Änderung der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. Juni 2021, Az. G31n-K4300-2020/193-65
- 1.
- Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams (Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie – ImpfKErstR) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 33) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 2.1 wird die Angabe „31. August“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 3.1 Satz 4 Spiegelstrich 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; ausgenommen hiervon ist die Erstattung der Kosten für in den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen in Höhe von 50 %,“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 4.1 Satz 3 wird die Angabe „August 2021“ durch die Angabe „September 2021“ ersetzt.
- 1.4
- In Nr. 4.2 Satz 1 wird die Angabe „31. August“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 4.3 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt.
- 1.6
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In der Tabelle zu Nr. 3 wird folgende Zeile 18 eingefügt:
„In den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen für das eine Erstattung der Kosten in Höhe von 50 % in Betracht kommt“ |
- 1.6.2
- Die bisherige Zeile 18 wird Zeile 19.
- 1.6.3
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.6.3.1
- In Abs. 1 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „31. August“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
- 1.6.3.2
- In Abs. 2 Spiegelstrich 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; ausgenommen hiervon ist die Erstattung der Kosten für in den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen in Höhe von 50 %,“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. Juni 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor