Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 498 vom 14.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-17-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der
Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 14. Juli 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 14. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 497) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Hinsichtlich der Begründung der in der 13. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, Nr. 35, Nr. 55, Nr. 76, Nr. 113 und Nr. 150), auf die Begründung zur 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 172), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 25. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 225), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 262), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 16. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 281), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 22. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 288), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 291), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr.  308), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 14. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 338), die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 352), auf die Begründung zur 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 385) und die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 13. BayIfSMV vom 22. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 420) sowie vom 30. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 467) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli sind die Fallzahlen bundesweit kontinuierlich gesunken. In Bayern hatte ein leichter Rückgang bereits eine Woche früher (19. bis 25. April 2021) eingesetzt. Derzeit ist ein leichter Anstieg der Fallzahlen auf weiterhin niedrigem Niveau zu beobachten. Am 14. Juli 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 8,2 leicht über dem Bundesdurchschnitt von 7,1 und damit seit 26. Mai 2021 stets unter der Marke von 50, seit dem 3. Juni 2021 stets unter der Marke von 35 und seit dem 22. Juni 2021 unter der Marke von zehn. Eine einstellige 7-Tage-Inzidenz hatte das Robert Koch-Institut (RKI) für Bayern davor zuletzt am 18. August 2020 ausgewiesen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des RKI am 14. Juli 2021 alle 96 Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35. Für neun Landkreise und kreisfreie Städte wird sogar jeweils eine 7-Tage-Inzidenz von 0,0 gemeldet (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in allen Regionen Bayerns weiterhin ein geringes Infektionsgeschehen, welches regionale Unterschiede im oben genannten Rahmen aufweist.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen leicht über dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen vom 13. Juli 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern nunmehr bei 1,14 und für Deutschland bei 1,11. Der R-Wert ist stets im Kontext der niedrigen Infektionszahlen zu betrachten.

In Bayern wurden bisher 12 725 714 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 7 475 823 Personen sind mindestens einmal und 5 528 532 Personen sind vollständig geimpft. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 57 %. Seit 31. März 2021 finden auch Impfungen in Arztpraxen im Rahmen der Regelversorgung statt. Im Zeitraum bis 13. Mai 2021 wurden hier knapp 5 Mio. Impfungen vorgenommen, die in den zuvor genannten Impfzahlen enthalten sind. Seit 7. Juni 2021 werden auch die Privatärzte und Betriebsärzte vom Bund mit Impfstoff versorgt und tragen dadurch ebenfalls zum Impffortschritt bei. Insgesamt sind von den Personen, die 60 Jahre oder älter sind, 82 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 57,3 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 71,8 % der Personen, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 39,7 % den vollständigen Impfschutz.

Aufgrund der deutlich zurückgegangenen Zahl der Neuinfektionen, dem Fortschreiten des Impfprogramms und der nunmehr flächendeckenden Verfügbarkeit von PCR-, POC-Antigentests und Selbsttests sind weitere Öffnungsschritte unter strengen Auflagen vertretbar. Dabei sind weiterhin umfangreiche Testobliegenheiten, das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar für die Eingrenzung von Übertragungsrisiken bei den Öffnungsschritten ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben (AHA+L-Regeln).

Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland weiterhin um eine ernst zu nehmende Situation. Seit dem 12. Juli 2021 stuft das RKI die Gefährdung der Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind. Bundesweit lassen sich wieder mehr Infektionsketten nachvollziehen, aber Ausbrüche treten weiterhin auf. Die seit März 2021 in Deutschland vorherrschende besorgniserregende Virusvariante (Variant of Concern, VOC) Alpha wurde in der Häufigkeit abgelöst durch die hochansteckende VOC Delta. Deren Anteil an den Infektionen ist bei insgesamt niedrigen Fallzahlen rasch angestiegen und lag in der 25. Kalenderwoche 2021 in der Analyse von Gesamtgenomsequenzierungen bundesweit bei 59 %, während die Variante Alpha einen Anteil von 33 % hatte (RKI-Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, 7. Juli 2021). Aufgrund der leichten Übertragbarkeit der Variante Delta muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Darüber hinaus liegen Daten vor, die auf potenziell schwerere Krankheitsverläufe bei Infektionen mit der Delta-Variante hinweisen. Die Rücknahme von Maßnahmen kann daher aus infektionsschutzfachlicher Sicht nur schrittweise und nicht zu schnell erfolgen.

Im Einzelnen sind vor dem Hintergrund des dargestellten Lagebildes folgende Änderungen in der 13. BayIfSMV vorgesehen:

Gemäß § 12 Abs. 3 ist die Anwesenheit von Zuschauern bei großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter zukünftig abweichend von den bisherigen Vorgaben nach § 12 Abs. 2 bis zu einer Auslastung von maximal 35 % der Gesamtkapazität der jeweiligen Sport- oder Veranstaltungsstätte, höchstens aber bis zu 20 000 Zuschauern unter bestimmten Auflagen zulässig, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird. Länderübergreifenden Charakter haben dabei zur Vermeidung einer zu weiten Auslegung des Terminus „länderübergreifend“ nur solche Ligen und Wettbewerbe, an denen Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften länderübergreifend teilnehmen, wie insbesondere Bundesligen, nationale Pokalwettbewerbe, europäische Vereinswettbewerbe und Wettkämpfe der Nationalmannschaften.

Zwischen den Plätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren; Stehplätze werden nicht zugelassen. Die Zuschauer müssen inzidenzunabhängig einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Geimpfte und genesene Personen sind hiervon gemäß § 4 Nr. 3 ausgenommen. Zur Nachverfolgung von Infektionsketten dürfen Eintrittskarten nur personalisiert verkauft werden, der Veranstalter hat die Kontaktdaten nach Maßgabe von § 5 zu erheben. Zur Verhinderung einer Weiterverbreitung des Coronavirus ist der Verkauf, Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken in den Sportstätten sowie der Zutritt zur Veranstaltungsstätte für erkennbar alkoholisierte Personen untersagt, da Alkoholkonsum das Risiko einer Missachtung der Infektionsschutzregeln und damit einer erheblichen Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2 birgt. Unter Alkoholeinfluss wird die Steuerung des eigenen Verhaltens unter Berücksichtigung der Bedingungen der Umwelt beeinträchtigt; mit zunehmendem Alkoholkonsum ist daher mit einem Verhalten zu rechnen, das das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit, soweit verpflichtend vorgesehen, nicht mehr zuverlässig erwarten lässt.

Veranstalter in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, haben somit zukünftig im Ergebnis ein Wahlrecht, ob sie Sportveranstaltungen unter den bisherigen Bestimmungen in § 12 Abs. 2 mit maximal 1 500 Zuschauern (unter freiem Himmel) bzw. 1 000 Zuschauern (in Gebäuden) ausrichten wollen oder mit maximal 20 000 Zuschauern unter den verschärften Bedingungen des § 12 Abs. 3.

Mit der Änderung in § 12 Abs. 4 (bisher Absatz 3) wird entsprechend der sich bereits aus dem aktuellen Rahmenkonzept Sport ergebenden Regelung auch in der Verordnung klargestellt, dass die bei Sportveranstaltungen und in Sportstätten, soweit kein Sport ausgeübt wird, grundsätzlich geltende FFP2-Maskenpflicht unter freiem Himmel am Sitzplatz entfällt.

Im Gleichklang zu den Änderungen im Bereich des Sports werden abweichend von den Bestimmungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 auch kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter wieder mit höchstens bis zu 20 000 Zuschauern zugelassen, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird und die oben dargestellten Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 eingehalten werden. Länderübergreifenden Charakter weisen kulturelle Veranstaltungen auf, bei denen ein länderübergreifendes oder internationales Publikum zu erwarten ist. Auch hier besteht wie beim Sport letztlich ein Wahlrecht des Veranstalters, soweit die 7-Tage-Inzidenz von 35 im Landkreis oder der kreisfreien Stadt der jeweiligen Veranstaltungsstätte nicht überschritten wird, die Veranstaltung nach den bisherigen Vorgaben des § 25 Abs. 1 Satz 1 oder den neuen Maßgaben des § 25 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen.

Mit Änderung des § 28 Nr. 8 wird die Bußgeldbewehrung der Durchführung einer Sportveranstaltung entgegen den Vorgaben des neuen § 12 Abs. 3 sichergestellt. Die weiteren Änderungen sind allesamt redaktioneller Natur.

Die Maßnahmen sind – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – weiterhin zeitlich befristet.