Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 486 vom 14.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 1FE7420109A19217128129C3FB87808F908947DAD7F4CB2433FD6B0BA37D9A70

Sonstige Bekanntmachung

Aussetzung des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte
zur Kommunikation ohne Freisprecheinrichtung (Funkgeräte)
nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 2. Juli 2021, Az. C4-3612-14-59

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Den Führern von Kraftfahrzeugen ist es abweichend von § 23 Abs. 1a StVO für alle Verkehrsarten gestattet, im Rahmen der mit dieser Allgemeinverfügung verbundenen Nebenbestimmungen im CB-Funk zu betrieblichen Zwecken eingesetzte Funkgeräte zur Benutzung aufzunehmen und zu halten und damit zu kommunizieren.
  2. 2. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
  3. 3. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
  4. 4. Diese Allgemeinverfügung wird sofort wirksam und ist bis zum 30. Juni 2022 befristet.

Nebenbestimmungen

  1. 1. Von der Ausnahmegenehmigung darf mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit nur für solche Kommunikation Gebrauch gemacht werden, die dem dienstlichen bzw. betrieblichen Zweck des betreffenden Fahrzeugs oder der betreffenden Fahrzeuge unmittelbar dient und die mit Blick auf die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs keinen zeitlichen Aufschub zulässt.
  2. 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmegenehmigung unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen in Anspruch genommen wird.

Begründung

I.

Nach § 23 Abs. 1a StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Unter das damit einhergehende Verbot der Benutzung aller übrigen elektronischen Geräte fällt auch der CB-Funk und die dort vor allem im Betriebsfunk verwendeten Funkgeräte, beispielsweise im Verkehr mit Taxen, bei der Ausbildung von Fahrschülern oder bei der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten.

Für die insoweit verbotene, letztlich aber der Verkehrssicherheit dienende Nutzung von Funkgeräten sieht § 52 Abs. 4 StVO eine Übergangsfrist vor, die zuletzt mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden ist. Hintergrund dieser Übergangsfrist war die Feststellung, dass noch kein den vorgegebenen Anforderungen genügendes Angebot von Freisprecheinrichtungen für den CB-Funk auf dem Markt vorhanden war.

Das Angebot von Freisprecheinrichtungen für den CB-Funk ist auf dem Markt – auch bedingt durch die andauernde SARS-CoV-2-Pandemie – über den 30. Juni 2021 hinaus weiterhin unzureichend. Eine Besserung ist vorerst auch nicht zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als Verordnungsgeber erklärt, dass es beabsichtige, im Rahmen der nächsten, voraussichtlich für das Jahr 2022 vorgesehenen StVO-Novelle, Funkgeräte vom Verbot des § 23 Abs. 1a StVO auszunehmen. Weiter bittet das BMVI die Länder zwischenzeitlich von einer Kontrolle des Verbots nach § 23 Abs. 1a StVO in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten abzusehen und weist auf die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen hin.

Dieser Einschätzung folgend wird im Interesse einer klaren und inhaltlich bestimmten und damit für alle nachvollziehbaren Regelung das Instrument der Ausnahmegenehmigung in Form der Allgemeinverfügung gewählt.

II.

Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO wird ausschließlich für die Benutzung von Funkgeräten zur Kommunikation vorgesehen. Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO, elektronische Geräte, die der Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, zu benutzen, wenn hierfür das Gerät aufgenommen oder gehalten wird, bleibt unberührt. Damit wird dem vorrangigen Zweck von betrieblich eingesetzten Funkgeräten zur Kommunikation und zur Sicherstellung des unabdingbaren Kerns der betrieblichen Dienstleistungen Rechnung getragen.

Damit wird die Benutzung von Funkgeräten nur für die Kommunikation erlaubt, die dem betrieblichen bzw. dienstlichen Zweck des betreffenden Fahrzeugs oder der betreffenden Fahrzeuge unmittelbar dient und die mit Blick auf die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs keinen zeitlichen Aufschub zulässt.

Diese beschränkte Ausnahme von der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich und angemessen.

Die besonderen Umstände vor allem des Betriebsfunks und damit verbunden die Organisation betrieblicher Abläufe von Dienstleistungen, welche auch im öffentlichen Interesse liegen, machen es vor dem Hintergrund des weiterhin unzureichenden Angebots von Freisprecheinrichtungen für den CB-Funk auf dem Markt erforderlich, die Zeit bis zu einer gesetzlichen Regelung durch den Verordnungsgeber zu überbrücken. Dies ist trotz der bisher gesetzlich eingeräumten Übergangsfristen auch dringlich, um die Dienstleistungen aufrechterhalten zu können.

Ein Ausweichen beispielsweise auf Mobilfunk kommt aufgrund der hierdurch nicht ohne Weiteres gegebenen Möglichkeit insbesondere von Konferenzschaltungen und der nicht flächendeckend sichergestellten hinreichenden Netzabdeckung nicht in allen erforderlichen Fällen in Betracht.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit betrieblich erforderlicher Kommunikation zwischen Kraftfahrzeugführern untereinander bzw. mit staatlichen Stellen, wie des Führers eines privaten Begleitfahrzeugs für den Großraum- und Schwerverkehr mit der Polizei, die der Verkehrssicherheit dient, überwiegt hier betreffend die Verwendung von Funkgeräten in den aufgeführten Fällen das Interesse am Vollzug der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO.

Die Allgemeinverfügung stellt eine Übergangsregelung bis zur durch das BMVI angekündigten baldigen Anpassung der gesetzlichen Regelungen dar.

Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung, insbesondere beim Betriebsfunk die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, effektiv erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich.

Das Wirksamwerden wird nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bestimmt. Die Befristung und die Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 BayVwVfG in Verbindung mit § 23 Abs. 1a StVO.

Hinweise

  • Alle weiteren Vorschriften der StVO sowie die einschlägigen Bestimmungen der StVZO sind einzuhalten. Dies betrifft insbesondere das unverändert geltende Verbot des § 23 Abs. 1a StVO, elektronische Geräte, die der Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, zu benutzen, wenn hierfür das Gerät aufgenommen oder gehalten wird.
  • Sollte eine vorzeitige Aufhebung der Ausnahmeregelung möglich sein, wird diese Ausnahmegenehmigung durch Bekanntmachung aufgehoben.
  • Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor