Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 457 vom 30.06.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)

2236.4-K

Änderung der Bekanntmachung über den Pflege- und Gesundheitsbonus,
Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus),
Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher
für Deutsche Gebärdensprache sowie Meisterpreis

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 16. Juni 2021, Az. VI.7-BH9001.7/41/48

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Nr. 1.3.4 wird folgende Nr. 1.3.5 eingefügt:

„1.3.5 Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik“

1.1.2
Die bisherigen Nrn. 1.3.5 bis 1.3.7 werden Nrn. 1.3.6 bis 1.3.8.
1.1.3
Die bisherige Nr. 1.3.8 wird Nr. 1.3.9 und vor dem Wort „Sozialpädagogik“ werden die Wörter „Heilpädagogik bzw.“ eingefügt.
1.1.4
Die bisherigen Nrn. 1.3.9 und 1.3.10 werden Nrn. 1.3.10 und 1.3.11.
1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Fachakademien für“ die Wörter „Heilpädagogik bzw.“ eingefügt.
1.2.2
In Satz 4 wird nach der Zeile „- Kinderpflegerin / Kinderpfleger,“ folgende Zeile eingefügt:
1.2.3
„- Heilpädagogin / Heilpädagoge,“
1.3
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nach Nr. 1.3.4 wird folgende Nr. 1.3.5 eingefügt:
1.3.5
Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Klassenstärke Betrag
6 12 000 Euro
7 13 500 Euro
8 15 000 Euro
9 16 500 Euro
10 18 000 Euro
11 19 000 Euro
12 20 000 Euro
ab 13 21 000 Euro

3Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend.“

1.3.2
Die bisherige Nr. 1.3.5 wird Nr. 1.3.6.
1.3.3
Die bisherige Nr. 1.3.6 wird Nr. 1.3.7 und wie folgt geändert:
1.3.3.1
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Seminar oder im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 um jährlich jeweils 5 500 Euro.“

1.3.3.2
Folgender Satz 4 wird eingefügt:

4Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge ab dem Schuljahr 2023/2024 um jährlich jeweils 5 000 Euro.“

1.3.3.3
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.3.3.4
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und nach den Wörtern „des schulischen Teils der Ausbildung“ werden die Wörter „bzw. bei der praxisintegrierten Ausbildung“ eingefügt.
1.3.4
Die bisherige Nr. 1.3.7 wird Nr. 1.3.8.
1.3.5
Die bisherige Nr. 1.3.8 wird Nr. 1.3.9 und wird wie folgt geändert:
1.3.5.1
In der Überschrift werden die Wörter „Fachakademien für Sozialpädagogik“ durch die Wörter „Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik“ ersetzt.
1.3.5.2
In Satz 1 werden die Wörter „Fachakademie für Sozialpädagogik“ durch die Wörter
„Fachakademie für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik“ ersetzt.
1.3.6
Die bisherigen Nrn. 1.3.9 und 1.3.10 werden Nrn. 1.3.10 und 1.3.11.
1.4
In Nr. 2.3.9 Satz 1 werden nach dem Wort „Medizin“ die Wörter „(Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik)“ eingefügt.
1.5
In Nr. 2.3.13 Satz 1 werden die Wörter „Nrn. 1.3.9 (Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen), 1.3.10 (Umfang des Schulgeldverzichts),“ durch die Wörter „Nrn. 1.3.10 (Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen), 1.3.11 (Umfang des Schulgeldverzichts),“ ersetzt.
1.6
In Nr. 6 Satz 3 werden die Wörter „(Art. 44 BayHO und VV hierzu)“ durch die Wörter „(VV zu Art. 44 BayHO)“ ersetzt.
1.7
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
1.7.2
Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor