Allgemeinverfügung
(Änderung der Allgemeinen Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/20071) des Freistaats Bayern
zur Änderung der Allgemeinverfügung über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der
Beförderung im ÖPNV im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM) vom 24. Juni 2020
Die Allgemeinverfügung über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM) vom 24. Juni 2020 wird mit dieser Verfügung wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
- b)
- Die Zeichen „(1)“ werden gestrichen.
- c)
- Es wird folgender Buchst. d) angefügt:
- „d)
- Die Tageskarte Plus berechtigt zwei Erwachsene und deren eigene Kinder/Enkelkinder unter 15 Jahren oder zwei beliebige Personen und maximal vier weitere Personen unter 15 Jahren am Geltungstag zu beliebig vielen Fahrten (auch Rück- und Rundfahrten) zwischen der angegebenen Start- und Zielwabe sowie ab Preisstufe 10 im gesamten Linienverkehr im Verkehrsverbund Mainfranken VVM bis 3:00 Uhr des Folgetages. Bei Entwertung der Tageskarte Plus an besonderen Tagen verändert sich der Gültigkeitszeitraum der Tageskarte Plus: Bei der Entwertung am Samstag gilt die Tageskarte Plus für das gesamte Wochenende (Samstag bis Betriebsende Sonntag); an Ostern (Karsamstag bis Betriebsende Ostermontag), Pfingsten (Samstag unmittelbar vor Pfingsten bis Betriebsende Pfingstmontag) und Weihnachten (24. bis 26. Dezember, Betriebsende) gilt die Tageskarte Plus zusätzlich für die Feiertage.“
- 2.
- Ziffer 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Spiegelstrich 1 „- Rechenschritt 1“, Buchst. b) wird wie folgt neu gefasst:
- „b)
- Kappung Tarifzonenhöchstgrenze, Vereinheitlichung Bartarif und Tageskarte Plus Verkaufte Stückzahlen für die Fahrausweise nach Ziffer 2 Nr. 2 (Kappung Tarifzonenhöchstgrenze), nach Ziffer 2 Nr. 3 (Vereinheitlichung Bartarif) und nach Ziffer 2 Nr. 4 (Tageskarte Plus) multipliziert mit dem Tarif, den der Fahrgast jeweils vor Einführung (Kappung Tarifzonenhöchstgrenze und Vereinheitlichung Bartarif Preisstand: 01.08.2019 und Tageskarte Plus Preisstand: 01.08.2020) des jeweiligen Tickets erhalten/erworben hätte (individuelle Betrachtung). Aufgrund von Anpassungen im Fahrkartensortiment im Zusammenhang mit der Einführung der Tageskarte Plus wird für den Tarif, den der Fahrgast jeweils vor Einführung der Tageskarte Plus gekauft hätte, der Tarif gemäß Anlage 3 zugrunde gelegt. Der Referenztarif wird entsprechend der jährlichen durchschnittlichen Tarifanpassung des VVM (beginnend ab dem 01.08.2020) dynamisiert.
- b)
- Spiegelstrich 3 „- Rechenschritt 3“, Buchst. b) wird wie folgt neu gefasst:
- „b)
- Kappung Tarifzonenhöchstgrenze, Vereinheitlichung Bartarif, Tageskarte Plus Bereinigte verkaufte Stückzahlen für die Fahrausweise nach Ziffer 2 Nr. 2 (Kappung Tarifzonenhöchstgrenze), nach Ziffer 2 Nr. 3 (Vereinheitlichung Bartarif) und nach Ziffer 2 Nr. 4 (Tageskarte Plus) multipliziert mit dem aktuellen Tarif.“
- c)
- Spiegelstrich 4 „- Rechenschritt 4“, Buchst. b) wird wie folgt neu gefasst:
- „b)
- Kappung Tarifzonenhöchstgrenze, Vereinheitlichung Bartarif und Tageskarte Plus Die sich aus Rechenschritt 3 ergebenden Ausgleichsleistungen werden analog der Einnahmenaufteilungsregularien der entsprechenden Tarifgruppe verteilt.“
- d)
- In Spiegelstrich 7 „- Rechenschritt 7“ wird nach den Worten „365-Euro-Ticket VVM“ der Halbsatz „und durch die Einführung der Tageskarte Plus ab Preisstufe 4 jeweils“ eingefügt.
- 3.
- Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Der Antrag für die Tageskarte Plus für das Abrechnungsjahr 2021 kann zeitlich abweichend von Satz 1 gestellt werden und zwar spätestens zum 31.08.2021.“ - b)
- In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Für die Fahrausweise nach Ziffer 2 Buchstabe d) werden abweichend von Satz 1 für die Bewilligungsjahre 2021 und 2022 Abschlagszahlungen wie folgt gewährt: Zum 30.09.2021 und zum 10.11.2021 wird jeweils ein Betrag von 20 % und zum 15.02.2022, zum 10.05.2022 sowie gegebenenfalls zum 10.08.2022 und zum 10.11.2022 wird jeweils ein Betrag von 22,5 % der in der Prognoseberechnung „Einführung der Tageskarte Plus im Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH“ vom 18.02.2021 prognostizierten jährlichen Mindereinnahmen, zugeordnet auf die einzelnen Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der jeweils geltenden Einnahmeaufteilungsregularien, gewährt.“ - c)
- In Absatz 4 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Text ersetzt:
„Soweit der Freistaat eine unternehmensbezogene oder auf einen Verkehrsdurchführungsvertrag bezogene Überkompensationskontrolle durchführt, die die Ausgleichsleistungen aus dieser Allgemeinverfügung umfasst, kann der Freistaat entscheiden, keine weitere, separate Überkompensationskontrolle nach dieser Allgemeinverfügung durchzuführen, insbesondere wenn ein wettbewerblich vergebener Verkehrsdurchführungsvertrag bereits eine Überkompensationskontrolle vorsieht, die die Wirkung dieser Allgemeinverfügung auf Erlöse und Ausgleichsleistungen einbezieht.“
- 4.
- Die „Anlage 2“ wird durch die beiliegende „Anlage 2“ ersetzt.
- 5.
- Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form2 erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden
Anlage 2: Auszug Tarifbestimmungen am 01.08.2021
München, den 30. Juni 2020
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
- 1
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22). ↩
- 2
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. ↩