7071-W
Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes
für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3
(Überbrückungshilfe III)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 13. Juli 2021, Az. 33-3560-3/153/4
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)“ vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Präambel wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem vierten Spiegelstrich folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:
- „–
- der Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19), genehmigt am 28. Mai 2021, in der jeweils gültigen Fassung,“
- 1.2
- In Nr. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „beschlossen“ Folgendes ergänzt:
„; mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht“
- 1.3
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 Buchstabe b) werden die Worte „30. April“ durch „31. Oktober“ ersetzt.
- 1.3.2
- In Satz 1 Buchstabe e) wird nach dem Wort „heranziehen“ Folgendes ergänzt:
„; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen“
- 1.3.3
- In Satz 4 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „stichhaltig“ ergänzt.
- 1.3.4
- Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„6Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 7Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. 8Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 9Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. 10Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 11Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. 12Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen.“
- 1.4
- In Nr. 2.3. wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„4Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.“
- 1.5
- Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 wird nach dem Wort „erzielen“ Folgendes ergänzt:
„; bei einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft gilt das Kriterium als erfüllt, wenn der überwiegende Teil (mind. 51 %) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft im Jahr 2019 Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.“
- 1.5.2
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„2Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden.“
- 1.5.3
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 3 und 4.
- 1.6
- In Nr. 2.7 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
„2Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. 3Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.“
- 1.7
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Satz 1 Buchstabe g) werden das Komma vor „Reinigung“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und Hygienemaßnahmen“ gestrichen.
- 1.7.2
- In Satz 1 Buchstabe n) Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 1.7.3
- In Satz 1 Buchstabe o) Satz 2 werden die Worte „30. April“ durch „31. Oktober“ und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 1.7.4
- In Satz 1 wird nach Buchstabe o) folgender Buchstabe p) angefügt:
- „p)
- Hygienemaßnahmen.“
- 1.7.5
- Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar.“
- 1.7.6
- Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„8Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten,
- 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten,
- 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten.
9Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. 10Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. 11Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen. 12Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.“
- 1.8
- In Nr. 3.2 Satz 1 im ersten Spiegelstrich wird die Zahl „90“ durch „100“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Satz 1 werden jeweils die Worte „30. April“ durch „31. Oktober“ ersetzt und im ersten Spiegelstrich die Zahl „90“ durch „100“ ersetzt.
- 1.9.2
- In Satz 3 werden vor dem Wort „maximal“ die Worte „in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung“ ergänzt.
- 1.10
- Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Satz 2 werden die Zahl „1 500 000“ durch „10 000 000“ ersetzt und nach dem Wort „Monat“ die Worte „; dies gilt auch für verbundene Unternehmen“ ergänzt.
- 1.10.2
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„4Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt 40 000 000 Euro; einschließlich Überbrückungshilfe auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Bundesregelung Fixkostenhilfe und der De-minimis-Verordnung beträgt der beihilferechtliche Förderhöchstbetrag somit insgesamt 52 000 000 Euro. 5Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 000 000 Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen: Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. 6Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. 7Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren. 8Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. 9Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. 10Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.“
- 1.11
- In Nr. 3.5 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen; Satz 3 und Satz 4 werden zu Satz 1 und Satz 2.
- 1.12
- Nr. 3.7 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Satz 1 wird vor dem Wort „Reisen“ das Wort „stornierte“ eingefügt; Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„4Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt.“
- 1.12.2
- In Buchstabe a) nach Doppelbuchstabe bb) wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:
- „cc)
- 1Förderfähig sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus für jeden Fördermonat 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). 2Die Anschubhilfe wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale gewährt. 3Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum beträgt 2 Mio. Euro.“
- 1.12.3
- Buchstabe c) Satz 1 wird gestrichen. Satz 2 wird der neue Satz 1 und wie folgt neu gefasst:
„1Für Unternehmen des Einzelhandels (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021 und der Frühlings-/Sommersaison 2021) handelt.“
- 1.12.4
- In Buchstabe c) wird nach Satz 1 – neu – folgender Satz 2 eingefügt:
„2Es können ausschließlich aktuelle Frühlings-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden.“
- 1.12.5
- In Buchstabe c) wird Satz 11 wie folgt neu gefasst:
„11Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet.“
- 1.12.6
- In Buchstabe c) werden nach Satz 11 – neu – folgende Sätze eingefügt:
„12Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt. 13Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. 14Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. 15Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen. 16Stichtag für die Bewertung der Wintersaisonware ist der 30. Juni 2021. 17Stichtag für die Bewertung der Frühlings-/Sommersaisonware ist der 31. Dezember 2021. 18Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. 19Werterhellende Tatsachen nach den jeweiligen Stichtagen sind nicht zu berücksichtigen.“
- 1.12.7
- In Buchstabe c) werden die bisherigen Sätze 12 bis 14 zu den Sätzen 20 bis 22.
- 1.12.8
- In Buchstabe d) wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„3Für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe III in Ansatz gebracht und erstattet werden.“
- 1.12.9
- In Buchstabe d) wird der bisherige Satz 3 zu Satz 4 und wie folgt neu gefasst:
„4Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d. h. Unternehmen die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen waren.“
- 1.12.10
- In Buchstabe d) wird nach Satz 4 – neu – folgender Satz angefügt:
„5Die Sonderregelung gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.“
- 1.12.11
- Nach Buchstabe d) wird folgender Buchstabe angefügt:
- „e)
- 1Ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen. 2Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. 3Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.“
- 1.13
- Nr. 3.8 wird wie folgt geändert:
- 1.13.1
- In Buchstabe b) Satz 1 werden nach dem Wort „Euro“ die Worte „für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 30 000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften“ ergänzt.
- 1.13.2
- In Buchtstabe b) Satz 6 werden nach dem Wort „Soloselbständige,“ die Worte „Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,“ ergänzt, die Worte „30. April“ durch „31. Oktober“ und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Klammerzusatz die Worte „oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im ,Fragebogen zur steuerlichen Erfassung‘ angegeben wurde“ angefügt.
- 1.13.3
- In Buchstabe d) Satz 4 werden die Worte „30. September“ durch „31. Dezember“ ersetzt.
- 1.13.4
- In Buchstabe d) Satz 6 werden die Worte „nach Bescheid an die zuständige Stelle“ durch „bis spätestens 30. Juni 2022“ ersetzt.
- 1.14
- In Nr. 4.2 Satz 1 wird nach dem Wort „antragsberechtigt“ Folgendes ergänzt:
„; die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden“
- 1.15
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.15.1
- In Satz 1 wird das Wort „August“ durch „Oktober“ ersetzt.
- 1.15.2
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„5Anträge auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 dürfen gemäß § 2 Abs. 2 dieser Regelung nur gewährt werden, wenn während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 entstanden sind. 6Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020 oder 2021 fällt. 7Anträge auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, dürfen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d) dieser Regelung nur gewährt werden, wenn die Unternehmen bis spätestens 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.“
- 1.16
- Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- In Satz 5 wird Buchstabe a) ersatzlos gestrichen; das Aufzählungszeichen „b)“ wird gestrichen.
- 1.16.2
- In Satz 8 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) wird am Ende des vierten Spiegelstrichs nach dem Wort „De-Minimis-Verordnung“ das Wort „bzw.“ angefügt.
- 1.16.3
- In Satz 8 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) werden nach dem vierten Spiegelstrich folgende Spiegelstriche angefügt:
- „–
- wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, bzw.
- –
- wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, wahlweise kumuliert mit den unter 2.-4. genannten beihilferechtlichen Regelungen“
- 1.16.4
- In Satz 8 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) werden die Worte „30. April“ durch die Worte „31. Oktober“ ersetzt.
- 1.16.5
- In Satz 8 wird in Buchstabe n) der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 1.16.6
- In Satz 8 wird nach Buchstabe n) folgender Buchstabe angefügt:
- „o)
- Erklärung von Antragstellenden, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, dass sie die in Ziffer 11 Satz 5 bis 9 für das Jahr 2021 genannten Bedingungen erfüllen. Wenn Zahlungen oder Leistungen nach Ziffer 11 Satz 5 bis 9 bis zum Abschluss des 10. Juni 2021 gewährt wurden, hat der Antragsteller diese vollumfänglich und unverzüglich der für seinen Antrag zuständigen Bewilligungsstelle zu melden. Die Zahlungen werden in diesem Fall auf die Förderhöhe angerechnet und diese entsprechend reduziert.“
- 1.16.7
- In Satz 12 Buchstabe a) werden die Worte „31. Juli“ durch die Worte „1. Januar“ ersetzt.
- 1.17
- Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1
- In Satz 6 Buchstabe d) wird nach dem Wort „De-Minimis-Verordnung“ das Wort „bzw.“ angefügt.
- 1.17.2
- In Satz 6 werden nach Buchstabe d) folgende Buchstaben angefügt:
- „e)
- wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, bzw.
- f)
- wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit den unter Buchstabe b) bis d) genannten beihilferechtlichen Regelungen“
- 1.17.3
- In Satz 7 werden die Worte „30. April“ durch die Worte „31. Oktober“ ersetzt.
- 1.18
- In Nr. 8 Satz 1 wird das Wort „Soloselbständige“ durch die Worte „natürliche Personen“ ersetzt.
- 1.19
- Nr. 9.2 wird wie folgt geändert:
- 1.19.1
- In Satz 5 werden die Worte „nach Bescheid an die zuständige Stelle“ durch „bis spätestens 30. Juni 2022“ ersetzt.
- 1.19.2
- Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
„8Für Anträge auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, hat die beihilfegebende Stelle spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung gemäß § 6 Abs. 4 dieser Regelung eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.“
- 1.20
- Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- 1.20.1
- In Satz 1 werden nach den Worten „Fassung der“ die Worte „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der“ ergänzt.
- 1.20.2
- In Satz 2 werden nach Buchstabe d) folgende Buchstaben eingefügt:
- „e)
- wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19,23 bzw.
- f)
- wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit den unter Buchstabe b) bis d) genannten beihilferechtlichen Regelungen bzw.24“
- 1.20.3
- In Satz 2 wird der bisherige Buchstabe e) zu Buchstabe g) und die Worte „30. April“ werden durch die Worte „31. Oktober“ ersetzt.
- 1.20.4
- In Satz 3 wird nach den Worten „Grundlage der“ die Worte „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der“ ergänzt.
- 1.21
- Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
- 1.21.1
- In Fußnote 7 werden nach dem Wort „Stichtag“ die Worte „29. Februar 2020 oder zum Stichtag“ ergänzt und vor dem Satz „Der Inhaber ist kein Beschäftigter.“ der Satz „Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von Gemeinnützigen Unternehmen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich Gemeinnützige Unternehmen sind.“ eingefügt.
- 1.21.2
- Am Ende von Fußnote 12 wird Folgendes ergänzt:
„Bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).“
- 1.21.3
- In Fußnote 18 wird das Wort „Barbados“ durch das Wort „Dominica“ ersetzt.
- 1.21.4
- Nach Fußnote 22 werden die folgenden Fußnoten angefügt:
„23Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis der von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 und dem ggf. um 5 % geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Die Antragsberechtigung und die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens erfolgt gemäß den Vorgaben in § 2 und § 3 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig. Antragsberechtigt sind Unternehmen nur dann, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer von Bund und Ländern erlassenen Schließungsanordnung einstellen müssen oder wenn sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Reisebüros und Reiseveranstalter sind antragsberechtigt für diejenigen Zeiträume, in denen ihr Umsatzrückgang aufgrund der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr mindestens 80 % beträgt. Zudem müssen die Unternehmen bis zum 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag berechnet, im Wege einer Ex-Post-Betrachtung zu ermitteln. Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich für solche Schäden, die nur in einem Teil dieses Zeitraums seit dem 16. März 2020 entstanden sind bzw. entstehen. Das zur Ermittlung des Schadens heranzuziehende Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Der zugrundeliegende Umsatz entspricht wiederum gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz im Wesentlichen den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Das Betriebsergebnis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden. Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Die beihilfegebende Stelle hat spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung, gemäß § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.“
„24Werden die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19“ miteinander kombiniert, muss beachtet werden, dass die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19“ nicht für dieselben Zeiträume zugrunde gelegt werden können.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 12. Februar 2021 in Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin