Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 522 vom 28.07.2021

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung

(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern

über die Festsetzung eines 365-Euro-Tickets AVV als Höchsttarif für
das Jahresticket für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
zum 1. August 2021

Hintergrund

Die Gremien der Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV GmbH) haben beschlossen, zum 1. August 2021 im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund (AVV) für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ein 365-Euro-Ticket AVV mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket einzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen für dieses neue Angebot war, den Schülern und Auszubildenden ein preisgünstiges Angebot anzubieten, um zum einen diese Zielgruppe frühzeitig an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) heranzuführen und zum anderen die Umwelt in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr zu entlasten.

Nach Prognose der AVV GmbH kann es in Folge der Einführung dieses neuen Angebotes bei den Verkehrsunternehmen, die den AVV-Tarif anwenden, zu einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im AVV kommen. Der Freistaat Bayern beteiligt sich an einer angemessenen Finanzierung sinkender Fahrgelderlöse im AVV-Tarif, die aus der Umsetzung der Einführung des 365-Euro-Ticket AVV resultieren.

1.
Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Höchsttarifs und des Ausgleichs für Ermäßigungen bei der Beförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in dem in Ziffer 2 bestimmten Geltungsbereich gemäß § 2 RegG und § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).

2.
Geltungsbereich

Der geografische Geltungsbereich des Höchsttarifs umfasst Verkehrsleistungen im SPNV im Sinne von § 2 RegG in Verbindung mit § 2 Abs. 12 AEG im Geltungsbereich des AVV-Tarifs (Anlage 1).

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Leistungen im SPNV, die Gegenstand eines am 1. August 2021 geltenden Verkehrsdurchführungsvertrages zwischen der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH (BEG) und dem Betreiber innerhalb des geografischen Geltungsbereichs sind. Die Allgemeinverfügung gilt auch für alle Leistungen im SPNV innerhalb des geografischen Geltungsbereichs, deren Vergabe durch die BEG durch Zuschlag bis 1. August 2021 abgeschlossen wurde und deren Betriebsaufnahme nach dem 1. August 2021 liegt.

3.
Begriffsbestimmungen
3.1
Betreiber

Betreiber im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle Eisenbahnverkehrsunternehmen des SPNV, die im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung Beförderungsleistungen im Rahmen eines am 1. August 2021 geltenden Verkehrsdurchführungsvertrages mit der BEG erbringen beziehungsweise bei denen die Betriebsaufnahme unter der in Ziffer 2 genannten Voraussetzungen nach dem 1. August 2021 erfolgt.

3.2
Höchsttarif

Höchsttarif im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist das 365-Euro-Ticket AVV für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende und weitere Berechtigte entsprechend Ziffer 4.2.

3.3
Bewilligungs-/Nachweisjahr

Bewilligungs- und Nachweisjahr ist das Kalenderjahr.

4.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird für diese Allgemeinverfügung wie folgt definiert:

4.1
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: 365-Euro-Ticket AVV als Höchsttarif für das Jahresticket für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende

Alle Betreiber im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung sind verpflichtet, das 365-Euro-Ticket AVV des Gemeinschaftstarifs der im AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (Stand 1. August 2021) als Höchsttarif anzuwenden.

4.2
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Berechtigte

Absatz 3 des Abschnitts 7.8.1.4 des Gemeinschaftstarifs der im AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (Anlage 2) bestimmt den Kreis der Berechtigten.

4.3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Referenztarif

Als Referenztarif wird je 365-Euro-Ticket AVV ein Schülerticket (Abo) für elf Monate mit monatlicher Kontoabbuchung in der für die ausbildungsrelevante Relation geltenden Preisstufe festgesetzt.

Als ausbildungsrelevante Relation gilt die direkte Verbindung mit dem ÖPNV zwischen dem Wohnort und dem Schul-, Ausbildungs- beziehungsweise Dienstort der jeweiligen berechtigten Person. Ergibt die Differenz aus dem Preis des 365-Euro-Tickets AVV und dem Preis des Referenztarifs einen negativen Betrag, liegt ein ausgleichsfähiger Mindererlös vor. Der ausgleichsfähige Mindererlös wird ermittelt anhand der Anzahl der für die Monate August 2019 bis einschließlich Juli 2020 verkauften Schülertickets in den jeweiligen Preisstufen, die in das 365-Euro-Ticket AVV überwandern. Der Ermittlung des gewichteten Durchschnitts der ausgleichsfähigen Mindererlöse wird der Tarifstand 1. Januar 2021 zugrunde gelegt.

4.4
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Nachweis der Einhaltung des Höchsttarifs

Bei der Antragsstellung muss der Betreiber gegenüber dem Freistaat Bayern bestätigen, dass er das 365-Euro-Ticket AVV als Höchsttarif anwendet.

5.
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel
5.1
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für die Ausgleichsleistungen sind Betreiber des SPNV im Sinne von Ziffer 3.1.

5.2
Anreizregelung

Gemäß Ziffer 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung in der allgemeinen Vorschrift einen Anreiz dafür geben, dass der Betreiber eine wirtschaftliche Geschäftsführung aufrechterhält oder entwickelt und dass die Personenverkehrsdienste in ausreichend hoher Qualität erbracht werden.

Die Antragsberechtigten müssen daher auf Anforderung darlegen, wie sie die Wirtschaftlichkeit und die ausreichend hohe Qualität, insbesondere die Pünktlichkeit des Verkehrsangebotes aufrechterhalten. Ein Ausgleich für bestimmte Standards erfolgt nach dieser Allgemeinverfügung nicht.

6.
Ausgleich
6.1
Gewährung des finanziellen Ausgleichs

Nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung erhalten die Betreiber einen Ausgleich. Der Ausgleich dient als Kompensation der finanziellen Auswirkungen nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf die Kosten und die Einnahmen, die auf die Anwendung des durch diese Allgemeinverfügung festgesetzten Höchsttarifs zurückzuführen sind. Dieser Ausgleich wird jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets AVV bewilligt.

6.2
Kein Anspruch auf Vollkompensation

Die Allgemeinverfügung begründet keinen Anspruch auf Vollkompensation des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

6.3
Begrenzung des Ausgleichs auf den Nettoeffekt

Der sich aus der Ausgleichsberechnung nach Ziffer 7 ergebende Ausgleichsbetrag darf den finanziellen Nettoeffekt des durch diese Allgemeinverfügung festgesetzten Höchsttarifes nicht übersteigen. Der Ausgleichsbetrag ist auf den finanziellen Nettoeffekt begrenzt.

7.
Ausgleichsberechnung

Die Höhe des maßgeblichen Ausgleichsbetrages je Betreiber und Verkehrsdurchführungsvertrag berechnet sich nach den folgenden Kriterien:

7.1
Anzahl der zugeordneten 365-Euro-Tickets

Maßgeblich ist die dem Betreiber auf Grundlage einer zwischen den Partnern der Einnahmeaufteilung im AVV zu treffenden Regelung jeweils rechnerisch zugeschiedene Anzahl an 365-Euro-Tickets AVV. Diese Zuscheidung ist so zu gestalten, dass sie die Erlössituation vor Einführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Ziffer 4) als Ohne-Fall widerspiegelt. Die so gestaltete rechnerische Zuscheidung kann Bruchteile von 365-Euro-Tickets AVV umfassen. Die Aufteilung auf die einzelnen Betreiber im AVV ergibt sich aus der Einnahmenaufteilung im AVV.

7.2
Höhe des Ausgleichsbetrages

Jedes entsprechend dem Verfahren nach Ziffer 7.1 dem Betreiber rechnerisch zugeschiedene 365-Euro-Ticket wird wie folgt ausgeglichen: Jedes dem Betreiber zugeschiedene 365-Euro-Ticket wird mit der Summe aus Zeitkartentarifkomponente (ZeitT), der Bartarifkomponente (BarT), der Komponente für den Ausgleich der Kosten des induzierten Mehrverkehrs und der Komponente für den Ausgleich nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) multipliziert. In Verbindung mit der Zuscheidung gemäß Ziffer 7.1 werden so die durch die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bewirkten Erlöseffekte im Vergleich mit der Erlössituation vor Einführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Ziffer 4) angemessen abgebildet.

Nachfolgende Beträge sind Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.

7.2.1
Ausgleich Zeitkartentarif- und Bartarifkomponente je 365-Euro-Ticket

Die Zeitkartentarifkomponente ergibt sich aus dem gewichteten durchschnittlichen Mindererlös (Ziffer 4.3) und beträgt für das Jahr 2021 232,49 Euro, die Bartarifkomponenten kompensiert darüber hinausgehende Mindererlöse und beträgt für das Jahr 2021 68,47 Euro.

Die jeweiligen Beträge werden entsprechend der jährlichen Entwicklung des Verbraucherindex Bayern (VPI) fortgeschrieben und im jeweiligen Ausgleichsjahr wertgesichert für die Ausgleichsberechnung herangezogen. Als Basiswert wird 2021 festgelegt. Aufgrund des stabilen Preises des 365-Euro-Tickets AVV ist die Wertsicherung entsprechend anzupassen. Im Falle einer tariflichen Anpassung des 365-Euro-Tickets AVV ist diese Allgemeinverfügung anzupassen. Berechnung:

Formel ZeitT

Formel BarT

Für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets AVV im jeweiligen Ausgleichsjahr wird jeweils 1/12 des jeweiligen Betrages zur Berechnung herangezogen.

7.2.2
Ausgleich Kosten induzierten Mehrverkehrs je 365-Euro-Ticket

Zusätzlich entfällt auf jedes dem Antragssteller zugeordnete 365-Euro-Ticket ein Ausgleich für die Kosten induzierten Mehrverkehrs, der 4  % der Summe aus der Bartarifkomponente und Zeitkartentarifkomponente beträgt. Für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets AVV im jeweiligen Ausgleichsjahr wird 1/12 des Betrages zur Berechnung herangezogen.

7.2.3
Ausgleich für Mindereinnahmen im Rahmen des Ausgleichs nach §§ 228 ff. SGB IX je 365-Euro-Ticket

Zusätzlich entfällt auf jedes dem Antragssteller zugeordnete 365-Euro-Ticket ein Ausgleich für die Mindereinnahmen des Ausgleichs nach §§ 228 ff. SGB IX. Hierzu wird der Ausgleich für die Zeitkartentarif- und Bartarifkomponente aus Ziffer 7.2.1 und 7.2.2 um den für die Verpflichtung nach § 231 Abs. 4 SGB IX gültigen Satz erhöht. Für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets AVV im jeweiligen Ausgleichsjahr wird 1/12 des Betrages zur Berechnung herangezogen.

7.3
Maximaler Ausgleichsbetrag (ex-ante-Obergrenze)

Vorbehaltlich des Überkompensationsverbots gemäß Ziffer 8 ist der Ausgleichsbetrag nach dieser Allgemeinverfügung auf den sich je Betreiber aus Ziffer 7.2 ergebenden Betrag sowie zusätzlich auf die sich gemäß den Ziffern 7.3.1 beziehungsweise 7.3.2 ergebenden Beträge begrenzt.

Nachfolgende Beträge sind Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.

7.3.1
Obergrenze des Ausgleichs nach dieser Allgemeinverfügung im Jahr 2021 und 2022

Für den Gesamtausgleich nach dieser Allgemeinverfügung für alle Betreiber im geografischen Gültigkeitsgebiet besteht eine Obergrenze in Höhe von 4 492 304 Euro für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 und von 11 109 929 Euro für das Jahr 2022.

7.3.2
Obergrenze des Ausgleichs ab dem Jahr 2023

In den auf das Jahr 2022 folgenden Jahren wird die Obergrenze des Ausgleichs nach Ziffer 7.3.1 dynamisiert, indem der für das Jahr 2022 festgelegte Betrag der Obergrenze des Ausgleichs mit dem folgenden Faktor F multipliziert wird:

Formel F

  • Obergrenze2022 = Obergrenze des Ausgleichsbetrags 2022
  • SchülerE = (Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des AVV-Tarifes im jeweiligen Ausgleichsjahr beginnenden Schuljahr)/(Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des AVV-Tarifes im Schuljahr 2020/2021)
  • VPI = Entwicklung des Verbrauchindex Bayern: Formel VPI
  • WertF = Der Wertfaktor berücksichtigt, dass das 365-Euro-Ticket (vorerst) preisstabil gehalten wird. Da es sich um eine Differenzbetrachtung handelt, muss der Ausgleichsbetrag daher um das Verhältnis zwischen Ausgleichsleistungen und Tarifeinnahmen korrigiert fortgeschrieben werden. Wenn das 365-Euro-Ticket preisstabil bleibt, beträgt der Faktor WertF = 2,03.

Die Obergrenze für den Gesamtausgleich nach dieser Allgemeinverfügung für alle Betreiber wird mit dem Ende des Verkehrsdurchführungsvertrages eines Betreibers anteilig vermindert, sofern der Verkehrsdurchführungsvertrag des nachfolgenden Betreibers nicht in den Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung gemäß Ziffer 2 fällt.

8.
Überkompensationsverbot
8.1
Grundsatz

Durch die Regelungen der Ziffern 6 bis 7 sind die Parameter der Ausgleichsleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 so bestimmt, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wird.

Die tatsächlich gewährte Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes im Sinne von Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entspricht. Diese Auswirkungen werden ex post beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Mit-Fall) mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht bestünde (Ohne-Fall). Den Gegenstand und den Ablauf dieser Überkompensationskontrolle regeln die nachfolgenden Ziffern 8.2 bis 8.4.

8.2
Zeitpunkt der Überkompensationskontrolle

Der Nachweis der Einhaltung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt rückwirkend kalenderjährlich für das jeweilige Nachweisjahr auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse. Für die Berechnung findet das untenstehende Verfahren (Ziffer 11) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erlöse und der positiven sowie negativen Effekte Anwendung.

8.3
Zu prüfender Ausgleichsbetrag

Gegenstand der Überkompensationskontrolle ist die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe des vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrags (Ziffer 7.3), der sich je Betreiber anhand der Vorabparametrisierung (Ziffer 7.2) und der Zahl der tatsächlich zugeordneten 365-Euro-Tickets (Ziffer 12.4) unter Beachtung der Maßgabe von Ziffer 7.3 (ex-ante-Obergrenze) ergibt.

Soweit der Freistaat eine unternehmensbezogene oder auf einen Verkehrsdurchführungsvertrag bezogene Überkompensationskontrolle durchführt, die die Ausgleichsleistungen aus dieser Allgemeinverfügung umfasst, kann der Freistaat entscheiden, keine weitere, separate Überkompensationskontrolle nach dieser Allgemeinverfügung durchzuführen, insbesondere wenn ein wettbewerblich vergebener Verkehrsdurchführungsvertrag bereits eine Überkompensationskontrolle vorsieht, die die Wirkung dieser Allgemeinverfügung auf Erlöse und Ausgleichsleistungen einbezieht.

Führt die Gewährung des vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrags (Ziffer 7.3) zu einem nicht marktüblichen Gewinn, besteht insoweit kein Ausgleichsanspruch aus dieser Allgemeinverfügung. Das entsprechende Verfahren regelt Ziffer 10.

Unterschreitet der nach Ziffer 9 festgestellte finanzielle Nettoeffekt den vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrag (Ziffer 7.3), so hat der Betreiber von den erhaltenen Ausgleichszahlungen den Betrag an den Freistaat zu erstatten, der den finanziellen Nettoeffekt übersteigt.

Überschreitet der nach Ziffer 9 festgestellte finanzielle Nettoeffekt den vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrag (Ziffer 7.3), so steht dem Betreiber kein höherer Ausgleich zu. Das entsprechende Verfahren regelt Ziffer 9.

8.4
Gesamthafte Überkompensationskontrolle

Das Zusammenspiel mit der Überkompensation aufgrund von weiteren Ausgleichsregelungen regelt Ziffer 11.

9.
Ex-post-Berechnung des finanziellen Nettoeffekts

Der finanzielle Nettoeffekt wird für jeden Verkehrsdurchführungsvertrag eines Betreibers wie folgt als Differenz aus „Soll-Erlösen“ einerseits und „Ist-Erlösen“ zuzüglich 1  % der „Ist-Erlöse“ andererseits ermittelt:

Formel Nettoeffekt

  • Basisjahr ist das Jahr 2019. Für in den Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallende Verkehrsdurchführungsverträge, bei denen die Betriebsaufnahme nach dem 1. August 2021 erfolgt (Ziffer 2), gelten die Ist-Erlöse des Vorbetreibers der jeweiligen Verkehrsleistung als Ist-Erlöse im Basisjahr.
  • Die Soll-Erlöse ergeben sich wie folgt:

Formel SollErlöse

  • IstE2019 = Ist-Erlöse des Betreibers 2019, einschließlich Tarifeinnahmen und Fahrgeldsurrogate (unter anderem § 228 ff. SGB IX).
  • IstESAZ2019 = Ist-Erlöse des Betreibers aus Schüler- und Auszubildenden-Zeitkarten AVV im Basisjahr 2019
  • SchülerE = (Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des AVV-Tarifes im jeweiligen Ausgleichsjahr beginnenden Schuljahr)/(Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des AVV-Tarifes im Schuljahr 2020/2021)
  • VPI = Entwicklung des Verbrauchindex Bayern: Formel VPI
  • Zunächst werden die Ist-Erlöse (Erlöse + Erlöse SGB IX) des Basisjahrs anhand des VPI Bayern fortgeschrieben (fortgeschriebene Ist-Erlöse).
  • Dann wird der Betrag der fortgeschriebenen Ist-Erlöse um den Betrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Produkt des mit dem VPI Bayern fortgeschriebenen Betrags der Erlöse aus Schüler- und Auszubildenden-Zeitkarten AVV im Basisjahr und dem Faktor (SchülerE – 1) ergibt (Korrekturbetrag Schülerentwicklung).
  • Ist-Erlöse (Erlöse + Erlöse SGB IX) = im Basisjahr beziehungsweise jeweiligen Ausgleichsjahr im Verkehrsdurchführungsvertrag insgesamt erzielte Erlöse.
10.
Angemessener Gewinn

Die Höhe des marktüblichen, angemessenen Gewinns wird pauschalierend als Rendite bezogen auf den Umsatz des Betreibers aus der Leistungserbringung des Verkehrsdurchführungsvertrages mit der BEG in Höhe von 5  % festgelegt. Ein höherer Gewinn stellt einen nicht marktüblichen Gewinn im Sinne dieser Allgemeinverfügung dar.

Der maximale Ausgleichsbetrag aus dieser Vorschrift ist grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, mit dem der Betreiber eine tatsächliche Umsatzrendite von 5  % bezogen auf den Verkehrsdurchführungsvertrag erreicht. Liegt die tatsächliche Umsatzrendite des Unternehmens oberhalb von 5  %, besteht insoweit kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus dieser Allgemeinverfügung; die Ausgleichsleistung mindert sich um den maximalen Ausgleichsbetrag übersteigenden Betrag.

Erbringt der Betreiber weitere Leistungen, sind diese rechnerisch abzugrenzen. Anstelle der Umsatzrendite ist dann maßgeblich, dass entsprechend, bezogen auf den Verkehrsdurchführungsvertrag, der Überschuss der diesem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Erlöse einschließlich der Ausgleichsleistungen gegenüber den diesem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Kosten 5  % des Umsatzes nicht übersteigt. Die Vorschriften zur Trennungsrechnung der Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) finden Anwendung.

Der Betreiber kann nachweisen, dass im konkreten Einzelfall ein anderer Gewinn angemessen ist. Die Nachweisführung muss die Bedingungen des Einzelfalls und die daraus resultierende Höhe der angemessenen Rendite sowie deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht zur angemessenen Höhe des Gewinns erschöpfend und nachprüfbar darlegen. Der Betreiber legt hierfür insbesondere die jährliche Höhe der Umsatzrendite über die gesamte Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages dar.

11.
Anderweitige Ausgleichszahlungen

Ausgleichsleistungen aus anderen Regelungen sind bei der Betrachtung des Nettoeffekts dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen und eine Überschneidung mit der Verpflichtung aus dieser Allgemeinverfügung besteht.

Es ist eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der Überkompensationskontrolle vorzunehmen, die alle gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geleisteten Ausgleichszahlungen umfasst.

Die Anwendung der Kontrollmechanismen nach den Ziffern 9 und 10 kann ausgesetzt werden, sofern im Zusammenhang mit anderweitigen Ausgleichsregelungen eine gesamthafte Überkompensationskontrolle erfolgt, die die Ausgleichsbeträge auf der Grundlage dieser Allgemeinverfügung berücksichtigt. Der Freistaat informiert den Betreiber, sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Ziffer 12.5 bleibt hiervon unberührt.

12.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
12.1
Antragsstellung und -frist

Der Ausgleich (Ziffer 6) wird nur auf Antrag gewährt. Die Betreiber beantragen den Ausgleich schriftlich beim Freistaat bis zum 31. Dezember des Vorjahres. Der Antrag für das Kalenderjahr 2021 kann zeitlich abweichend von Satz 1 bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Betreiber können die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV GmbH) bevollmächtigen, die Ausgleichsleistungen zu beantragen.

Ein unvollständiger Antrag wird abgelehnt, wenn der Betreiber nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist geforderte Unterlagen einreicht.

Auf Grundlage des Antrags legt der Freistaat den vorläufigen Ausgleichsbetrag (Ziffer 12.2) und die auf dieser Grundlage erfolgenden Abschlagszahlungen (Ziffer 12.3) fest. Die Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrags und Prüfung einer Überkompensation erfolgt anhand der gemäß Ziffer 12.4 und 12.5 innerhalb der dort geregelten Fristen vorzulegenden Nachweise des Betreibers.

12.2
Nachweise zur vorläufigen Festsetzung des Ausgleichsbetrags

Der Betreiber hat die für die Festsetzung des vorläufigen Ausgleichsbetrags erforderlichen Nachweise einzureichen. Einzureichen sind insbesondere:

  • ausgefülltes Antragsformular mit den erforderlichen Nachweisen
  • Angabe der Anzahl der von der AVV GmbH prognostizierten, dem jeweiligen Betreiber rechnerisch zugeordneten 365-Euro-Tickets AVV

Der Freistaat behält sich vor, darüber hinaus noch weitere Unterlagen zur Prüfung nachzufordern. Auf Grundlage der mit dem Antrag eingereichten Nachweise wird der vorläufige Ausgleichsbetrag festgesetzt.

12.3
Zahlungen

Die Zahlung der Ausgleichsleistungen an die Betreiber erfolgt in Form

  • von monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel von 80  % des sich aus Ziffer 12.2 ergebenden vorläufigen Ausgleichs (Abschläge) und
  • einer Schlusszahlung unter Verrechnung der Abschläge nach Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrages nach Ziffer 12.4.

Soweit der Antrag auf Ausgleich noch nicht bestandskräftig beschieden ist, erfolgt die Abschlagszahlung zum Ende des auf die Bestandskraft folgenden Kalendermonats.

12.4
Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrags

Der Betreiber hat bis zum 30. Juni des Folgejahres die Abschlusszahlung zu beantragen und die Nachweise (Ziffer 12.5) über die nach Maßgabe der Einnahmenaufteilung im AVV tatsächlich zugeordneten 365-Euro-Tickets AVV vorzulegen. Soweit bis zum 30. Juni des Folgejahres keine abschließend festgestellte Einnahmenaufteilung im AVV besteht, wird eine vom AVV angegebene Anzahl zugeordneter 365-Euro-Tickets zugrunde gelegt. Legt der AVV keine solche Anzahl zugeordneter 365-Euro-Tickets vor, kann der Freistaat die Anzahl auf Grundlage einer eigenen Schätzung festlegen.

Der endgültige Ausgleich ergibt sich entsprechend dem Vorgehen nach Ziffer 7.3 dieser Allgemeinverfügung. Als Ausgleichbetrag wird das Produkt der gemäß dem vorstehenden Absatz dem jeweiligen Betreiber zugeordneten Stückzahl an 365-Euro-Tickets AVV mit dem fortgeschriebenen/wertgesicherten Ausgleich nach Ziffer 7.2 festgesetzt, es sein denn, die unter Ziffer 7.3 festgesetzte ex-ante-Obergrenze ergibt einen niedrigeren Ausgleichswert. Im letztgenannten Fall ist der Höchstbetrag nach Ziffer 7.3 maßgeblich. Führt der endgültige Ausgleich zu einem nicht angemessenen Gewinn, besteht für den darüber hinaus gehenden Betrag kein Ausgleichsanspruch. Der Ausgleich ist somit auf den sich gemäß Ziffer 10 ergebenden Betrag zu begrenzen; der Ausgleich darf den finanziellen Nettoeffekt zuzüglich des Ausgleichs für Mehrkosten aufgrund von induziertem Mehrverkehr nicht übersteigen. Übersteigt der endgültige Ausgleich den sich aus Ziffer 9 ergebenden finanziellen Nettoeffekt im Rahmen der Überkompensationskontrolle, so ist der endgültige Ausgleichsbetrag auf die zulässige Höhe anzupassen.

Liegen die vorläufigen Zahlungen gemäß Ziffer 12.3 über dem endgültigen Ausgleichsbetrag, ist die Differenz mit einer Frist von vier Wochen zurückzuerstatten.

Legt der Betreiber die Unterlagen oder Nachweise nicht vor, kann der Freistaat den Ausgleich versagen oder den Ausgleichsbetrag einseitig nach billigem Ermessen festsetzen.

12.5
Überkompensationskontrolle und Nachweise

Für die Durchführung der Überkompensationskontrolle reicht der Betreiber jeweils spätestens sechs Monate nach Ende des Nachweisjahres folgende Nachweise ein:

  • Notwendige Nachweise, dass unter Berücksichtigung aller Kosten und Erlöse keine Überkompensation entsteht, insbesondere:
    • anderweitige in Ziffer 11 genannte Ausgleichsleistungen,
    • Angabe der Höhe der tatsächlich erzielten Umsatzrendite (Ziffer 10) beziehungsweise
    • Angabe des tatsächlichen Überschusses sowie der Höhe der diesen zugrundeliegenden, dem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Ist-Kosten und Ist-Erlöse (Ziffer 10).
  • Notwendige Nachweise zu den Ist-Erlösen im Basisjahr 2019 und im Nachweisjahr (Ziffer 9); für in den Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallende Verkehrsdurchführungsverträge, bei denen die Betriebsaufnahme nach dem 1. August 2021 erfolgt, gilt für die Ist-Erlöse 2019 der Nachweis des Vorbetreibers.
  • Testat eines Wirtschaftsprüfers aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen an die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts gemäß Ziffer 9 eingehalten sind. Das Testat kann im Rahmen der Abschlussprüfung erfolgen. In dem Testat/der Bestätigung wird folgendes bestätigt:
    • die Anforderungen an die Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind eingehalten;
    • die Methodik der Ermittlung und Zuordnung der Kosten und Erlöse wurde unverändert angewendet und nachprüfbar dokumentiert;
    • der Ausgleich, der dem Betreiber auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und ihrem Anhang sowie unter Berücksichtigung von Ziffer 8 dieser Allgemeinverfügung nicht zu einer Überkompensation bei diesem Betreiber.

Auf Anforderung hat der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Überkompensationskontrolle durch den Freistaat vollständig überprüfen zu können.

Legt der Betreiber die Unterlagen oder Nachweise nicht vor, kann der Freistaat den Ausgleich versagen oder den Ausgleichsbetrag einseitig nach billigem Ermessen festsetzen.

13.
Revision

Bei wesentlichen Veränderungen der der Ermittlung zugrunde liegenden Verhältnisse – insbesondere etwa durch eine wesentliche Veränderung des Verbundgebiets – kann der Freistaat eine Überprüfung der Höhe des Ausgleichsbetrages gemäß Ziffer 7.2 vornehmen und bei Bedarf Anpassungen bei Ausgleichskomponenten vornehmen. Maßstab der Überprüfung ist die Wahrung der Angemessenheit des Ausgleichs entsprechend der Vorgabe von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, dass die Parameter von vornherein eine übermäßige Ausgleichsleistung vermeiden.

14.
Schlussbestimmungen

Der Betreiber trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des Ausgleichs. Er ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

Der Freistaat kann die vom Betreiber nach dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten und Nachweise selbst prüfen oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Freistaates oder des von ihm beauftragten Dritten Einblick in die zur Prüfung notwendigen Unterlagen zu gewähren.

Der Freistaat veröffentlicht gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Gesamtbericht und benennt hierin die vorliegende Allgemeinverfügung und die gewährten Ausgleichsleistungen als Gesamtbetrag. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

15.
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz). Diese Allgemeinverfügung kann durch Allgemeinverfügung geändert oder aufgehoben werden.

16.
Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung:

Anlage 1:
Der Geltungsbereich des AVV-Tarifs ergibt sich aus den im Liniennetzplan Gesamtraum dargestellten blauen Linien beziehungsweise Linienabschnitte.
Anlage 2:
Tarifbestimmungen für das 365-Euro-Ticket AVV

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form2 erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Anlagen

Anlage 1:
Der Geltungsbereich des AVV-Tarifs ergibt sich aus den im Liniennetzplan Gesamtraum dargestellten blauen Linien beziehungsweise Linienabschnitte.
Anlage 2:
Tarifbestimmungen für das 365-Euro-Ticket AVV

München, den 30. Juni 2021

Helmut Schütz

Ministerialdirektor


1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
2

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Anlagen