2126-1-17-G
Verordnung zur Änderung
der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 27. Juli 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Das Schutz- und Hygienekonzept von Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 muss dabei auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere eine Testung der Beschäftigten an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorsieht; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ eingefügt.
- bb)
- In Nr. 3 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind,“ eingefügt.
- cc)
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
- 2.
- In § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ eingefügt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden nach dem Wort „Passagiere“ die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Solarien,“ gestrichen.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 4 werden die Wörter „In Gebäuden und geschlossenen Räumen“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
- bb)
- Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 und 6 eingefügt:
„5.
6.
- cc)
- Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 7 und 8.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 des Gaststättengesetzes gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind.“
- 5.
- § 16 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
- 6.
- § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind ab dem 1. August 2021 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.
2.
3.
4.
5.
- 7.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wechselunterrichts“ die Wörter „und an schulischen Ferienkursen in Präsenz“ eingefügt.
- 8.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten ist,“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 3 werden die Wörter „und grundsätzlich einen Mindestabstand von 1, 5 m einhalten“ gestrichen.
- 9.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.
- bb)
- Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 6 und 7.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6“ wird durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 und 7“ ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sowie für Besucher FFP2-Maskenpflicht; unter freiem Himmel gilt Halbsatz 1 entsprechend, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.“
- 10.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 6 wird die Angabe „§§ 8, 10 bis 16“ durch die Angabe „§§ 8, 10 bis 17, 25“ ersetzt.
- b)
- Nr. 16 wird wie folgt gefasst:
„16.
- 11.
- In § 29 wird die Angabe „28. Juli 2021“ durch die Angabe „25. August 2021“ ersetzt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 am 16. August 2021 in Kraft.
München, den 27. Juli 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister