Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 424 vom 23.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Änderung der LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2021/2024
im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß
Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und
Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 1. Juni 2021, Az. E3-7020.2-1/572

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2021/2024 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Oktober 2016, Az. E3-7020.2-1/572 (AllMBl. S. 2202), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. April 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1

1.
In der Bezeichnung der LEADER-Richtlinie werden die Jahreszahlen „2021/2024“ durch die Jahreszahlen „2022/2025“ ersetzt.
2.
Der Vorspann wird wie folgt geändert:
2.1
In Satz 1 wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2022“ ersetzt.
2.2
In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt.
3.
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

Buchst. d) wird durch folgende neue Fassung ersetzt:

„d)
das LAG-Management, das die Geschäftsführung der LAG sowie alle der Entwicklung des jeweiligen LEADER-Gebiets in der aktuellen und zur Vorbereitung der neuen Förderperiode dienenden Tätigkeiten umfasst, auch im Rahmen von Kooperationsprojekten.“
4.
Nr. 3.4.4 wird wie folgt geändert:

Buchst. d) wird durch folgende neue Fassung ersetzt:

„d)
Im Rahmen des LAG-Management sind Personalausgaben, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für die Qualifizierung der LAG und des LAG-Managements, Vernetzungsausgaben wie Teilnahme an Vernetzungstreffen von LAG-Netzwerken, Ausgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Umsetzung sowie mit der Fortschreibung der Entwicklungsstrategie sowie Ausgaben für die Sensibilisierung der Region (Erleichterung des Austausches zwischen Interessenvertretern, Information über lokale Entwicklungsstrategie, Unterstützung potentieller Projektträger etc.) zuwendungsfähig.“
5.
Nr. 3.4.6 wird wie folgt geändert:
5.1
Buchst. a) wird wie folgt geändert:
5.1.1
In Satz 1 wird die Summe „250 000 Euro“ durch die Summe „325 000 Euro“ ersetzt.
5.1.2
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Eine Erhöhung der Zuwendung ist aufgrund der Verlängerung der Förderperiode durch die EU ausnahmsweise im Rahmen eines Änderungsantrags und Änderungsbescheids für das laufende Projekt LAG-Management möglich.“

5.1.3
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
5.2
Buchst. c) wird folgt geändert:
5.2.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
5.2.2
Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:

2Von diesem Ausschluss nicht betroffen ist die vorbereitende Unterstützung gemäß Nr. 3.1 Buchst. a).“

5.3
In Buchst. g) wird die Summe „50 000 Euro“ durch die Summe „100 000 Euro“ ersetzt.
6.
Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:

In Buchst. f) wird die Angabe „Nr. 3.1 ANBest-K“ durch die Angabe „Nr. 3 ANBest-K“ ersetzt.

7.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
7.1
In Nr. 4.1 wird Satz 2 durch folgende neue Fassung ersetzt:

2Für die Beratung, Information und Koordinierung bei LEADER in den Regionen sowie die Abstimmung mit anderen Verwaltungen/Fonds sind die LEADER-Koordinatoren an den hierfür vorgesehenen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) zuständig.“

7.2
In Nr. 4.2 wird Satz 1 durch folgende neue Fassung ersetzt:

1Die Zuständigkeit für das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Projekten im Rahmen der vorliegenden LEADER-Förderrichtlinie liegt bei den hierfür zuständigen ÄELF.“

7.3
In Nr. 4.3 werden folgende neue Sätze 3–6 ergänzt:

3Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 4Die Zuwendungen aus diesem Programm stellen freiwillige Leistungen dar. 5Diese können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 6Unter Umständen kann daher ein Zuwendungsantrag wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht mehr bewilligt werden.“

8.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor