Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 471 vom 06.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der
Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie:
Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021,
Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur
Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie:
Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 6. Juli 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-909

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. Juni 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-895 (BayMBl. 2021 Nr. 387) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 5.2 werden die Wörter „des Pflegeleiters FüGK,“ gestrichen.
1.2
In Nr. 9 wird die Angabe „7. Juli 2021“ durch die Angabe „1. September 2021“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. Juni 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-895 (BayMBl.2021 Nr. 387) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 5.2 werden die Wörter „des Pflegeleiters FüGK,“ gestrichen.
2.2
In Nr. 9 wird die Angabe „7. Juli 2021“ durch die Angabe „1. September 2021“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 7. Juli 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nrn. 1.1, 2.1:

Mit Aufhebung des Katastrophenfalles zum 7. Juni 2021 ist auch die Position des Pflegeleiters FüGK an den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden weggefallen. Die Allgemeinverfügung war daher entsprechend anzupassen.

Zu Nrn. 1.2, 2.2:

Nicht nur aufgrund der hohen Durchimpfungsrate unter den Bewohnerinnen und Bewohnern in den vollstationären Einrichtungen ist es gelungen, die Infektionszahlen innerhalb dieser Einrichtungen gering zu halten. Entscheidend waren und sind auch weiterhin das Beibehalten der bewährten Schutzmaßnahmen wie der Testung bei Neuaufnahme beziehungsweise Rückverlegung nicht immunisierter Bewohnerinnen und Bewohner, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und, soweit möglich, das Einhalten des Abstandsgebots.

Diese Maßnahmen, welche lediglich gering in die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner eingreifen, erweisen sich als überaus effektiv. Die erfreulicherweise anhaltend geringe Anzahl von Ausbruchsgeschehen in den stationären Einrichtungen zeigt, dass die Schutzmaßnahmen greifen. Mit Blick auf die besorgniserregenden Virusvarianten, den sogenannten Variants of Concern (VoC), ist es jedoch notwendig, die bewährten Schutzmaßnahmen zunächst weiterhin aufrecht zu erhalten, um eine Umkehr dieses positiven Trends zu verhindern.

Aus diesem Grund werden die in Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 1. September 2021 verlängert.

Zu Nr. 3:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor