Änderung der Bekanntmachung
„Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen“
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege
vom 30. Juli 2021, Az. 62-5750/182/14
- 1.
- Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen“ vom 11. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 414) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Vorbemerkung wird bis einschließlich der Wörter „Lockerungen geprüft werden.“ gestrichen.
- 1.2
- Die Überschrift zu Nr. 4 „Testkonzept“ wird durch „Testungen“ ersetzt. Unter Nr. 4 wird zu Beginn des zweiten Satzes folgender Halbsatz eingefügt: „Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor,“, das Wort „Es“ zu Beginn des bisherigen Satzes wird gestrichen.
- 1.3
- Unter Nr. 4.1 (Organisation) wird im dritten Tiret das Wort „Selbsttest“ durch „Selbsttestbefund“ ersetzt. Das Wort „notwendigem“ wird durch „notwendiges“ ersetzt. Nach dem Wort Nachholung wird das Wort „eines“ eingefügt.
- 1.4
- Unter Nr. 4.2 (Testmethoden) werden im ersten Tiret („PCR-Tests“) die Wörter „und bei niedergelassenen Ärzten“ sowie „durch den Leistungserbringer (c)“ gestrichen. Im zweiten Tiret („Schnelltests“) werden nach den Wörtern „lokalen Testzentren, “ die Wörter „teilnehmenden Arztpraxen, Zahnartpraxen, “ eingefügt, nach dem Wort „Apotheken“ die Wörter „, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen“ eingefügt. Die Bezeichnung „b)“ wird durch „Satz 6 Buchst. b“ ersetzt. Das Wort „Veranstaltung“ wird durch „Messe“ ersetzt. Im dritten Tiret („Selbsttests“) werden im ersten Satz nach dem Wort „Veranstalters“ die Wörter „nach Satz 6 Buchst. a“ eingefügt. Nach dem Wort „durchgeführt“ werden die Wörter „oder überwacht“ gestrichen. Nach den Wörtern „Hygieneregeln vorzusehen“ wird der (dritte) Satz „Die beauftragte Person muss überentsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.“ gestrichen.
- 1.5
- Unter Nr. 4.3 (Ausgestaltung des Testnachweises) werden in der Klammer nach den Wörtern „Antigen-Schnelltest“ die Wörter „oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht“ eingefügt. Die Wörter „Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat,“ und „und Uhrzeit“ werden gestrichen.
- 1.6
- Unter Nr. 4.4 (Ausnahme) wird folgender Satz gestrichen: „Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann.“ Nach den Wörtern „keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ werden die Wörter „wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust“ eingefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Dr. Ulrike Wolf Ministerialdirektorin |
Stephanie Jacobs Ministerialdirektorin |