Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben
zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. Juni 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-81
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526 (BayMBl. 2020 Nr. 452), betreffend Corona-Pandemie: Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. März 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-12 (BayMBl. 2021 Nr. 175), geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für genesene oder geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.“
- 1.2
- In Nr. 9 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1.1:
Diese Bestimmung dient allein der Klarstellung. Das Entfallen der Testplicht für genesene und geimpfte Personen regelt bereits die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Zu Nr. 1.2:
Die pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. Trotz der weiterhin rückläufigen Infektionszahlen wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Robert-Koch-Institut (RKI) noch als hoch bewertet. Insbesondere geben aber auch die Verbreitung der zum Teil erheblich ansteckenderen Varianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) nach wie vor Anlass zur Sorge. Mit besonderer Besorgnis wird derzeit das Vorkommen der Virusvariante Delta beobachtet, die nach bisherigen Erkenntnissen nochmals eine deutlich höhere Übertragungsfähigkeit zu besitzen scheint und vermutlich auch häufiger zu Krankenhausaufenthalten führt. Noch ist der Anteil der Variante Delta im Probenaufkommen in Deutschland gering, er steigt aber seit April kontinuierlich an und liegt nach Angaben des RKI inzwischen bei 6,2 % (Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, 16. Juni 2021). Ein weiterer Anstieg ist zu befürchten. Gerade in landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen und in welchen die Personen mit unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlichster Herkunft eng zusammen leben und arbeiten, ist im Hinblick darauf ein erneutes clustermäßiges Auftreten von Neuinfektionen zu befürchten.
Aus diesem Grund ist die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung zunächst bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Zu Nr. 2:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor