Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 497 vom 14.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-17-G

Verordnung zur Änderung
der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 14. Juli 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Für große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter kann der Veranstalter in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 Zuschauer unter folgenden Bedingungen zulassen:

  1. 1. Die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, und beträgt bis zu 35 % der Kapazität der jeweiligen Sportstätte, höchstens aber 20 000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen; Stehplätze sind nicht zugelassen.
  2. 2. Die Zuschauer müssen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
  3. 3. Eintrittskarten werden nur personalisiert verkauft und der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Zuschauer nach Maßgabe von § 5 zu erheben.
  4. 4. Der Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke in den Sportstätten ist untersagt; offensichtlich alkoholisierten Zuschauern darf der Zutritt zu den Sportstätten nicht gewährt werden.

2Länderübergreifenden Charakter haben Ligen und Wettbewerbe, an denen Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften länderübergreifend teilnehmen, wie insbesondere Bundesligen, nationale Pokalwettbewerbe, europäische Vereinswettbewerbe und Wettkämpfe der Nationalmannschaften.“

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „und sich Zuschauer unter freiem Himmel nicht am Sitzplatz befinden“ eingefügt.
d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
2.
In § 17 Abs. 1wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
3.
Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter kann der Veranstalter in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, abweichend von Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 nach entsprechender Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 1 durchführen; länderübergreifenden Charakter haben kulturelle Veranstaltungen, bei denen ein länderübergreifendes oder internationales Publikum zu erwarten ist.“

4.
In § 28 Nr. 8 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 oder 4“, die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ und die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft.

München, den 14. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister