Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 416 vom 17.06.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Änderung der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 17. Juni 2021, Az. G31n-K4300-2020/193-65

1.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams (Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie – ImpfKErstR) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 33) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.1 wird die Angabe „31. August“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
1.2
In Nr. 3.1 Satz 4 Spiegelstrich 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; ausgenommen hiervon ist die Erstattung der Kosten für in den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen in Höhe von 50 %,“ ersetzt.
1.3
In Nr. 4.1 Satz 3 wird die Angabe „August 2021“ durch die Angabe „September 2021“ ersetzt.
1.4
In Nr. 4.2 Satz 1 wird die Angabe „31. August“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
1.5
In Nr. 4.3 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt.
1.6
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1.6.1
In der Tabelle zu Nr. 3 wird folgende Zeile 18 eingefügt:
„In den Impfzentren eingesetztes
Verwaltungspersonal der Kommunen für
das eine Erstattung der Kosten in Höhe von
50 % in Betracht kommt“
1.6.2
Die bisherige Zeile 18 wird Zeile 19.
1.6.3
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.6.3.1
In Abs. 1 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „31. August“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
1.6.3.2
In Abs. 2 Spiegelstrich 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; ausgenommen hiervon ist die Erstattung der Kosten für in den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen in Höhe von 50 %,“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. Juni 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor