Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 516 vom 27.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 245BD30E6DD6CA6CB86FEB0632F1F5444766C66D239495DCF00839855B39CE40

Sonstige Bekanntmachung

2126-1-17-G

Verordnung zur Änderung
der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 27. Juli 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Schutz- und Hygienekonzept von Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 muss dabei auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere eine Testung der Beschäftigten an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorsieht; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ eingefügt.
bb)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind,“ eingefügt.
cc)
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.Nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte müssen sich ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.“

2.
In § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ eingefügt.
3.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Passagiere“ die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ eingefügt.
b)
In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Solarien,“ gestrichen.
4.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 4 werden die Wörter „In Gebäuden und geschlossenen Räumen“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
bb)
Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 und 6 eingefügt:

„5.In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

6.In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.“

cc)
Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 7 und 8.
b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 des Gaststättengesetzes gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind.“

5.
§ 16 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.Es besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, FFP2-Maskenpflicht.“

6.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind ab dem 1. August 2021 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, die nicht zu dem in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann; pro 10 m² Veranstaltungsfläche darf zur gleichen Zeit nicht mehr als ein Besucher zugelassen werden.

2.Die Besucher müssen ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.

3.In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sowie für Besucher FFP2-Maskenpflicht; unter freiem Himmel gilt Halbsatz 1 entsprechend, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht zu jeder Zeit gewährleistet ist.

4.Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Aussteller, Besucher und Dienstleister nach Maßgabe von § 5 zu erheben.

5.Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ gestrichen.
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wechselunterrichts“ die Wörter „und an schulischen Ferienkursen in Präsenz“ eingefügt.
8.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten ist,“ eingefügt.
b)
In Nr. 3 werden die Wörter „und grundsätzlich einen Mindestabstand von 1, 5 m einhalten“ gestrichen.
9.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände besteht für Mitwirkende und Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sowie für Besucher FFP2-Maskenpflicht; dies gilt für Mitwirkende nicht, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt, sowie für Besucher nicht, solange diese sich unter freiem Himmel am Sitzplatz befinden.“

bb)
Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 6 und 7.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6“ wird durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 und 7“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sowie für Besucher FFP2-Maskenpflicht; unter freiem Himmel gilt Halbsatz 1 entsprechend, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.“

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 6 wird die Angabe „§§ 8, 10 bis 16“ durch die Angabe „§§ 8, 10 bis 17, 25“ ersetzt.
b)
Nr. 16 wird wie folgt gefasst:

„16.entgegen § 20 private Schulen nach den Art. 90 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreibt, ohne den in § 20 Abs. 1 genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 an einer solchen Schule nachgekommen wird,“.

11.
In § 29 wird die Angabe „28. Juli 2021“ durch die Angabe „25. August 2021“ ersetzt.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 am 16. August 2021 in Kraft.

München, den 27. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister