2126-1-17-G
Verordnung zur Änderung
der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 30. Juni 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 419) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Anwendungsbereich,“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- c)
- In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „7-Tage-Inzidenz“ durch die Wörter „Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz)“ ersetzt.
- 2.
- In § 5 Satz 1 wird die Angabe „IfSG“ durch die Wörter „des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ ersetzt.
- 3.
- In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ jeweils durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
- 4.
- In § 8 werden im Satzteil vor Nr. 1 die Wörter „in allen Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2“ gestrichen.
- 5.
- In § 11 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „In Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird,“ ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „1 500“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , darf aber 1 000 insgesamt nicht überschreiten.“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „zwischen 50 und 100 liegt“ durch die Wörter „von 50 überschritten wird“ ersetzt.
- 7.
- In § 13 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
- 8.
- In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und keine großen Besucherströme anziehen“ gestrichen.
- 9.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 3 werden die Wörter „zwischen 50 und 100 liegt“ durch die Wörter „von 50 überschritten wird“ ersetzt.
- 10.
- In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
- 11.
- § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „vorbehaltlich § 28b Abs. 3 IfSG lediglich“ gestrichen.
- b)
- In Nr. 1 werden die Wörter „zwischen 100 und 165“ durch die Wörter „von 100 oder mehr“ ersetzt und die Wörter „ , insoweit also auch in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.
- c)
- Nr. 2 wird aufgehoben.
- d)
- Nr. 3 wird Nr. 2 und Buchst. b Doppelbuchst. dd wird wie folgt gefasst:
„dd)
aaa)
bbb)
- e)
- Nr. 4 wird Nr. 3.
- 12.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
- b)
- In Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „gilt § 20“ die Angabe „Abs“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
- 13.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist“ durch die Wörter „wobei zwischen allen Beteiligten nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt sein soll“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- d)
- Die Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.
- 14.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.
- bb)
- In Nr. 3 wird das Wort „zweimal“ durch die Wörter „zwei Mal“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 15.
- § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , darf aber 1 000 insgesamt nicht überschreiten.“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 2 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „1 500“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 4 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
- 16.
- Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen weiteren Anstieg der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und die Zahl der Neuinfektionen erneut zu senken.“
- 17.
- In § 29 wird die Angabe „4. Juli 2021“ durch die Angabe „28. Juli 2021“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
München, den 30. Juni 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister