Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 5 vom 08.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-15-G

Verordnung zur Änderung
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 8. Januar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich des § 3 nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. 2§ 2 Nr. 7 und 9 bleibt unberührt. 3Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.“

2.
§ 5 Satz 3 wird aufgehoben.
3.
§ 7 Abs. 3 wird aufgehoben.
4.
In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ ; vom 25. bis 27. Dezember 2020 darf die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests höchstens 72 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens vier Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein“ gestrichen.
5.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „und zugehörige Abholdienste sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von § 3a SprengG und von“ gestrichen.
c)
Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Abweichend von Satz 1 ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Satz 4 Nr. 1 gilt entsprechend.
  2. 2. Satz 4 Nr. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine FFP2-Maske zu tragen ist.
  3. 3. Satz 4 Nr. 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass im Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.“
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Art“ die Wörter „einschließlich Betriebskantinen“ eingefügt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich.
  2. 2. Ein Mindestabstand von 1,5 m ist zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet.
  3. 3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“
7.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18
Schulen

(1) 1Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind für Schülerinnen und Schüler geschlossen. 2Sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. 3Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen. 4Die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung haben für alle Tätigkeiten auf dem Schulgelände und in der Notbetreuung ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) 1Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht. 2Unbeschadet des § 1 sind von dieser Pflicht ausgenommen:

  1. 1. Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
  2. 2. Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind,
  3. 3. Schülerinnen und Schüler während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel, solange dabei verlässlich ein ausreichender Mindestabstand eingehalten wird.

3Wird der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen.

(3) Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 gelten auch für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.“

8.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25
Regelungen bei einer erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz

„(1) 1Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so sind unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt. 2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Überschreitung des Inzidenzwertes nach Satz 1 ortsüblich bekanntzumachen. 3Sie kann das Außerkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 anordnen, wenn der in Satz 1 bestimmte Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist. 4Im Fall des Satz 1 können die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden der betroffenen Landkreise oder kreisfreien Städte ferner anordnen, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.

(2) Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhter Inzidenzwert an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, so muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unbeschadet des § 27 weitergehende Anordnungen treffen.“

9.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 4 werden die Wörter „oder Abs. 3“ und die Wörter „oder § 7 Abs. 3“ gestrichen.
b)
In Nr. 5 werden die Wörter „oder entgegen § 5 Satz 3 pyrotechnische Gegenstände mit sich führt oder abbrennt“ gestrichen.
c)
In Nr. 21 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d)
Folgende Nr. 22 wird angefügt:
„22.
entgegen § 25 Abs. 1 touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus unternimmt.“
10.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
Die Angabe „10. Januar 2021“ wird durch die Angabe „31. Januar 2021“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 10 am 10. Januar 2021 in Kraft.

München, den 8. Januar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin