2213.2-L
Durchführungsbestimmungen zur Finanzierung von angewandten
Forschungsprojekten des Instituts für Bienenkunde und Imkerei der Landesanstalt
für Weinbau und Gartenbau
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 16. Juni 2021, Az. L6-7407-1/860
- 1.
- Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1368
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1366
- Deutsches Imkereiprogramm 2020 bis 2022, notifiziert mit Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2019/974 der Kommission vom 12. Juni 2019
- Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
- 2.
- Zweck der Förderung, Empfänger der Förderung
Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenerzeugnissen.
- 3.
- Gegenstand der Förderung
1Dem Institut für Bienenkunde und Imkerei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (IBI) können für die Durchführung angewandter Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Bienenzucht und Bienenzuchterzeugnisse sowie die Realisierung von Forschungsergebnissen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.
2Die Förderung dient der Finanzierung der jährlichen Personalausgaben (inklusive Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen) für zusätzlich benötigtes Personal, soweit dieses mit dem beantragten Vorhaben beschäftigt ist.
- 4.
- Fördervoraussetzungen
- a)
- Es handelt sich um angewandte Forschungsprojekte zur Verbesserung der Bienenzucht und deren Erzeugnissen.
- b)
- Vorlage einer Beschreibung und Begründung des Projekts mit Finanz- und Zeitplan gemäß Anlage.
- c)
- Das Vorhaben ist von allgemeinem Interesse für die bayerische Imkerei.
- d)
- Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist gesichert.
- e)
- Der Wissenstransfer der Forschungsergebnisse in die Praxis und die Veröffentlichung der Ergebnisse ist gewährleistet, siehe auch Nr. 7.
- f)
- Eine positive Auswahlentscheidung durch das Auswahlgremium gemäß Nr. 6 Buchst. b) Sätze 3 bis 7 liegt vor.
- 5.
- Mittelherkunft und Höhe der Förderung
150 % der Förderung wird aus EU-Mitteln finanziert.
2Gefördert werden 100 % der jährlichen Personalausgaben (inklusive Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen) bis zur Höhe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat veröffentlichen Tabelle „durchschnittliche Stellengehälter“ (Anlage zur Bayerischen Haushaltsaufstellung).
- 6.
- Verfahren
- a)
- Antrags- und Bewilligungsstelle
Anträge auf Finanzierung sind bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Kompetenzzentrum Förderung (KOMZF) einzureichen.
- b)
- Antragsverfahren
1Vor Antragstellung ist eine Projektskizze mit dem Formblatt (Anlage) beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) einzureichen. 2Die Projektskizze enthält folgende Angaben zum Projekt:
- 1. Projekttitel,
- 2. Laufzeit,
- 3. Ziele,
- 4. Kurzdarstellung,
- 5. vorgesehene Kooperationen,
- 6. erwarteter Erkenntnisgewinn und Nutzen,
- 7. Aktivitäten zum Wissenstransfer,
- 8. Kosten pro Jahr, aufgeteilt in Personal- und Sachkosten und beantragte Fördermittel.
3Die eingereichten Projektskizzen werden durch ein Auswahlgremium, bestehend aus Vertretern der Imkerlandesverbände und der Fachabteilung im Staatsministerium begutachtet. 4Zudem können externe Gutachter zur Bewertung der Projektanträge herangezogen werden. 5Auf Grundlage der Begutachtungsergebnisse wählt das Gremium die zu finanzierenden Projekte nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus. 6Das Auswahlgremium legt die maximale Grenze der Förderung sowie ggf. weitere einzuhaltende Auflagen fest. 7Nach Auswahl einer Projektskizze erhält das IBI eine entsprechende Bestätigung, in der auch die Festlegungen zur maximalen Förderung sowie ggf. Auflagen enthalten sind. 8Der Antrag auf Bewilligung ist formlos bei der Bewilligungsbehörde (FüAk) einzureichen mit folgenden Anlagen:
- 1. Projektskizze (Anlage),
- 2. Bestätigung durch das Auswahlgremium gemäß Sätze 3 bis 7,
- 3. Formblatt des Staatsministeriums „Antrag auf Einstellung von zeitlich befristeten Beschäftigten durch nachgeordnete Dienststellen des Geschäftsbereichs“,
- 4. gegebenenfalls Stellungnahme zur Patentsituation, insbesondere Vorlage eigener Schutz- und Patentrechte und Erklärung zu deren Verfügbarkeit für Dritte, Übersicht zu berührten Schutz- und Patentrechten Dritter.
9Die Anforderung weiterer Unterlagen und Auskünfte bleibt vorbehalten. 10Das Antragsverfahren kann vom Staatsministerium genauer geregelt werden.
- c)
- Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde (FüAk) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Finanzierung, leitet das Formblatt des Staatsministeriums „Antrag auf Einstellung von zeitlich befristeten Beschäftigten durch nachgeordnete Dienststellen des Geschäftsbereichs“ an das Staatsministerium weiter und erstellt nach Erhalt des durch das Staatsministerium geprüften Formblattes ggf. eine Finanzierungszusage.
- d)
- Zahlungsantrag und Auszahlung
1Voraussetzung für den Mittelabruf ist die Vorlage eines Zahlungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (FüAk). 2Je Kalenderjahr sind maximal zwei Zahlungsanträge zulässig.
- 7.
- Sonstige Bestimmungen
Veröffentlichung des Vorhabens und der Ergebnisse
1Nach der Zusage zur Finanzierung und vor der ersten Auszahlung sind folgende projektbezogene Informationen im Internet zu veröffentlichen:
- Ziele des Vorhabens,
- Voraussichtlicher Termin der Veröffentlichung der erwarteten Ergebnisse und
- Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse im Internet veröffentlicht werden.
2Auf der Website sind vor der letzten Zahlung die Ergebnisse der Projekte zu veröffentlichen.
- 8.
- Prüfrechte
Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie die Organe der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
- 9.
- Kumulierung
1Das IBI ist verpflichtet, dem Staatsministerium andere öffentliche Finanzierungen für das geförderte Personal – auch nach Erteilung der Finanzierungszusage – mitzuteilen. 2Die Bewilligungsstelle prüft in diesem Fall eine anteilige Kürzung der Finanzierung durch das Staatsministerium. 3Eine Überkompensation ist ausgeschlossen.
- 10.
- Aufbewahrungsfristen
1Alle förderrelevanten Unterlagen sind mit den jeweiligen Anträgen der Bewilligungsstelle vorzulegen. 2Die Bewilligungsstelle archiviert alle relevanten Unterlagen in der elektronischen Akte (eAkte) zum jeweiligen Projekt. 3Für das IBI bestehen in förderrechtlicher Hinsicht keine gesonderten Aufbewahrungsfristen. 4Aufbewahrungspflichten nach steuerlichen oder anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
- 11.
- Zulässiger Maßnahmenbeginn
1Es sind nur solche Personalausgaben förderfähig, die nach der Finanzierungszusage entstanden sind. 2Dabei ist es nicht relevant, ob ein Vertrag bereits vorher abgeschlossen wurde.
3Personalausgaben, die sich auf eine Leistungserbringung vor der Finanzierungszusage beziehen, sind nicht förderfähig. 4Wird für diese Ausgaben trotzdem eine Finanzierung beantragt, wird der zugesagte Finanzierungsbetrag entsprechend reduziert.
- 12.
- Aufhebung der Finanzierungszusage, Rückforderungen, Verwaltungssanktionen
1Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung. 2Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Finanzierungszusagen, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verhängung von Verwaltungssanktionen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den in der jeweiligen Finanzierungszusage enthaltenen Nebenbestimmungen. 3Rücknahme und Widerruf von Finanzierungszusagen sowie die Rückforderung von Finanzierungen unterbleiben bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 Euro. 4Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
- 13.
- Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Juli 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor