Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 499 vom 14.07.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum
infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 14. Juli 2021, Az. II.6-BO4161.0/41

1Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt auch im Hinblick auf immer wieder neu auftretende Mutationen des Corona-Virus nach wie vor enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. 2Als effektive Maßnahme im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte mit dem Ziel der Sicherung des Präsenzunterrichts fördert der Freistaat Bayern Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen. 3Für die Förderung der Maßnahmen an Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie an Berufsfachschulen für Musik im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und an Fachschulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Beschaffung für Schulen in Schulaufwandsträgerschaft des Freistaats erfolgt sinngemäß nach dieser Richtlinie.

1.Zweck der Förderung

Als effektive Maßnahme im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte werden die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger bei der Beschaffung technischer Instrumente zur Unterstützung des infektionsschutzgerechten Lüftens in den Schulen finanziell unterstützt.

2.Gegenstand der Förderung

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von

a)
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration,
b)
dezentralen Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind,

für Klassen- und Fachräume. 2Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler Raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodelle.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger). 2Schulvorbereitende Einrichtungen sind ebenfalls von der Förderung umfasst.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1Technische Anforderungen für mobile Luftreinigungsgeräte

4.1.1
Allgemeine Anforderungen

1Die Geräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. 2Andere Technologien sind nicht förderfähig. 3Für alle Technologien ist unter Berücksichtigung der Raumgegebenheiten (Raumvolumen, Luftführung und Luftströmungen im Raum) der Aufstellungsort im Raum sorgfältig zu planen und umzusetzen. 4Bei der Beschaffung wird generell empfohlen, eine Fachfirma beizuziehen, die die Eignung der Geräte für die konkreten Klassen- und Fachräume prüft und bestätigt. 5Zu gewährleisten sind folgende technische Standards:

  • 1Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. 2Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten.
  • Die Ansaug- und die Ausblasrichtung der durch das Luftreinigungsgerät hindurch geleiteten Luft sind so auszurichten, dass das Gerät einen wesentlichen Anteil der Mischluft im Raum ansaugt und als gereinigte Luft wieder in den Raum abgeben kann.
  • 1Der Schalldruckpegel muss im Normalbetrieb mit den Anforderungen an einen geordneten Unterrichtsbetrieb vereinbar sein. 2Die Geräte müssen eine Betriebsstufe aufweisen, in der ein Schalldruckpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird.

6Die betriebenen Geräte sind – in Abhängigkeit von den Anforderungen der verwendeten Technologie – regelmäßig und fachkundig zu warten.

4.1.2
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Filtertechnologie

1Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h. es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 Prozent) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) nach der DIN EN 1822 handeln. 2Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich. 3Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt. 4Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.

4.1.3
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit UV-C-Technologie

1Die Bestrahlung muss abgeschirmt und innenliegend erfolgen. 2Die Zuwendungsempfänger müssen sich von den Herstellern überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit geben lassen; dies gilt insbesondere für die notwendige Bestrahlungsintensität und die Verweildauer der virenbeladenen Aerosole innerhalb der bestrahlten Zone. 3Der Hersteller muss die Wirksamkeit (Gewährleistung einer Mindestdosis bei Einmalpassage von 70 J/m², idealerweise mindestens 100 J/m²) und Gerätesicherheit (u. a. darf keine messbare UV-Strahlung in zugänglichen Bereichen nach außen dringen und es dürfen keine Nebenprodukte in solchen Mengen entstehen, dass sie für die Gesundheit bedenklich oder schädlich sind), möglichst auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen wie in Klassenräumen, eindeutig und nachprüfbar belegen können.

4.1.4
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Ionisations- und Plasmatechnologie

1Es muss sichergestellt sein, dass kein Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt auch in den Innenraum gelangen kann. 2Der Zuwendungsempfänger muss sich von den Herstellern neben der Wirksamkeitsprüfung (vgl. Nr. 4.1.3) auch den Nachweis erbringen lassen, dass keine gesundheitsschädigenden Emissionen erzeugt werden.

4.2Technische Anforderungen für dezentrale Lüftungsanlagen

1Aufgrund der baulichen Unterschiedlichkeit der Räume wird generell empfohlen, sich durch fachkundige Personen zu entsprechenden Anlagen und Lüftungskonzepten, welche speziell auf die Räume abgestimmt sind, beraten und diese dann entsprechend umsetzen zu lassen. 2Die beauftragte lüftungstechnische Fachfirma muss in ihrem Angebot die nachfolgenden Mindestanforderungen garantieren:

  • Die Anlage wird – im Hinblick auf eine lange Nutzungsdauer auch über die Corona-Pandemie hinaus – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, gebaut und betrieben.
  • 1Geltende Lärmbelastungsobergrenzen werden eingehalten. 2Die Geräuschentwicklung von 40 dB(A) darf nicht überschritten werden.
  • Es muss mindestens ein dreifacher Luftwechsel pro Stunde (d. h. alle 20 Min. wird die komplette Raumluft ausgetauscht) und eine spezifische Luftmenge pro Person und Stunde von mindestens 25 m³ erreicht werden (Mindestluftwechselrate).
  • Die Hygieneanforderungen (u. a. VDI 6022) werden eingehalten.
  • 1Bei einer einstufigen Filterung muss der Filter mindestens der Klasse ISO ePM1 50 Prozent entsprechen. 2Empfohlen wird der Einsatz von zwei Filterstufen (die erste Filterstufe dient dem Schutz der Anlagenkomponenten, die zweite Filterstufe stellt die Zuluftqualität sicher). 3Die Filterung der Luft vor dem Luftbehandlungsgerät (auch Ventilator) entspricht mindestens ISO ePM10 50 Prozent, die Filterung der Zuluft mindestens ISO ePM1 50 Prozent für die letzte Filterstufe.

3Die Anlagen sind regelmäßig von fachkundigem Personal zu warten (Reinigung, Filterwechsel).

4.3Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger hat im Zuwendungsantrag zu bestätigen, dass die technischen Anforderungen nach Nr. 4.1 bzw. 4.2 eingehalten werden. 2Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist zudem darauf zu achten, dass die Geräte keine Fluchtwege verstellen.

5.Art und Umfang der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben

5.1Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf höchstens 1 750 Euro je förderfähigem Raum im Sinn der Nr. 2.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden Beschaffungskosten. 2Dazu zählen auch Kosten der Inbetriebnahme der Geräte bzw. Anlagen. 3Miet- und Leasingkosten sind für den Zeitraum nach Nr. 9 ebenfalls erfasst, sofern die entsprechenden Verträge nicht bereits vor dem 1. Mai 2021 geschlossen wurden; an der Förderung als Einmalzahlung ändert sich insoweit nichts. 4Personalkosten, Betriebs-, Wartungs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

5.3Auszahlung

1Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Nr. 1.3 ANBest-K, Nr. 1.4 ANBest-P). 2Abweichend davon kann bei Miet- und Leasingmodellen die Auszahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen.

6.Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörde sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.

7.Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten und dezentralen Lüftungsanlagen nach Nr. 4 im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. Juni 2022. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem 1. Mai 2021 zugelassen. 4Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

8.Antragstellung

8.1Antragsberechtigung und -inhalt

1Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger nach Nr. 3. 2Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgenden Unterlagen oder Erklärungen bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:

a)
Gegenstand der erfolgten bzw. erfolgenden Beschaffung mit aufgegliederter Darstellung der für das Vorhaben geltend gemachten Ausgaben.
b)
Bestätigung über die Einhaltung der technischen Anforderungen nach Nr. 4.1 bzw. 4.2, ggf. durch entsprechende Herstellernachweise.
c)
Bezeichnung der Schule bzw. der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers unter Angabe der Schulnummern, in der bzw. denen die Anlage bzw. die Geräte eingesetzt werden sollen, sowie die Anzahl und die Art der Räume, für die die Förderung beantragt wird.
d)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die vergaberechtlichen Vorgaben, soweit einschlägig, beim Ankauf der förderfähigen Anlagen bzw. Geräte eingehalten wurden bzw. werden.
e)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.

3Bereits geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere, bislang noch nicht ausgestattete Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen. 4Zuwendungsempfänger mit mehreren Schulen können für einzelne Schulen getrennt Anträge stellen. 5Einer Antragstellung für alle Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich ist der Vorzug zu geben.

8.2Antragsfrist

Förderanträge sind mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (Ausschlussfrist) bei der örtlich zuständigen Regierung unter der dort für das Förderprogramm eingerichteten Funktionsadresse einzureichen.

8.3Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

1Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P. 2Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach dem BayVwVfG, bleiben unberührt.

9.Zweckbindungsfrist

Die mobilen Luftreinigungsgeräte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, die dezentralen Lüftungsanlagen sind für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).

10.Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes, insbesondere aus der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen“ in Anspruch genommen werden. 2Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden; die Refinanzierung des Eigenanteils nach Art. 34 und Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 4Die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Klassen- und Fachräume, für die bereits mobile Luftreinigungsgeräte unter Inanspruchnahme der Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FILS-R) vom 20. Oktober 2020 beschafft wurden, kann nicht (erneut) nach dieser Richtlinie gefördert werden.

11.Verwendungsnachweis, Belegaufbewahrung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-K ist die Verwendung der Zuwendung für alle Schulaufwandsträger einheitlich innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 3Die Belege sind von den Zuwendungsempfängern fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P, Nr. 6.4 ANBest-K).

12.Monitoring

Die Regierungen haben dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus entsprechend der festgesetzten Fristen Aufstellungen über die beantragten und geförderten Projekte und für jedes Projekt einzeln die Höhe der Förderung zu übermitteln.

13.Prüfungsrecht

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

14.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

15.Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor