2235.1.1.1-K
Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 8. Juli 2021, Az. V.9-BO5120/26/14
Aufgrund des Art. 116 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird bestimmt:
- 1.
- 1Zur Beratung und Unterstützung der Gymnasien in allen schulischen Fragen, insbesondere in den Bereichen Organisationsentwicklung, Personalentwicklung und Unterrichtsentwicklung mit dem Ziel der systemischen und systematischen Sicherung und Weiterentwicklung der Schulqualität (einschließlich Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe sowie Sicherung von Standards), zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Gymnasien werden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ministerialbeauftragte für die Gymnasien bestellt. 2Sie besuchen die Gymnasien in regelmäßigen Abständen und berichten dem Staatsministerium. 3Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Fachreferentinnen und Fachreferenten unterstützt.
4Sie werden darüber hinaus insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
- 1.1
- Leitung des Praktikumsamtes,
- 1.2
- Verantwortung für den Dienstbetrieb der staatlichen Schulberatungsstellen,
- 1.3
- Vorprüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Gymnasien,
- 1.4
- Vorbereitung und Leitung von Direktorentagungen, Koordinierung von Maßnahmen und Veranstaltungen verschiedener Gymnasien,
- 1.5
- Prüfung der von den Gymnasien vorzulegenden Jahresberichte (§ 39 Abs. 1 Lehrerdienstordnung (LDO)),
- 1.6
- Organisation der regionalen Lehrerfortbildung,
- 1.7
- Ansprechpartner und Impulsgeber als fachliche Qualitätszentren für die Unterrichtsentwicklung in den Fächern der Stundentafel des Gymnasiums im Sinne fachlicher Führung – mit Vernetzung über den MB-Bezirk hinaus, u. a. zur Sicherstellung bayernweit gültiger fachlicher Standards,
- 1.8
- Stellungnahme zu Bewerbungen um die Besetzung von Stellen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und von Stellen der Ständigen Stellvertreterin bzw. des Ständigen Stellvertreters der Schulleiterin bzw. des Schulleiters eines Gymnasiums (nach Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen),
- 1.9
- Amtseinführung der neu bestellten und Verabschiedung der ausscheidenden Direktorinnen und Direktoren staatlicher Gymnasien,
- 1.10
- Überprüfung der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte staatlicher Gymnasien und Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung der Direktorinnen und Direktoren entsprechend den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung,
- 1.11
- Gewährung von Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für behinderte Schülerinnen und Schüler,
- 1.12
- Durchführung des schulischen Zulassungsverfahrens zur Aufnahme in das Max-Weber-Programm nach Art. 5 Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG) und Entscheidung über Beschwerden bei den Prüfungen nach Art. 5 BayEFG,
- 1.13
- Beratung der Regierung in fachlichen Angelegenheiten,
- 1.14
- Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht der anderen Schularten nach Maßgabe der Bekanntmachung zur Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion vom 24. Januar 2012 (KWMBl. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- 1In jedem Regierungsbezirk wird vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für die Gymnasien bestellt. 2Für den Regierungsbezirk Oberbayern wird je eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für München, Oberbayern-Ost und Oberbayern-West bestellt.
- 3.
- 1Die Zuständigkeit des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in München erstreckt sich auf alle Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Bereich der Landeshauptstadt München. 2Er ist fachlich zunächst zuständig für den Aufbau des Dienstsitzes und die Aufgaben nach Nrn. 1.4, 1.5 und 1.8 bis 1.11. 3Im Übrigen werden die Aufgaben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien im Bereich der Landeshauptstadt München zunächst weiterhin durch die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost und in Oberbayern-West wahrgenommen entsprechend der Bekanntmachung über die Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien vom 9. Juli 2015 (KWMBl. S. 118), die durch Nr. 6.3 Satz 2 Bekanntmachung vom 1. Oktober 2018 (KWMBl. S. 375) geändert worden ist.
- 4.
- Die Zuständigkeit des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost erstreckt sich auf alle Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) im Bereich
- der Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Ebersberg, Erding, Freising, Miesbach, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein sowie der Stadt Rosenheim, sowie
- des Landkreises München mit den Standorten Aschheim, Garching, Grünwald, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Ismaning, Kirchheim, Neubiberg, Oberhaching, Ottobrunn, Putzbrunn, Sauerlach, Unterhaching und Unterföhring.
- 5.
- Die Zuständigkeit des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West erstreckt sich auf alle Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) im Bereich
- der Landkreise Dachau, Bad Tölz-Wolfratshausen, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Starnberg und Weilheim-Schongau sowie der Stadt Ingolstadt sowie
- des Landkreises München mit den Standorten Gräfelfing, Planegg, Pullach, Schäftlarn und Unterschleißheim
- sowie das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern.
- 6.
- 1Die Ministerialbeauftragten sind auch für Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), einschließlich der Studienkollegs zuständig. 2Die Zuständigkeit für Gesamtschulen betreffend wird auf die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006 (GVBl. S. 722) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
- 7.
- 1Dienstsitz der bzw. des Ministerialbeauftragten ist der Sitz der Schule, deren Leitung ihr bzw. ihm übertragen ist. 2Die Bezeichnung der Ministerialbeauftragten lautet: „Die bzw. der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in ............ “ (Angabe des Aufsichtsbezirks).
Aufsichtsbezirk: |
Dienstsitz: |
München |
Max-Josef-Stift München |
Oberbayern-Ost |
Maria-Theresia-Gymnasium |
Oberbayern-West |
Klenze-Gymnasium |
Niederbayern |
Hans-Leinberger-Gymnasium |
Oberpfalz |
Albertus-Magnus-Gymnasium |
Oberfranken |
Jean-Paul-Gymnasium |
Mittelfranken |
Hans-Sachs-Gymnasium |
Unterfranken |
Wirsberg-Gymnasium |
Schwaben |
Holbein-Gymnasium |
- 8.
- 1Die Ministerialbeauftragten führen ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen. 2§ 33 LDO gilt entsprechend.
- 9.
- 1Die ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Ministerialbeauftragten in der Schulleitung vertreten die Ministerialbeauftragten auch in dieser Funktion, sofern keine abweichende Vertretungsregelung durch das Staatsministerium getroffen ist. 2Bei Angelegenheiten der eigenen Schule und bei Beschwerden gegen eigene Entscheidungen sind die Ministerialbeauftragten wechselseitig wie folgt zuständig:
- München/Oberbayern-West,
- Oberbayern-Ost/Oberbayern-West,
- Niederbayern/Oberpfalz,
- Oberfranken/Unterfranken,
- Mittelfranken/Schwaben.
- 10.
- Die Ministerialbeauftragten nehmen ihre Aufgaben im Namen und nach den Weisungen des Staatsministeriums wahr.
- 11.
- 1Das Staatsministerium kann Ministerialbeauftragten auch Aufgaben über ihren Aufsichtsbezirk hinaus zuweisen. 2Folgende bayernweite Aufgaben sind den im Klammerzusatz bezeichneten Ministerialbeauftragten zugewiesen:
- Erstellung der zentralen schriftlichen Aufgaben für den Probeunterricht (Unterfranken),
- Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern (Schwaben),
- Koordinierung der Prüfungen zur Aufnahme in das Max-Weber-Programm nach Art. 5 BayEFG (Schwaben),
- Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund (Mittelfranken),
- Erstellung der zentralen schriftlichen Aufgaben und Koordinierung der Besonderen Prüfung (Oberpfalz),
- Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit den Schulen für Kranke sowie Koordination in Fragen des Heimbetriebs staatlicher Heimschulen und Kollegs einschließlich einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen sowie bei Baumaßnahmen entsprechend näherer Festlegung des Staatsministeriums (Niederbayern),
- Fachstelle für Informationstechnologie (Oberbayern-Ost).
- 12.
- 1Die Ministerialbeauftragten erfüllen ferner die Aufgaben, die das Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zuweist. 2Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Ministerialbeauftragten werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.
- 13.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2021 tritt die Bekanntmachung über die Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien vom 9. Juli 2015 (KWMBl. S. 118), die durch Nr. 6.3 Satz 2 Bekanntmachung vom 1. Oktober 2018 (KWMBl. S. 375) geändert worden ist, außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor