Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 496 vom 14.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung,
Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
vom 25. Mai 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-59

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 14. Juli 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-913

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. Mai 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-59 (BayMBI. Nr. 360), betreffend Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz 1 ersetzt:

„Bei der Nutzung der Fahrdienste gilt für die Fahrgäste während der Beförderung FFP2-Maskenpflicht.“

1.2
In Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe „15. Juli 2021“ durch die Angabe „30. September 2021“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m bzw. mindestens einem freien Sitzplatz zwischen den Fahrgästen kann entfallen, wenn sichergestellt ist, dass im Fahrzeug während des Transportes durchgängig von allen Personen eine FFP2-Maske getragen wird. Wenn bei der Nutzung der Fahrdienste Personen befördert werden, die von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer im Sinne des Infektionsschutzes in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen.

Zu Nr. 1.2:

Die pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. Trotz der weiterhin rückläufigen Infektionszahlen wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Robert Koch-Institut (RKI) noch als hoch bewertet. Insbesondere gibt aber auch die Verbreitung der zum Teil erheblich ansteckenderen Varianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) nach wie vor Anlass zur Sorge. Insbesondere die in Deutschland mittlerweile vorherrschende Delta-Variante besitzt nach derzeitigem Kenntnisstand eine deutlich höhere Übertragbarkeit als bisherige Varianten und führt nach ersten Erkenntnissen häufiger zu Hospitalisierungen.

Es besteht daher auch weiterhin die Notwendigkeit, die Anordnung von Verhaltensregelungen in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Fahrdienste zum Schutze der vulnerablen Gruppen aufrechtzuerhalten. Die Einrichtungen sind weiterhin gehalten, einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen. Durch die einrichtungsindividuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sollen Infektionsgeschehen in den Einrichtungen weiterhin verhindert werden.

Aus diesem Grund wird die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung zunächst bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Verlängerung ist fachlich geboten und angemessen.

Zu Nr. 2:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor