66-F
Änderung der COVID-19-Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 11. Juni 2021, Az. 44-L 6801-1/6
§ 1
Auf Grund des Art. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die COVID-19-Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (COVID-19-BürggWR) vom 16. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 814) im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
- b)
- Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„4Abweichend von Satz 2 können Bürgschaften für kleine und Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 5Weiterhin abweichend von Satz 2 können Bürgschaften für Unternehmen gewährt werden, die zumindest zeitweise nach dem 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren waren.“
- 2.
- In Nr. 2.1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „SA 59433“ die Wörter „und am 12. Februar 2021 unter der Beihilfe-Nr. SA 61744“ eingefügt.
- 3.
- In Nr. 12 werden die Wörter „Pflichten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „Berichts- und Monitoringpflichten im Sinne“ ersetzt.
- 4.
- In Nr. 8.1 Satzteil vor Buchst. a, Nrn. 8.3 und 13 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor