensteht. 4Eine partnerschaftliche Abstimmung mit den Arbeitgeber-Services der Agenturen für Arbeit und deren Beratungsangebot sowie weiteren bestehenden Beratungsmöglichkeiten vor Ort ist erforderlich. 5Die Vorschriften des RDG sind zu beachten.
1.2.2
Um eine nachhaltige Erfüllung der unter Nr. 1.2.1 genannten Aufgaben zu erzielen, soll der oder die WBI-K die folgenden quantitativen Vorgaben erfüllen:
- 1.2.2.1
- Der oder die WBI-K organisiert pro Quartal ein Netzwerktreffen der WBI.
- 1.2.2.2
- Der oder die WBI-K bietet zusätzliche Workshops anlassbezogen zu aktuellen, fachlich komplexen Themen an, mindestens aber vier Mal pro Jahr.
- 1.2.2.3
- Der oder die WBI-K nimmt pro Quartal an mindestens einer überregionalen Veranstaltung zum Zwecke der Netzwerkarbeit teil.
- 1.2.2.4
- Der oder die WBI-K initiiert und organisiert im Kalenderjahr mindestens zwei Informationsveranstaltungen, davon mindestens eine überregionale Veranstaltung, zum Zwecke der Netzwerkarbeit selbst.
- 1.2.2.5
- Der oder die WBI-K betreibt überregionale Öffentlichkeitsarbeit mit mindestens zwei bayernweiten Publikationen im Jahr (zum Beispiel durch Printmedien, lokaler Rundfunk, soziale Medien).
- 1.2.2.6
- Weitere Einzelheiten zur Erreichung der quantitativen Ziele kann das StMAS in den Vorgaben zur projektbezogenen Erfolgskontrolle festlegen (Nr. 6.3).
2.
1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungstätigkeit der WBI beziehungsweise der oder des WBI-K zur Erfüllung der unter Nr. 1 beschriebenen Aufgaben. 2Die Beratungstätigkeit der WBI ist jeweils örtlich auf einen der sieben bayerischen Regierungsbezirke zu konzentrieren. 3Es wird eine bayernweite Abdeckung angestrebt, bei der aber auch mehrere WBI sich die Zuständigkeit für einen Regierungsbezirk aufteilen können. 4Anträge können für eine(n) oder mehrere WBI jeweils bei Angabe des gewünschten Regierungsbezirks für das jeweilige Projekt eingereicht werden. 5Anträge auf die Förderung der oder des überregional tätigen WBI-K können unabhängig oder zusätzlich zu einem Antrag beziehungsweise zu Anträgen auf Förderung eines WBI eingereicht werden.
3.
1Zuwendungsempfänger sind alle rechtsfähigen Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen. 2Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger über Personal verfügen, welches entsprechend der Anforderungen der Nr. 4 als WBI oder WBI-K eingesetzt werden kann.
4.
1Die WBI und die oder der WBI-K agieren in einem komplexen Umfeld, welches laufenden Änderungen unterworfen ist sowie Flexibilität und Belastbarkeit erfordert. 2Folgende Qualifikationen und Fähigkeiten sind erforderlich:
- (Fach-)Hochschulabschluss oder gleichwertige berufliche Qualifikation mit mehrjähriger Berufserfahrung (WBI) beziehungsweise abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (WBI-K) und nachgewiesene Kenntnisse im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung,
- Erfahrungen und Kenntnisse in der Weiterbildungsberatung, dem Arbeitsrecht, dem Arbeitsförderungsrecht, Förderwesen, Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen oder die Bereitschaft, sich in diese Themen zügig und intensiv einzuarbeiten,
- Kenntnisse über die Zusammenarbeit der regionalen Arbeitsmarktakteure (Sozialpartnerschaft) und
- hohe Organisationsfähigkeit und Flexibilität, Weiterbildungsbereitschaft, hohe Motivation (insbesondere auch zur Netzwerkarbeit), Teamfähigkeit und Engagement.
5.
5.1
1Es werden Zuwendungen für Projekte mit einer Laufzeit von drei Jahren gewährt, wobei die Tätigkeit eines oder einer WBI beziehungsweise eines oder einer WBI-K frühestens am 1. Januar 2022 beginnt und entsprechend am 31. Dezember 2024 endet (Regelförderzeitraum). 2Abweichend vom Regelförderzeitraum können auch Zuwendungen für ab dem 1. Januar 2023 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2024 beginnende Projekte mit einer Laufzeit von zwei Jahren beziehungsweise von einem Jahr gewährt werden (Projektende ist auch in diesen Fällen der 31. Dezember 2024).
5.2
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 5.3 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen.
5.3
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
5.3.1
- 1Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Zuwendungsempfängers, der oder die zur Durchführung des Projekts als WBI eingestellt wurde oder für einen vorhandenen Mitarbeiter oder eine vorhandene Mitarbeiterin, der oder die beim Zuwendungsempfänger mit Projektbeginn mit der Beratungstätigkeit als WBI betraut wird. 2Pro WBI-Projekt wird eine Vollzeitstelle (VZÄ) gefördert. 3Die Besetzung ist bei Vorhandensein von zwei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen (jeweils 50 %), die sich zeitlich und fachlich ergänzen, auch durch zwei WBI für ein Projekt möglich. 4Für die Höhe der Personalausgaben besteht für jedes Förderjahr ein Personalausgabenhöchstsatz. 5Maßgeblich ist die Entgeltgruppe E 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 6Bei der Ermittlung des Personalausgabenhöchstsatzes werden das sich für ein Förderjahr ergebende Durchschnittsentgelt der Entgeltstufen 2 bis 5 der Entgeltgruppe E 10 (das Durchschnittsentgelt), die sich für das Durchschnittsentgelt ergebende Jahressonderzahlung im Sinne des § 20 TV-L, die vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des § 23 TV-L sowie ein Versorgungszuschlag in Höhe von 26 % des Durchschnittsentgelts addiert. 7Für die Berechnung werden die Angaben des TV-L herangezogen, welche zum Ende des Vorjahres Gültigkeit haben. 8Ist der tatsächliche vom Zuwendungsempfänger bezahlte Lohn geringer als der Personalausgabenhöchstsatz, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen. 9Die Förderung entfällt, solange die Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht. 10Solche Umstände sind dem StMAS und der Bewilligungsbehörde (Zentrum Bayern Familie und Soziales) unverzüglich mitzuteilen. 11Beratungsleistungen, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen, sind förderschädlich und führen zu einer Kürzung der Zuwendung.
- 1Direkte Sachausgaben im Umfang von höchstens 15 % des förderfähigen Personalausgabenhöchstsatzes sind förderfähig. 2Zu den direkten Sachausgaben zählen:
- Ausgaben für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen des Projekts stehen und zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind;
- Reisekosten, die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) in Ansatz gebracht werden;
- Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen;
- Miet- und Leasingausgaben, für die der Antragsteller tatsächlich Miete entrichtet.
3Sind die tatsächlichen Sachausgaben beim Zuwendungsempfänger niedriger als der Höchstsatz, sind nur die tatsächlichen niedrigeren Sachausgaben heranzuziehen.
5.3.2
- 1Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Zuwendungsempfängers, der oder die zur Durchführung des Projekts als WBI-K eingestellt wurde oder für einen vorhandenen Mitarbeiter oder eine vorhandene Mitarbeiterin, der oder die beim Zuwendungsempfänger mit Projektbeginn mit der Koordinierungstätigkeit als WBI-K betraut wird. 2Für den oder die WBI-K wird eine Vollzeitstelle (VZÄ) gefördert. 3Die Besetzung ist bei Vorhandensein von zwei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die sich zeitlich und fachlich ergänzen, auch durch zwei WBI-K möglich. 4Die Höhe der Personalausgaben bemisst sich nach einem Personalausgabenhöchstsatz. 5Nr. 5.3.1 gilt insofern mit der Maßgabe, dass die Entgeltgruppe E 13 maßgeblich ist, im Übrigen sinngemäß.
- 1Direkte Sachausgaben sind förderfähig. 2Nr. 5.3.1 gilt insofern mit der Maßgabe, dass Sachausgaben im Umfang von höchstens 20 % des förderfähigen Personalausgabenhöchstsatzes zuwendungsfähig sind, im Übrigen sinngemäß.
5.4
1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Förderung und des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 5.2 unschädlich und führt darüber hinaus zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.
5.5
Die Förderung von WBI und WBI-K entfällt, soweit für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.3) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
6.
1Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales, Team VI4, Hegelstraße 2, 95440 Bayreuth, einzureichen, welches über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde). 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
6.1
1Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen
(https://www.zbfs.bayern.de/foerderung/arbeitswelt-berufsbildung/weiterbildungsinitiatoren/index.php).
2Dem StMAS ist ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 3Die Antragstellung soll vor der für die Zuwendung beantragten Laufzeit (Nr. 5.1) grundsätzlich bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres erfolgen (zum Beispiel: Anträge mit Projektbeginn 1. Januar 2022 sind bis zum 1. Oktober 2021 zu stellen).
6.2
1Auf Grundlage des Antrags erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 2Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.
6.3
1Zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle sind die WBI beziehungsweise der oder die WBI-K verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungs- oder Koordinationstätigkeit zu erheben und dem StMAS zum Ende jeden Halbjahres zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. 2Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom StMAS festgelegt. 3In den anderen Bereichen ist der Nachweis der Verwendung nach Nr. 7 ausreichend. 4Der Bewilligungsbehörde ist ein Abdruck der projektbezogenen Erfolgskontrolle ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
7.
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Förderung von WBI beziehungsweise WBI-K besteht aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis (Verwendungsnachweis). 2Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 3Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K ist der Verwendungsnachweis vom jeweiligen Zuwendungsempfänger innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, vorzulegen. 4Für Zuwendungen im Regelförderzeitraum nach Nr. 5.1 Satz 1 ist zusätzlich ein Zwischennachweis in gleicher Form innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des hälftigen Regelförderzeitraums vorzulegen. 5Dem StMAS ist ein Abdruck des Verwendungsnachweises ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
8.
1Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gemäß der Art. 88 und 91 BayHO) sind zur Prüfung des Vorhabens und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt. 2Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
9.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen (siehe Nr. 8) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.
11.
Diese Bekanntmachung tritt am 17. Juni 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor