2330-B
Änderung der Richtlinien für das WEG-Modernisierungsprogramm
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 14. Juni 2021, Az. 31-4764-3-1
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinien für das Darlehensprogramm der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur Förderung der Modernisierung von Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften vom 8. August 2018 (AllMBl. S. 558), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Präambel werden in Satz 1 die Wörter „, teilweise mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),“ gestrichen.
- 1.2
- Nr. 2.1 wird aufgehoben.
- 1.3
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Die Gliederungsnummer „2.2“ wird gestrichen.
- 1.3.2
- Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Gefördert werden nachfolgende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen:“
- 1.4
- Nr. 5.1 wird aufgehoben.
- 1.5
- Nr. 5.2 wird Nr. 5.1 und wie folgt gefasst:
„Die BayernLabo reicht für Maßnahmen nach der Nr. 2 zinsgünstige Darlehen aus.“
- 1.6
- Nr. 5.3 wird Nr. 5.2 und in Satz 1 werden die Wörter „nach den Nrn. 5.1 und 5.2“ gestrichen.
- 1.7
- Die Nrn. 5.4 und 5.5 werden die Nrn. 5.3 und 5.4.
- 1.8
- Nr. 5.6 wird Nr. 5.5 und wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Satz 1 wird der Satzzähler gestrichen und die Angabe „(Nr. 7)“ durch die Angabe „(Nr. 6)“ ersetzt.
- 1.8.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.9
- Nr. 5.7 wird Nr. 5.6 und die Angabe „(Nr. 7)“ wird durch die Angabe „(Nr. 6)“ ersetzt.
- 1.10
- Nr. 5.8 wird aufgehoben.
- 1.11
- Nr. 5.9 wird Nr. 5.7.
- 1.12
- Nr. 6 wird aufgehoben.
- 1.13
- Nr. 7 wird Nr. 6.
- 1.14
- Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- Nr. 8 wird Nr. 7.
- 1.14.2
- Nr. 8.1 wird Nr. 7.1 und die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
- 1.14.3
- Nr. 8.2 wird Nr. 7.2.
- 1.15
- Nr. 9 wird Nr. 8.
- 1.16
- Nr. 10 wird Nr. 9 und wie folgt geändert:
- 1.16.1
- Nr. 10.1 wird Nr. 9.1.
- 1.16.2
- Nr. 10.2 wird aufgehoben.
- 1.16.3
- Nr. 10.3 wird Nr. 9.2 und wie folgt gefasst:
„Der BayernLabo ist eine Bestätigung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Architekten oder Bauleiters über die antragsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens sowie die Höhe der angefallenen Kosten vorzulegen.“
- 1.17
- Die Nrn. 11 und 12 werden die Nrn. 10 und 11.
- 1.18
- Nr. 13 wird Nr. 12 und im zweiten Halbsatz wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor