2126-1-17-G
Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 22. Juni 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die durch § 28a der Verordnung vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Satz 1 Nr. 1 werden vor dem Wort „eine“ die Wörter „Anschrift und“ eingefügt und die Wörter „oder Anschrift“ gestrichen.
- 2.
- In § 6 Abs. 3 werden nach den Wörtern „dienstliche Tätigkeiten“ die Wörter „ , die Aushändigung staatlicher Orden und Ehrenzeichen“ eingefügt.
- 3.
- § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist einschließlich geimpfter und genesener Personen die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern zulässig, von denen höchstens 100 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen.“
- 4.
- In § 13 Abs. 4 wird das Wort „ , Prostitutionsstätten“ gestrichen.
- 5.
- In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2“ ersetzt.
- 6.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „in Gebäuden und geschlossenen Räumen“ eingefügt.
- bb)
- Buchst. b wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb werden die Wörter „sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel“ gestrichen.
- bbb)
- In Doppelbuchst. cc wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
- Folgender Doppelbuchst. dd wird angefügt:
- „dd)
- für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird.“
- b)
- Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Mittags- und Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 Nr. 1 Buchst. a erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben, wobei die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein dürfen; § 4 Nr. 2 und 4 findet keine Anwendung.“
- 7.
- In § 23 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „in Gebäuden und geschlossenen Räumen“ eingefügt.
- 8.
- § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Unter freiem Himmel sind einschließlich geimpfter und genesener Personen bis zu 500 Besucher zulässig, von denen höchstens 100 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen.“
- b)
- In Nr. 6 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
- 9.
- In § 28 Nr. 16 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
- 10.
- § 28a wird aufgehoben.
- 11.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2021 in Kraft.
München, den 22. Juni 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister