Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 490 vom 14.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): EC173EAFEADD0892E9BE9142989C8CAFFC09BCABFD4C53B72A14CE12EEB3064F

Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Eignungsprüfung 2020 für das Studium eines Sportstudiengangs
an den Hochschulen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 2. Juli 2021, Az. U.3-H1611.0/21/43

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 sowie § 40a der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 355) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für die Eignungsprüfung 2020 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Hochschulen in Bayern Folgendes bekannt gegeben:

1.
Anmeldung (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)

Die Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bis

1. Juni 2020 (Ausschlussfrist)

nach den Vorgaben der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 462) erfolgt sein. Nach fristgerechter und ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt nach dem Anmeldetermin die schriftliche Einladung zur Eignungsprüfung über das SPET-Portal. Die Identität ist bei der Eignungsprüfung durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. Das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit (siehe Nr. 2) ist bei der Überprüfung der Identität mit vorzulegen.

2.
Ärztliches Attest (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)

Für das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit ist der im SPET-Portal (siehe dort Infoblatt zur Eignungsprüfung, Anhang I) herunterzuladende Vordruck zu verwenden. Das ärztliche Attest darf zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nicht älter als drei Monate sein.

3.
Zeitpunkt und Ort der Eignungsprüfung (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)
3.1
Die Eignungsprüfung für das Prüfungsgebiet Leichtathletik findet unter Beachtung der jeweils gültigen Maßgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Bewerberinnen am

11. September 2020 (Haupttermin)

und für Bewerber am

12. September 2020 (Haupttermin)

jeweils am Institut für Sportwissenschaft der Universität Augsburg, am Institut für Sportwissenschaft der Universität Bayreuth, am Department für Sportwissenschaft und Sport der Universität Erlangen-Nürnberg, an der Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaften der TU München, am Sportzentrum der Universität Passau, am Sportzentrum der Universität Regensburg und am Sportzentrum der Universität Würzburg statt. Nach Anmeldeschluss erhalten die Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) im SPET-Portal die Möglichkeit, eine nicht verbindliche Präferenz für ihren Prüfungsstandort anzugeben. Änderungen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen bleiben vorbehalten. Für Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d), die an diesem Termin aufgrund einer Verletzung oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber (m/w/d) nicht zu vertreten hat, nicht an der Eignungsprüfung teilnehmen können, wird für Bewerberinnen ein Nachtermin am

1. Oktober 2020

und für Bewerber ein Nachtermin am

2. Oktober 2020

eingerichtet. Die Teilnahme am Nachtermin ist ausschließlich online im SPET-Portal zu beantragen und der Nachweis der Verhinderung (z. B. ärztliches Attest) hochzuladen. Auf Antrag ebenfalls zum Nachtermin zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d), die aufgrund einer Verletzung oder Krankheit die Prüfung am Haupttermin nicht abschließen können (unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes, spätestens bis zum vierten Tag nach Eintritt der Verhinderung). Der Antrag ist ausschließlich online im SPET-Portal zu stellen und das ärztliche Attest ist dort hochzuladen. Wegen des Wettbewerbscharakters der Prüfung sowie aus organisatorischen Gründen ist ein weiterer Nachtermin nicht möglich. Sollte aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen der Nachtermin an einem oder mehreren Standorten nicht durchgeführt werden können, wird der jeweilige Termin an den jeweiligen Standorten zu gegebener Zeit nachgeholt.

3.2
Die Prüfung aller weiteren Prüfungsgebiete findet unter Beachtung der jeweils gültigen Maßgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) am

30. und 31. Oktober 2020 (Fortsetzung des Haupttermins)

jeweils am Institut für Sportwissenschaft der Universität Augsburg, am Institut für Sportwissenschaft der Universität Bayreuth, am Department für Sportwissenschaft und Sport der Universität Erlangen-Nürnberg, an der Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaften der TU München, am Sportzentrum der Universität Passau, am Sportzentrum der Universität Regensburg und am Sportzentrum der Universität Würzburg statt. Für Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d), die an diesem Fortsetzungstermin aufgrund einer Verletzung oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber (m/w/d) nicht zu vertreten hat, nicht an der Eignungsprüfung teilnehmen können, wird für Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) am

20. und 21. November 2020

eine Fortsetzung des Nachtermins festgelegt.

Die Teilnahme an der Fortsetzung des Haupt- bzw. Nachtermins setzt eine vollständige Ablegung des Prüfungsgebiets Leichtathletik im Haupt- bzw. Nachtermin voraus, in dem beim 2 000 m- bzw. 3 000 m-Lauf zudem mindestens die Note 4 erreicht worden sein muss. Anderenfalls ist eine Teilnahme an der Fortsetzung des Haupt- bzw. Nachtermins nicht möglich. Eine Anmeldung für die Fortsetzung des Haupttermins ist nicht erforderlich.

Die Teilnahme an der Fortsetzung des Nachtermins ist jeweils ausschließlich online im SPET-Portal zu beantragen und der Nachweis der Verhinderung (z. B. ärztliches Attest) hochzuladen. Auf Antrag ebenfalls zur Fortsetzung des Nachtermins zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d), die aufgrund einer Verletzung oder Krankheit die Prüfung an der Fortsetzung des Haupttermins nicht abschließen können (unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes, spätestens bis zum vierten Tag nach Eintritt der Verhinderung). Der Antrag ist jeweils ausschließlich online im SPET-Portal zu stellen und das ärztliche Attest ist dort hochzuladen. Wegen des Wettbewerbscharakters der Prüfung sowie aus organisatorischen Gründen ist eine weitere Fortsetzung des Nachtermins nicht möglich.

Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) sollen bei der Fortsetzung des Haupt- bzw. Nachtermins jeweils an dem Standort geprüft werden, an dem sie sich immatrikuliert haben. Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d), die sich nicht immatrikuliert haben, sollen an dem Standort geprüft werden, an dem sie das Prüfungsgebiet Leichtathletik abgelegt haben. Änderungen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen bleiben vorbehalten.

Kurzfristige Änderungen aufgrund neuer Entwicklungen in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bleiben vorbehalten und werden ebenfalls im SPET-Portal bekannt gegeben.

Sollte aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen der Fortsetzungstermin des Haupt- bzw. Nachtermins an einem oder mehreren Standorten nicht durchgeführt werden können, wird der jeweilige Termin an den jeweiligen Standorten zu gegebener Zeit nachgeholt.

3.3
Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) der Sporteignungsprüfung 2020, die an wenigstens einem der in Nr. 3.1 und Nr. 3.2 genannten Termine teilgenommen und die Sporteignungsprüfung bisher nicht bestanden haben, können Teilprüfungen, einzelne oder alle Prüfungsgebiete im Rahmen des Haupt- oder Nachtermins der Sporteignungsprüfung 2021 einmal nachholen oder wiederholen. Die Teilnahme zur Nachholung oder Wiederholung ist im SPET-Portal zu beantragen. Bzgl. der Modalitäten der Anmeldung und der Termine wird auf die jeweils gültige Bekanntmachung für die Sporteignungsprüfung 2021 verwiesen.
4.
Prüfungsinhalte (zu § 12 Abs. 4 Satz 2 QualV)

Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten Geräteturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt, für die folgende Prüfungsinhalte festgelegt werden:

4.1
Geräteturnen

Eine Pflichtübung an folgenden Geräten:

4.1.1
Männer: Reck (stirnhoch)

Kippaufschwung aus dem Vorlaufen, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Hocke

4.1.2
Frauen: Holmreck (stirnhoch)

Hüftaufschwung vorlings rückwärts, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Niedersprung, Unterschwung im Stand

Grundlage für die Bewertung sind die Bewegungsausführung, der Bewegungsfluss und die Haltung.

4.2
Leichtathletik
4.2.1
3 000 m-Lauf (Männer) bzw. 2 000 m-Lauf (Frauen)
4.2.2
60 m-Lauf mit Einzelstart (fliegender Start, ca. 1 m Anlauf) ohne Startkommando
4.2.3
Ballweitwurf (Männer: Vollball 200 g, Frauen: Vollball 200 g), nur Schlagwurftechnik (aus dem Stand oder Anlauf), drei Versuche
4.3
Tanz

Kürübung nach vorgegebener Musik (ca. 60 Sekunden) auf einer Fläche von 12 m x 12 m. Die vorgegebene Musik wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt und im SPET-Portal bekannt gemacht. Grundlage für die Bewertung sind die Ausführung der gymnastisch-tänzerischen Grundformen, der Bewegungsfluss, die Übereinstimmung von Musik und Bewegung sowie die Ausnutzung des Raumes. Anstelle der Prüfung im Tanz kann bei der Anmeldung auch eine Prüfung in einem zweiten Sportspiel nach Nr. 4.5 gewählt werden.

4.4
Schwimmen

100 m-Schwimmen auf Zeit (Freistil)

4.5
Sportspiele

Überprüfung der Spielfertigkeiten in einem der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball

Bei der Anmeldung kann zwischen den Sportspielen gewählt werden. Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und im SPET-Portal bekannt gemacht; organisatorisch oder aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen notwendig werdende Veränderungen bleiben vorbehalten. Die Prüferinnen und Prüfer haben das Recht, zur Sicherung des Prüfungszwecks in den Sportspielen beurteilungsadäquate Situationen zu arrangieren sowie ggf. zusätzlich die Demonstration von spielspezifischen Techniken zu fordern. Grundlage der Bewertung in den einzelnen Sportspielen ist die Ausführung der wichtigsten technischen Elemente und deren Anwendung.

5.
Wertungstabellen (zu § 15 Abs. 2 Satz 1 QualV)

Die Bewertung messbarer Leistungen erfolgt anhand der Wertungstabellen laut Anhang.

6.
Prüfungsergebnis (zu § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 QualV)

Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn

6.1
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde oder
6.2
in den Teilprüfungen 3 000 m-Lauf (Männer) bzw. 2 000 m-Lauf (Frauen) nach Nr. 4.2.1 nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 die Endnote 5 erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,50 ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit ist das Prüfungsgebiet Schwimmen nach Nr. 4.4 ausgenommen. Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich. Wenn Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) von der in Nr. 3.3 gewährten Möglichkeit Gebrauch machen und in Teilprüfungen, einzelnen oder allen Prüfungsgebieten jeweils zwei Noten erbringen, wird für die Bildung der Prüfungsgesamtnote die jeweils bessere Note herangezogen.

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2021 tritt die Bekanntmachung über die Eignungsprüfung 2020 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Hochschulen in Bayern vom 22. September 2020 (BayMBl. Nr. 569) außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 28



Anlage